Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.237/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_237/2019

Urteil vom 21. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch

Rechtsanwältin Renate Senn,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verwahrung, rechtliches Gehör, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 13. Dezember 2018 (SST.2018.248).

Sachverhalt:

A. 

X.________ verschaffte sich am Morgen des 21. Dezember 2015 in U.________
mittels einer Täuschung Zugang zu dem in seiner Nachbarschaft gelegenen
Wohnhaus der Opferfamilie. Daraufhin brachte er in Umsetzung seines im Voraus
gefassten Tatplans die anwesenden Personen - die Mutter, ihre beiden Söhne
sowie die Freundin des älteren Sohnes - in seine Gewalt und fesselte und
knebelte sie mit Kabelbindern und Klebeband. In der Folge erpresste er die
Mutter, bei einer Bank Geld abzuheben. Nach ihrer Rückkehr und erneuten
Fesselung nötigte er den jüngeren Sohn zu verschiedenen sexuellen Handlungen,
von denen er mit seinem Mobiltelefon Fotografien und Filmaufnahmen erstellte.
Anschliessend tötete er die gefesselten Personen mit dem mitgeführten Messer,
goss in den verschiedenen Zimmern Fackelöl über Möbel und Kleider aus und
steckte es in Brand.

B. 

Das Bezirksgericht Lenzburg erklärte X.________ mit Urteil vom 16. März 2018
des mehrfachen Mordes, der mehrfachen, teils versuchten räuberischen
Erpressung, der mehrfachen Geiselnahme, der sexuellen Handlungen mit Kindern,
der sexuellen Nötigung, der Brandstiftung sowie weiterer Delikte schuldig und
verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft. Gleichzeitig ordnete es die ordentliche
Verwahrung sowie eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme
zur Behandlung von psychischen Störungen an. Ferner entschied es über die
Einziehung oder Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und die
Zivilforderungen.

Gegen diesen Entscheid erklärte der Beurteilte Berufung und die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau wies
am 13. Dezember 2018 die Berufung ab und hob in teilweiser Gutheissung der
Anschlussberufung die angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme auf.
Im Übrigen wies es die Anschlussberufung ab, soweit es darauf eintrat.

C. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei um die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten
Massnahme zu ergänzen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil zur
Entscheidung über die zusätzliche Anordnung einer vollzugsbegleitenden
Massnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die
Vorinstanz führe aus, die beiden psychiatrischen Gutachten seien schlüssig und
bildeten eine rechtsgenügliche Entscheidungsgrundlage. Die Vorinstanz habe sich
denn auch für die Frage der Verwahrung auf diese beiden Gutachten abgestützt.
Beide Gutachter hätten aber auch die Anordnung einer vollzugsbegleitenden
Massnahme empfohlen. Die Vorinstanz sei dem nicht nachgekommen und insofern von
den Gutachten abgewichen, ohne ihren Entscheid hinreichend zu begründen
(Beschwerde S. 6 f.).

Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Annahme der Vorinstanz,
wonach eine vollzugsbegleitende Behandlung über eine psychologische
Grundversorgung hinaus nicht notwendig sei und ihm die freiwillige
psychiatrische Versorgung zur Verfügung stehe. Die Vorinstanz verkenne, dass
diese beiden Versorgungsmöglichkeiten stark voneinander abwichen und
insbesondere nicht die Wirkung einer angeordneten Massnahme entfalteten. Die
Grundversorgung sei eine Art psychiatrische Sprechstunde für sich im Vollzug
befindende Personen, welche die medizinische Versorgung zur Aufrechterhaltung
des Gesundheitszustandes bezwecke und darauf gerichtet sei, persönliche und
gesundheitliche Krisensituationen der Insassen abzufedern. Sie diene aber nicht
der Aufarbeitung der Delikte und der Risikoreduktion. Die freiwillige
psychiatrische Versorgung stehe ihrerseits den interessierten Insassen nur
offen, wenn die Therapeuten, die mit der Behandlung der Massnahmepatienten
betraut seien, noch freie Kapazitäten hätten. Hier bestünden oftmals lange
Wartelisten. Zudem könnten die behandelnden Ärzte im Rahmen der freiwilligen
Massnahme keine Berichte an die Behörden verfassen, um gegebenenfalls
Fortschritte zu dokumentieren. Demgegenüber finde bei einer
vollzugsbegleitenden Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB eine delikts- und
täterorientierte Behandlung mit klar vorgegebenen Zielen statt, deren sich der
Betroffene nicht entziehen könne. Soweit die Vorinstanz eine ambulante
Massnahme mit Blick auf die Möglichkeit der Grundversorgung oder der
freiwilligen Therapie als nicht notwendig bzw. die freiwillige Therapie als der
Massnahme gleichwertig erachte, verletze das angefochtene Urteil mithin
Bundesrecht. Dieses sei auch deshalb unhaltbar, weil sich die Vorinstanz in
dieser Frage ein Fachwissen anmasse, über das sie selber nicht verfüge
(Beschwerde S. 7 ff.).

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Verzicht auf die Anordnung einer
vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme verletze das
Verhältnismässigkeitsprinzip. Beide Gutachter hielten fest, dass bei ihm ohne
Behandlung nach wie vor ein hohes Risiko für die Begehung weiterer Straftaten
bestehe. Aus beiden Gutachten gehe aber auch hervor, dass er grundsätzlich
therapiefähig und therapiewillig sei und dass entsprechende Therapieformen zur
Risikominimierung vorhanden seien. Es liege mithin keine grundsätzliche
Untherapierbarkeit vor, auch wenn die Gutachter die Behandlung als schwierig
und langwierig einstuften. Indem die Vorinstanz nicht berücksichtige, dass er
grundsätzlich therapierbar sowie Ersttäter sei und noch nie eine Therapie
absolviert habe, verwehre sie ihm die Möglichkeit zu einer Risikominimierung,
was faktisch zu einer lebenslänglichen Verwahrung führe, zumal er ohne
fachkundige Therapie nicht in der Lage sein werde, der Gefahr weiterer
Straftaten zu begegnen. Es liege durchaus im Bereich des Möglichen, dass er -
wenn auch nur zögerlich und in kleinen Schritten - auf eine Therapie ansprechen
werde, so dass sich das Risiko weiterer Straftaten vermindern würde. Dies
könnte allenfalls dazu führen, dass die angeordnete Verwahrung nicht vollzogen
werden müsste, so dass eine Perspektive für eine mögliche Entlassung bestünde.
Die Erfolgsaussichten seien auf lange Sicht nicht derart klein, dass zum
vornherein darauf verzichtet werden müsste. Dies werde untermauert durch das
intramurale Gutachten des Amtes für Justizvollzug vom 19. Dezember 2017,
welches festhalte, dass er kein übergriffiges, grenzverletzendes oder in
irgendeiner Form offen gefährliches Verhalten zeige (Beschwerde S. 9 ff.).

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz geht bei der Frage nach der Art der anzuordnenden
Massnahme davon aus, der Beschwerdeführer sei therapeutisch nur schwer
beeinflussbar und es gebe keinen absehbaren Endpunkt der Behandlung. Gestützt
auf die beiden psychiatrischen Gutachten und die ergänzenden mündlichen
Ausführungen der Sachverständigen in den Hauptverhandlungen vor beiden
kantonalen Instanzen lasse sich nicht annehmen, dass eine stationäre
therapeutische Behandlung innert der nächsten fünf Jahre mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer
schwerer Straftaten führen werde. Eine erfolgversprechende Therapierbarkeit sei
daher zu verneinen. Der Rückfallgefahr könne mit einer therapeutischen
Massnahme nicht ausreichend begegnet werden (angefochtenes Urteil S. 6).

Die Vorinstanz nimmt weiter an, eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme
erscheine nicht als zielführend, wenn gleichzeitig eine Verwahrung angeordnet
werde. Eine Therapie sei nur dann anzuordnen, wenn eine solche die Gefahr für
weitere Straftaten deutlich vermindern könne. Dies gelte bei der ambulanten
vollzugsbegleitenden Massnahme in gleicher Weise wie für die stationäre
Therapie. Die Anordnung einer Verwahrung setze demgegenüber die Erwartung
voraus, dass eine stationäre therapeutische Behandlung innert der nächsten fünf
Jahre nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen
Verringerung der Gefahr weiterer schwerer Straftaten führen werde. Soweit eine
stationäre Massnahme im Hinblick auf eine Verminderung der Rückfallgefahr nicht
ausreiche und deshalb nicht angeordnet werden könne, müsse dies erst recht für
die mildere ambulante Massnahme gelten, die weniger intensiv sei, aber wie die
stationäre Massnahme in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern solle.
Eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme sei vorliegend auch nicht
anzuordnen, um dem Beschwerdeführer eine über die ärztliche und psychologische
Grundversorgung, wie sie jedem Verwahrten zustehe, hinausgehende Behandlung mit
quasi offenem Ende zukommen zu lassen. Es stehe ihm jedoch frei, die im Rahmen
des Strafvollzuges angebotenen Möglichkeiten, etwa der freiwilligen
psychiatrischen Versorgung, in Anspruch zu nehmen (angefochtenes Urteil S. 7
f.).

1.2.2. Die erste Instanz ist in Bezug auf die Anordnung der ordentlichen
Verwahrung gestützt auf die psychiatrischen Gutachten zum Schluss gelangt, der
Beschwerdeführer sei nicht im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB
therapierbar. Es bestehe mithin keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür,
dass sich durch eine Massnahme nach Art. 59 StGB die Gefahr weiterer Straftaten
deutlich verringern lasse (erstinstanzliches Urteil S. 137 ff.). Demgegenüber
erachtete die erste Instanz im Einklang mit den Ausführungen der Gutachter die
Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Massnahme als
sinnvoll. Auch wenn dem Beschwerdeführer gemäss den gutachterlichen
Stellungnahmen aufgrund seiner schweren psychischen Störung ein sehr langer
Therapieverlauf bevorstehe, der zudem von ungewissem Ausgang sei, seien die
Erfolgsaussichten einer ambulanten therapeutischen Massnahme auf lange Sicht
nicht derart klein, dass von vornherein darauf verzichtet werden sollte.
Insbesondere bestehe dadurch trotz der angeordneten Verwahrung eine Perspektive
für eine mögliche Entlassung (erstinstanzliches Urteil S. 140 f.).

2.

2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe
allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu
begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die
öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der
Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme
setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer
Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).

Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine
notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten
beschwert; sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese
zusammen anordnen (Art. 56a Abs. 1 und 2 StGB).

2.2.

2.2.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art.
59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder
Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (lit.
a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner
Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Als schwere
psychische Störungen im Rechtssinne gelten nur schwere psychopathologische
Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und
Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne (Urteile 6B_1163/2018 vom
14. Dezember 2018 E. 2.4.1; 6B_1406/2017 Urteil vom 9. April 2018 E. 5.3;
6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die Massnahme
dient primär der Verbesserung der Legalprognose (BGE 134 IV 315 E. 3.6; Urteil
6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.3; vgl. auch HEER/HABERMEYER, in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 89 f. zu Art. 59).

Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche
Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern
bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine
lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung
einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B_1343
/2017 9. April 2018 E. 2.5.2; 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4; vgl. auch
HEER/HABERMEYER, a.a.O., N 68b zu Art. 59). Nicht erforderlich ist hingegen
eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von
fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen
Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S.
9; 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5; Urteil 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2).

2.2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch
schwer gestörte Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er
eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang
steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit
dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Der
Begriff der schweren psychischen Störung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB stimmt mit
demjenigen von Art. 59 Abs. 1 StGB überein (Urteil 6B_290/2016 15. August 2016
E. 2.3.3 mit Hinweisen). Die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts
anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen
Massnahme, für deren Anordnung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen
anknüpft (Urteil 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.3; vgl. auch 6B_73/2015
vom 25. November 2015 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht gegenüber dem Täter, der
eine der in dieser Bestimmung umschriebenen Straftaten begangen hat, die
Verwahrung an, wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der
Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass
er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a) oder wenn aufgrund einer
anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit
der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter
weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59
StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b). Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht
der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der
Freiheitsstrafe gemäss Art. 86 ff. sind nicht anwendbar (Art. 64 Abs. 2 StGB).

Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b
StGB sind eine hohe Rückfallgefahr, wobei eine qualifizierte Gefährlichkeit
erforderlich ist, sowie eine Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit des
psychisch gestörten Täters. Die Verwahrung kann mithin, auch wenn die übrigen
Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind, in diesem Fall nur
angeordnet werden, wenn eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen
Erfolg verspricht, d.h. wenn im Urteilszeitpunkt eine langfristige
Nichttherapierbarkeit ausgewiesen ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 137 IV 59 E. 6.3;
134 IV 121 E. 3.4.2 und 315 E. 3.4 und 3.5; Urteile 6B_257/2018 vom 12.
Dezember 2018 E. 7.4; 6B_1397/2017 vom 26. April 2018 E. 1.1.1). Dass der
Anordnung der Verwahrung ein Behandlungsversuch vorausgegangen ist, wird in
rechtlicher Hinsicht nicht vorausgesetzt (Urteil 6B_56/2018 vom 2. August 2018
E. 4.2.2), auch wenn sich die Therapierbarkeit eines Straftäters unter
Umständen erst zuverlässig beurteilen lässt, wenn ein entsprechender, mit
adäquaten Mitteln unternommener Versuch gescheitert ist (Urteile 6B_218/2016
vom 23. September 2016 E. 3.3.1 und 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.5).

2.3.2. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Verwahrung im Sinne von Art. 64
Abs. 1 StGB auch bei Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe
anzuordnen. Das Bundesgericht leitet dies aus der gesetzlichen Regelung ab,
welche einerseits an die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der
Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung formell und materiell
höhere Anforderungen stellt (vgl. Art. 64 Abs. 3 und 64a StGB) als an die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ohne gleichzeitig angeordnete
Verwahrung (Art. 86 ff. StGB) und andererseits die Rückversetzung in den
Strafvollzug in diesem Fall an strengere Voraussetzungen knüpft (Art. 89 Abs. 1
und 2 StGB) als die Rückversetzung in den Vollzug der Freiheitsstrafe bei
gleichzeitig angeordneter Verwahrung (Art. 64 Abs. 3 i.V.m. Art. 64a Abs. 3
StGB). Die Kombination einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer
Verwahrung ist aus den genannten Gründen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
zulässig, auch wenn letztere voraussichtlich nie vollzogen werden wird (BGE 142
IV 56 E. 2.4 - 2.6; vgl. auch Urteil 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 8.1;
vgl. hiezu FELIX BOMMER, Das Verhältnis von lebenslanger Freiheitsstrafe und
Verwahrung im dualistisch-vikariierenden System, in: Festschrift für Andreas
Donatsch, 2017, S. 22 ff.).

2.4. Das Gericht stützt sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB bei seinem Entscheid
über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB sowie
bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige
Begutachtung (BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326). Das Gutachten hat sich über
sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen zu äussern, namentlich
über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters
(lit. a), die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b)
und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c; Urteil 6B_56/2018 vom
2. August 2018 E. 2.1). Gutachten sind im Massnahmerecht nach Art. 56 ff. StGB
eine zwingende Entscheidgrundlage, soweit die Indikation einer therapeutischen
oder sichernden Massnahme zu beurteilen ist (statt vieler Urteile 6B_835/2017
vom 22. März 2018 E. 4.2.1; 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4).

Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und
ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden.
Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen
für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den
Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der
Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob
ein Gutachten in sich schlüssig ist. Auch wenn das gerichtlich eingeholte
Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht
in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen
begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen).

3.

3.1.

3.1.1. Das Gutachten von Prof. Dr. A.________ vom 31. Januar 2017
diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsstörung,
Pädophilie und autistische Züge; zudem erkennt es Anhaltspunkte für einen
Verdacht auf das Vorliegen einer sexuell sadistischen Störung. Der Gutachter
führt aus, für die diagnostizierten psychischen Störungen gebe es
psychotherapeutische Behandlungsmethoden, mit welchen auch die Gefahr
neuerlicher Straftaten reduziert werden könne. Trotz gewisser Bedenken
hinsichtlich der therapeutischen Erreichbarkeit erscheine die Anordnung einer
ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB im Sinne einer
vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB als zweckmässig,
um an der Persönlichkeitsproblematik und der Störung der sexuellen Präferenz zu
arbeiten. Die komplexen Therapieerfordernisse zur Besserung der
Kriminalprognose liessen einen herausfordernden und langwierigen Verlauf
erwarten und werde mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Erforderlich sei ein
Zeitraum, der deutlich über fünf Jahren liege (angefochtenes Urteil S. 4;
erstinstanzliches Urteil S. 124 ff.; Gutachten A.________, Untersuchungsakten
Ordner 3.1, act. 358, 398 ff., 405 ff.).

3.1.2. Das Gutachten von Dr. B.________ vom 3. Februar 2017 attestiert dem
Beschwerdeführer eine Pädophilie im Sinne einer fixierten Kernpädophilie, eine
leichtgradige zwanghafte Persönlichkeitsstörung, eine leichtgradige sonstige
Störung der Impulskontrolle im Sinne einer Internetsucht sowie akzentuierte
narzisstische und autistische Persönlichkeitszüge. Für die festgestellten
Störungen gebe es erprobte Therapiekonzepte, von denen beim Beschwerdeführer
indes weder ein rascher noch ein sicherer Erfolg zu erwarten sei. Eine Therapie
werde viele Jahre in Anspruch nehmen. Eine Behandlung sei zwar möglich, aber
sehr anspruchsvoll; zudem bleibe ihr Ausgang ungewiss. Die Vorhersage eines
Behandlungserfolgs auf so lange Zeit sei nicht möglich. Die Behandlung könne
vollzugsbegleitend im Rahmen einer Massnahme nach Art. 63 StGB durchgeführt
werden. Der Gutachter erachtet prognostische Aussagen nur für einen Zeitraum
von maximal 10 bis 15 Jahren als möglich. Diese Zeit werde es vermutlich auch
dauern, bis ein Veränderungsprozess in Gang kommen könne und nachhaltige
Veränderungen nachweisbar seien (angefochtenes Urteil S. 5 f.;
erstinstanzliches Urteil S. 127 ff.; Gutachten B.________ Untersuchungsakten,
Ordner 3.2, act. 589, 615 ff., 622 ff.; Ergänzungsgutachten B.________
Untersuchungsakten, Ordner 3.2, act. 827, 833).

3.2. Die Gutachter bestätigten anlässlich ihrer Befragungen vor den kantonalen
Instanzen, dass eine Therapie wohl möglich sei, aber über einen sehr langen
Zeitraum andauern werde. Die Dauer liege bei deutlich über 5 Jahren; unter 10
Jahren sei kein grosser Erfolg zu erwarten (angefochtenes Urteil S. 6;
erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten des Bezirksgerichts, Teil II,
act. 416, 418 [B.________]). Ein klares Enddatum der Behandlung, ab welchem mit
deutlichen Ergebnissen zu rechnen sei, lasse sich nicht bestimmen
(angefochtenes Urteil S. 4; erstinstanzliches Urteil S. 126; erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll, Akten des Bezirksgerichts, Teil II, act. 408
[A.________]; zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten des Obergerichts,
act. 285 ff.).

4.

4.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung des vorliegenden Falles bildet der
Umstand, dass die Vorinstanz eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen
und diese mit einer ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB
kombiniert hat. Die Anordnung einer Verwahrung setzt, wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt (E. 2.3.1), Behandlungsunfähigkeit bzw.
Unbehandelbarkeit des gefährlichen, psychisch gestörten Täters voraus. Der
Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde in Strafsachen nicht gegen
die Anordnung der Verwahrung (vgl. Beschwerde S. 4). Damit bildet die Frage, ob
die Anordnung einer Verwahrung neben der lebenslänglichen Freiheitsstrafe im zu
beurteilenden Fall vor Bundesrecht standhält, mangels entsprechender Rüge nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal das Bundesgericht grundsätzlich
nur die erhobenen Rügen überprüft (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG; BGE 133
IV 150 E. 1.2 S. 152). Davon umfasst ist auch die für die Verwahrung
vorausgesetzte Unbehandelbarkeit des Beschwerdeführers und damit der
Aussichtslosigkeit einer therapeutischen Massnahme. Soweit bei dieser Sachlage
davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine
therapeutische Massnahme nicht erfüllt sind, bleibt im vorliegenden Fall
grundsätzlich auch kein Raum für die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Das
angefochtene Urteil ist insofern nicht zu beanstanden.

Die beiden Massnahmen schliessen sich im Übrigen in rechtlicher Hinsicht aus
(offengelassen noch in Urteil 6B_513/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.4, nicht
publ. in BGE 142 IV 56). Zwar geht der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art.
64 Abs. 2 StGB der Verwahrung voraus (vgl. auch Art. 57 Abs. 2 StGB), so dass
insofern Verwahrung und der Vollzug der ambulanten Massnahme nicht aufeinander
treffen, solange der Betroffene sich noch im Strafvollzug befindet. Dies gilt
im Falle einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe im Grund für die gesamte Dauer
des Vollzugs. Doch ändert dies nichts daran, dass sich die beiden Massnahmen
aufgrund der Anordnungsvoraussetzungen gegenseitig ausschliessen. Gemäss Art.
56a Abs. 2 StGB kann das Gericht, wenn mehrere Massnahmen notwendig sind, diese
zwar zusammen anordnen. Doch ergibt sich aus der Struktur des Massnahmenrechts,
dass sich die Bestimmung nur auf die Kumulation von therapeutischen Massnahmen
bezieht (THIERRY URWYLER, Die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB: Rechtliche
Vorgaben und Faktizität, AJP 2016 S. 691). Da die Behandelbarkeit einer
betroffenen Person der rein sichernden Massnahme der Verwahrung, welche die
Unbehandelbarkeit des Täters voraussetzt, entgegensteht, ist eine Kombination
einer therapeutischen Massnahme mit der Verwahrung definitionsgemäss nicht
möglich (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N
3a zu Art. 56a; TRECHSEL/PAUEN BORER, Schweizerisches Strafgesetzbuch
Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, N 2 zu Art. 56a, vgl. auch N 4 a. E. zu Art.
63; URWYLER, a.a.O., S. 691; vgl. auch PETER ALBRECHT, Verwahrung neben einer
lebenslänglichen Freiheitsstrafe, AJP 2016, 694).

4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz von den forensisch-psychiatrischen Gutachten der
beiden Sachverständigen abgewichen sein soll. Die Anordnung einer
therapeutischen Massnahme setzt die Erwartung voraus, dass sich durch diese
beim psychisch gestörten Täter der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung
in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt. Dies gilt sowohl für die
stationäre wie für die ambulante Behandlung (Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 63
Abs. 1 lit. b StGB). Dabei muss nach der Rechtsprechung eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme die
Gefahr weiterer Straftaten über die Normdauer von fünf Jahren deutlich
verringern lässt (Art. 59 Abs. 4 und Art. 63 Abs. 4 StGB; BGE 140 IV 1 E. 3.2.4
S. 9; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteil 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.2).
Zwar kann die Massnahme - nötigenfalls mehrfach - um jeweils höchstens fünf
Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung
nach fünf Jahren noch nicht gegeben sind, aber immer noch zu erwarten ist, die
Rückfallgefahr lasse sich durch Fortführung der Massnahme deutlich verringern
(BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 137 II 233 E. 5.2.1; 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.4.2; je
mit Hinweisen). Doch hat die Verlängerung der Massnahme Ausnahmecharakter (BGE
135 IV 139 E. 2.1). Es muss jedenfalls im Entscheidzeitpunkt eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren
eine wesentliche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen
Störungsbildes bewirkt werden kann (vgl. BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9; 134 IV 315
E. 3.4.1; Urteile 6B_154/2018 vom 25. Juli 2018 E. 1.3 und 1.4.2; 6B_866/2017
vom 11. Oktober 2017 E. 1.5; 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2; 6B_409/2017
vom 17. Mai 2017 E. 1.4.2; 6B_1307/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1.3; je mit
Hinweisen; vgl. auch HEER, a.a.O., N 110a zu Art. 64). Es wird zwar nicht
vorausgesetzt, dass die betroffene Person innert fünf Jahren entlassen werden
kann (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB), doch ändert dies nichts daran, dass die
Massnahme grundsätzlich auf eine Dauer von fünf Jahren konzipiert ist (Art. 59
Abs. 4 Satz 1 StGB; Urteil 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.3).

Im zu beurteilenden Fall gelangt die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen
der Sachverständigen zum Schluss, es fehle im Zeitpunkt des Sachentscheids in
Bezug auf den Beschwerdeführer an dieser hinreichenden Wahrscheinlichkeit für
eine Verbesserung der Entlassungsprognose innerhalb des Zeitraums von fünf
Jahren. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Experten führen in ihren Gutachten
in Beantwortung der Fragen nach der Behandelbarkeit des Beschwerdeführers,
insbesondere im Lichte von Art. 64 Abs. 1bis StGB, aus, es sei zwar nicht davon
auszugehen, dass Behandlungsmassnahmen langfristig keinen Erfolg versprächen,
doch sei ein langwieriger Therapieverlauf mit einem deutlich über fünf Jahre
liegenden Zeitraum zu erwarten (Gutachten A.________, Untersuchungsakten Ordner
3.1, act. 400 f., 406 f.) bzw. es sei damit zu rechnen, dass die Behandlung
viele Jahre in Anspruch nehmen werde, wobei ein einigermassen zuverlässiger
Entscheid über den Erfolg einer Therapie nicht früher als in zehn bis fünfzehn
Jahren möglich sei (Gutachten B.________ Untersuchungsakten, Ordner 3.2, act.
624; Ergänzungsgutachten B.________ Untersuchungsakten, Ordner 3.2, act. 827;
vgl. oben E. 3). Auch in den Befragungen anlässlich der kantonalen
Verhandlungen bestätigten die Gutachter, dass innerhalb der nächsten fünf bis
zehn Jahre keine deutliche Verringerung der Rückfallgefahr zu erreichen sei
(Protokoll der Berufungsverhandlung act. 286, 298).

Soweit die Vorinstanz, gestützt auf diese Ergebnisse der Gutachter, zum Schluss
kommt, eine therapeutische Massnahme führe innert der nächsten fünf Jahre nicht
zu einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer schwerer Straftaten, so
dass eine entsprechende Therapie keinen Erfolg verspreche (angefochtenes Urteil
S. 6), weicht sie somit von den Gutachten nicht ab. Dass die Gutachter eine
ambulante Massnahme neben einer Verwahrung als zweckmässig und sinnvoll
erachten (Gutachten A.________, Untersuchungsakten Ordner 3.1, act. 400 f.,
405; Gutachten B.________ Untersuchungsakten, Ordner 3.2, act. 623), ändert
daran nichts. Die gutachterliche Empfehlung mag aus psychiatrischer Sicht
nachvollziehbar sein, rechtlich ist sie im vorliegenden Fall unter den
gegebenen Umständen nicht von Belang (6B_8/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3).
Denn Anspruch auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59
Abs. 1 bzw. Art. 63 Abs. 1 StGB hat nur, wer deren Eingangsbedingungen erfüllt
(Urteil 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.3). Dies ist hier, wie
ausgeführt, nicht der Fall. Der Verzicht auf die Anordnung einer ambulanten
Massnahme verletzt somit auch unter diesem Gesichtspunkt kein Bundesrecht.
Damit ist auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich
(Beschwerde S. 6 f.). An diesem Ergebnis ändert das vom Beschwerdeführer
angerufene Gutachten des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Amts für
Justizvollzug Zürich vom 19. Dezember 2017 zur Abklärung der intramuralen
Gefährlichkeit nichts.

4.3. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den
Beschwerdeführer für seine Behandlung auf die im Rahmen des Strafvollzuges
angebotenen Möglichkeiten, namentlich die freiwillige psychiatrische
Versorgung, verweist (angefochtenes Urteil S. 7). Dass von der Anordnung einer
therapeutischen Massnahme abgesehen wird, bedeutet nicht, dass eine verurteilte
unter psychischen Störungen leidende Person nicht die nötige Unterstützung
erhalten könnte (Urteil 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4; 6B_1307/2015
vom 9. Dezember 2016 E. 4.1.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 64 Abs. 4 StGB
ist denn auch für Verwahrte eine psychiatrische Betreuung sicherzustellen, wenn
diese notwendig ist.

Im Übrigen muss auch Ziel des Verwahrungsvollzuges die Eröffnung einer realen
Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und eine Wiedererlangung
der Freiheit sein (Urteil 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 7.5; vgl. auch
6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.3). Dementsprechend ist von Gesetzes
wegen regelmässig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Übertritt des
Betroffenen in eine stationäre therapeutische Behandlung erfüllt sind (Art. 64b
Abs. 1 lit. b StGB; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 StGB). Ferner sind nach der
Rechtsprechung in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch die
Behandlungswilligkeit des Betroffenen zu fördern und Behandlungsversuche
durchzuführen (Urteile 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 3.4 a.E; 6B_497/
2013 vom 13. März 2014 E. 4.4 a.E.; vgl. auch Art. 90 Abs. 2 StGB). In diesem
Rahmen steht auch dem Beschwerdeführer während des Vollzuges eine
therapeutische Behandlung zu.

Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet.

5. 

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden,
da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl.
BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos
erscheint (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Dem Beschwerdeführer sind deshalb
keine Kosten aufzuerlegen. Seiner Vertreterin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog