Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.245/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_245/2019

Urteil vom 10. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

2. Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollstreckbarerklärung; Exquaturverfahren; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 10. Januar 2019 (BKBES.2018.0140).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Amtsgericht A.________, Mazedonien, verurteilte die Beschwerdeführerin am
5. Dezember 2013 wegen Raubs ("Räuberei") zu einer Freiheitsstrafe von 5
Jahren. Das Appellationsgericht A.________, Mazedonien, bestätigte am 14. März
2014 den Schuldspruch, reduzierte die Freiheitsstrafe allerdings auf 3 Jahre.
Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Am 7. November 2016 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die vom
Justizministerium der Republik Mazedonien beantragte Auslieferung der
Beschwerdeführerin zwecks Vollzug der Strafe. Eine von der Beschwerdeführerin
dagegen erhobene Beschwerde wurde am 30. Januar 2017 vom Bundesstrafgericht
teilweise gutgeheissen. Die Auslieferung wurde von der Abgabe einer förmlichen
Garantieerklärung abhängig gemacht, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer
Auslieferung einer Strafanstalt zugeführt würde, welche ihr Recht auf ein
Familienleben gemäss Art. 8 EMRK wahren würde. Da eine solche Garantieerklärung
nicht abgegeben wurde, lehnte das BJ das Auslieferungsbegehren in der Folge
definitiv ab.

Am 21. Juli 2017 nahm das BJ das Ersuchen der mazedonischen Behörden um
stellvertretende Strafvollstreckung an und beantragte beim Amt für
Justizvollzug des Kantons Solothurn formell die Einleitung des
Exequaturverfahrens.

Das Amt für Justizvollzug ersuchte am 16. April 2018 das Richteramt Thal-Gäu um
eine Vollstreckbarerklärung. Die Hauptverhandlung fand am 13. August 2018
statt; das mazedonische Strafurteil wurde für vollstreckbar erklärt. Ein
dagegen von der Beschwerdeführerin eingereichtes Rechtsmittel wurde vom
Obergericht des Kantons Solothurn am 10. Januar 2019 abgewiesen. Es erklärte
das Urteil des Amtsgerichts A.________, Mazedonien, vom 5. Dezember 2013 i.V.m.
dem Urteil des Appellationsgerichts A.________, Mazedonien, vom 14. März 2014
für vollstreckbar. Es erklärte ebenso die vom Appellationsgericht A.________
ausgefällte Freiheitsstrafe von drei Jahren in der Schweiz für vollstreckbar.
Mit dem Vollzug der Strafe wurde das Amt für Justizvollzug des Kantons
Solothurn beauftragt.

2.  

Die Beschwerdeführerin gelangt mit Eingabe vom 14. Februar 2019 an das
Bundesgericht. Am 28. Februar 2019 reicht sie eine Beschwerdebegründung nach.

3. 

Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und
deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung der Beschwerde
führenden Person Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen
die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E.
1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

4. 

In der Eingabe vom 14. Februar 2019 führt die Beschwerdeführerin (nur) aus,
Beschwerde gegen die Urteile des Richteramts Thal-Gäu und des Obergerichts des
Kantons Solothurn erheben zu wollen. Eine detaillierte Beschwerdebegründung
werde nachgereicht. Ihr Anwalt sei ausser Landes, könne momentan keine
Beschwerde einreichen und habe sie erst einen Tag vor Ablauf der Frist per
E-Mail informiert.

5. 

Die Beschwerdeführerin war im kantonalen Verfahren amtlich verteidigt. Das
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. Januar 2019 wurde dem
amtlichen Verteidiger am 15. Januar 2019 zugestellt. Die Frist zur Einreichung
einer Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am
16. Januar 2019 zu laufen und endete am 14. Februar 2019. Die Eingabe vom 14.
Februar 2019 ist damit rechtzeitig; hingegen erweist sich die am 28. Februar
2019 nachgereichte Beschwerdebegründung als verspätet.

6. 

In ihrer Eingabe vom 14. Februar 2019 macht die Beschwerdeführerin allerdings
geltend, ihr Anwalt sei ausser Landes, könne derzeit keine Beschwerde
einreichen und habe sie erst einen Tag vor Fristablauf per E-Mail informiert.
Sie ersucht damit im Hinblick auf eine Beschwerdebegründung sinngemäss um
Erstreckung bzw. Wiederherstellung der Frist. Indessen ist die Beschwerdefrist
als gesetzliche Frist nicht erstreckbar (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1
BGG). Mängel in Bezug auf Antrag und Begründung einer Beschwerde können
grundsätzlich nur innert Beschwerdefrist behoben werden. Ebenso wenig kommt
vorliegend eine - auch analoge - Anwendung von Art. 50 BGG in Betracht,
erschöpfen sich die sinngemäss geltend gemachten Wiederherstellungsgründe doch
bloss in unbelegten Behauptungen. Die Versuche, eine Kopie der referenzierten
E-Mail zu erhalten und überdies zu erfahren, wann die Beschwerdeführerin
Kenntnis vom Urteil des Obergerichts erhalten hat, scheiterten. Der Anwalt
berief sich auf das Anwaltsgeheimnis und die Beschwerdeführerin holte die ihr
mittels Einschreiben versandten Schreiben vom 4. und 18. März 2019 auf der Post
nicht ab. Da die Beschwerdeführerin angesichts der Beschwerdeeinreichung mit
gerichtlicher Post rechnen musste, gelten sie als zugestellt. Im Übrigen wurden
ihr die Schreiben auch mit A-Post zugesandt. Dass die Voraussetzungen für eine
Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 BGG gegeben wären, ist somit nicht
dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ebenso wenig kommt die Ansetzung einer Nachfrist
gemäss Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG oder die Einräumung einer Frist zur Ergänzung
der Beschwerde nach Art. 43 BGG in Betracht. Die nachgereichte
Beschwerdebegründung vom 28. Februar 2019 bleibt unbeachtlich.

7. 

Die vorliegende Beschwerde ist damit allein aufgrund der Eingabe vom 14.
Februar 2019 zu beurteilen. Diese erfüllt die minimalen Anforderungen gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Die Eingabe enthält kein Begehren im Sinne von
Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keinerlei Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Aus der Eingabe ergibt sich folglich nicht im Ansatz, inwiefern das Obergericht
mit dem angefochtenen Urteil gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

8. 

Ausnahmsweise wird von einer Kostenauflage abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill