Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.246/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_246/2019

Urteil vom 29. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 3. Januar 2019 (SST.2018.104 / so).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den damals anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer mit Urteil vom 3. Januar 2019 u.a. wegen unrechtmässiger
Aneignung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfacher
missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern schuldig, widerrief die
gewährte bedingte Entlassung einer Vorstrafe und verurteilte den
Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten und zu einer
Busse von Fr. 100.--.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge, deren Begründung und die
Unterschrift zu enthalten. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht
unterzeichnet. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich eine
Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG).

3. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser
Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2).

4. 

Die Eingabe an das Bundesgericht vermag diesen Mindestanforderungen nicht zu
genügen. Der Beschwerdeführer ersucht um eine mildere Strafe (bedingt) mit
einer Probezeit von 5 Jahren und um eine ambulante Therapie. Er habe (neu) eine
feste Stelle und würde alles verlieren, wenn er jetzt zwölf Monate in Haft
müsste. Jeder verdiene eine Chance, auch wenn es die letzte sei. Indessen setzt
er sich in seiner Eingabe mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Art und Höhe
der Strafe, zur negativen Legalprognose und Vollzugsform sowie zur
Nichtbewährung während der Probezeit nicht ansatzweise auseinander. Er
bezeichnet weder eine Gesetzesnorm, die verletzt sein könnte, noch zeigt er
eine willkürliche, ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige
Rechtsanwendung durch die Vorinstanz auf. Insbesondere legt er auch nicht dar,
dass die Vorinstanz die positive Veränderung in seinen Lebensumständen nicht
genügend gewürdigt haben soll. Sein Hinweis auf eine Festanstellung kann das
Bundesgericht - da neu (Art. 99 BGG) - nicht berücksichtigen, ebenso wenig die
angebliche Einladung des Psychiatrie-Zentrums zu einem Erstgespräch. Aus der
Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Urteil
gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.
Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

5. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill