Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.230/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_230/2019

Urteil vom 27. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse
17, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Schändung, sexuelle Handlungen mit Kindern, versuchte Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte usw.

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer,
vom 14. November 2018 (SK1 17 14).

Sachverhalt:

A. 

Das Bezirksgericht Plessur sprach X.________ schuldig: der Vergewaltigung, der
mehrfachen Schändung, der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern, der
versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des versuchten
Diebstahls, des Verstosses gegen das Ausländergesetz (Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung), verschiedener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen.
Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten und zu einer Busse
von Fr. 300.-- (Urteil vom 29. November 2016).

Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung. Das Kantonsgericht von
Graubünden hiess die Berufung am 14. November 2018 teilweise gut und sprach
X.________ vom Vorwurf der Vergewaltigung frei. Im Übrigen bestätigte es (bei
teilweiser Umqualifizierung der massgeblichen Tatbestände) die
erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es belegte ihn mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--.

B. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, von den Vorwürfen der
mehrfachen Schändung, der sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff.
1 StGB, der sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB, der
versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des versuchten
Diebstahls, der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie der mehrfachen
Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG freigesprochen zu werden. Für die
verbleibenden Schuldsprüche sei er mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen.
Für die erstandene Untersuchungshaft sei ihm eine angemessene Entschädigung
zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die kantonalen Verfahrens- und Vertretungskosten seien
entsprechend anders zu verlegen. Ausserdem ersucht X.________ um unentgeltliche
Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsvertretung).

Erwägungen:

1. 

Hinsichtlich der Sexualdelikte macht der Beschwerdeführer allgemein geltend,
die Schuldsprüche stützten sich auf widersprüchliche und nicht nachvollziehbare
Aussagen der angeblichen Opfer. Die Vorinstanz übersehe, dass drei weitere
junge Frauen ihn einschlägig angezeigt, die Strafanträge später aber
zurückzogen hätten; die betreffenden Verfahren seien eingestellt worden. In
diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass die Vorinstanz ihn
vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen habe. Die Personen, welche ihn -
zu Unrecht - einer strafbaren sexuellen Handlung bezichtigt hätten, stammten
aus demselben Umfeld. Es liege ein Komplott gegen ihn vor. Die Vorinstanz habe
diese Ausgangslage übersehen und sie bei der Würdigung der Aussagen nicht
berücksichtigt.

Das Vorbringen ist spekulativ; konkrete Anhaltspunkte für ein "Komplott" legt
der Beschwerdeführer nicht dar. Die Vorinstanz erwägt u.a., dass die Rückzüge
in zwei Fällen erfolgt seien, nachdem die Betroffenen darauf hingewiesen
wurden, dass sie mit dem Beschuldigten konfrontiert würden, und dass eine der
Anzeigeerstatterinnen in diesem Zusammenhang angegeben habe, Angst vor dem
Beschuldigten zu haben (angefochtenes Urteil, S. 38 E. 7.3). Eine
Gesamtbetrachtung seiner einschlägigen Delikte, die auch minder schwere
Handlungen umfasst (vgl. angefochtenes Urteil, S. 74 E. 14.9; unten E. 4), legt
sodann nahe, dass er neben strafrechtlich relevantem Verhalten auch
übergriffiges Verhalten gezeigt hat, das unterhalb der Schwelle des Strafbaren
liegt. Wenn junge Frauen unter dem Eindruck von gravierenden Vorfällen, die
sich im gemeinsamen Bekanntenkreis ereignet haben, allenfalls als übergriffig
empfundene, aber eher bagatelläre Handlungen des Beschwerdeführers erst
angezeigt und die Strafanträge später wieder zurückgezogen haben, so lässt dies
die Beweislage hinsichtlich der angeklagten Handlungen nicht in einem andern
Licht erscheinen.

2. 

Was die Verurteilung wegen Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von
A.________ angeht, rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz lege einen anderen
Sachverhalt zugrunde als Anklage und erstinstanzliches Gericht. Das
Akkusationsprinzip sei verletzt. Überdies habe die Vorinstanz den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt.

Der Geschlechtsverkehr als solcher ist hier unbestritten. Der Beschwerdeführer
bestreitet aber, mit A.________ den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, als
diese bereits eingeschlafen war. Die Anklageschrift schildere denn auch diesen
Umstand zu Recht nicht. Jedenfalls dürfe die Vorinstanz ihrem Urteil nicht
einen anderen Sachverhalt zugrunde legen als denjenigen der Anklageschrift. Der
Einwand ist unbegründet: Nach dem Wortlaut der Anklageschrift "erwachte"
A.________, weil sie (die zuvor noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt hatte)
Schmerzen in der Intimgegend verspürte (Ziff. 1.1.1). Erwachen setzt
vorangehendes Schlafen voraus.

Ferner hält der Beschwerdeführer entgegen, die Aussagen von A.________ seien
widersprüchlich. Sie habe zuerst ausgesagt, sich an den Vorfall nicht mehr
erinnern zu können; sie sei sofort eingeschlafen und erst am nächsten Morgen
mit Schmerzen aufgewacht. Später habe sie erklärt, mehrmals "Nein" zum
Geschlechtsverkehr gesagt zu haben. Wenn sie, wie zunächst ausgesagt, sofort
eingeschlafen und erst am Morgen aufgewacht war, so habe sie kein "Nein"
aussprechen können. A.________ sei betrunken gewesen, aber nicht derart, dass
sie sich nicht mehr hätte wehren können. Eine blosse alkoholbedingte
Herabsetzung der Hemmschwelle sei keine Widerstandsunfähigkeit im Sinne von
Art. 191 StGB. Dass A.________ den Vorfall erst rund anderthalb Jahre später
angezeigt habe, lasse darauf schliessen, dass es zu keinem Geschlechtsverkehr
gekommen sei, den sie nicht gewollt hätte. Damit fügt der Beschwerdeführer den
Sachverhaltsvarianten, die nach seiner Lesart der Aussagen im Raum stehen -
A.________ sei entweder erst nach dem Übergriff erwacht oder aber, dies sei
schon während des Geschlechtsverkehrs geschehen und sie habe mehrmals "Nein"
gesagt -, eine dritte Hypothese hinzu, diejenige eines einvernehmlichen
Geschlechtsverkehrs. Weshalb dieses Szenario mit Blick auf die seiner Ansicht
nach widersprüchlichen Aussagen des Opfers plausibler sein sollte, sagt er
nicht. Die Vorinstanz schliesst denn auch, es gebe gar keine widersprüchlichen
Aussagen: A.________ habe schon in ihrer ersten Einvernahme ausgesagt, sie sei
in der Tatnacht am Schlafen gewesen und noch während des Geschlechtsverkehrs
aufgewacht, weil sie Schmerzen verspürte. Sie habe mehrfach "Nein" gesagt, sich
jedoch wegen ihres stark alkoholisierten Zustandes nicht richtig wehren können.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei sie somit nicht erst am
nächsten Morgen mit Schmerzen aufgewacht (angefochtenes Urteil, S. 27 f. E.
5.5.1 und S. 30 E. 5.5.5). Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach diese
Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein könnte (vgl. Art. 105 Abs. 2
BGG).

3. 

Gegen die Verurteilung wegen Schändung zum Nachteil der (zum damaligen
Zeitpunkt noch nicht 16-jährigen) B.________ macht der Beschwerdeführer
geltend, in diesem Fall habe er von Anfang an und in allen Aussagen konsequent
bestritten, den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Die Vorinstanz erkläre
die Bestreitung damit, er habe gewusst, dass sich das Opfer zum Tatzeitpunkt
noch im Schutzalter befunden habe. Dabei handle es sich um eine durch nichts
bewiesene Unterstellung. Die Vorinstanz führt aus, es dürfte am Alter von
B.________ liegen, dass der Beschwerdeführer (im Unterschied zum Vorfall mit
A.________) den Geschlechtsverkehr mit ihr gänzlich abstreitet (und nicht bloss
dessen Einvernehmlichkeit behauptet). Er habe nachweislich um die
Schutzalterregelung (Art. 187 StGB) gewusst. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist diese Überlegung der Vorinstanz im Rahmen der Würdigung
des Täteraussageverhaltens ohne Weiteres zulässig.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sich über die
unbestrittene, aktenkundige Tatsache hinweggesetzt, dass er B.________ alleine
in seiner Wohnung zurückgelassen habe. Zuvor habe er sie vor einem Lokal in
Chur in stark betrunkenem Zustand angetroffen. Da sie kaum mehr stehen konnte,
habe er sie in seine Wohnung gebracht und dort in sein Bett gelegt.
Anschliessend sei er wieder zurück in das betreffende Lokal gegangen. Später
sei er mit einer Kollegin von B.________ in seine Wohnung zurückgekehrt, um sie
abzuholen und nach Hause zu bringen. Dazu erwägt die Vorinstanz, angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer und das Opfer sich nur wenig gekannt
hätten, erscheine seine Angabe, er habe sie alleine in seiner Wohnung
zurückgelassen, wenig plausibel. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, das
Zurücklassen sei unbestritten und ergebe sich aus dem Ablauf des fraglichen
Abends. Indessen ist der angeklagte Tatvorwurf (vgl. Anklageschrift, Ziff.
1.1.2) auch mit diesem Ablauf zu vereinbaren; es ist ohne Weiteres möglich,
dass er B.________ nach den vorgeworfenen sexuellen Handlungen in seiner
Wohnung zurückgelassen hat, um sie später in Begleitung einer Kollegin von dort
abzuholen. Worin vor diesem Hintergrund die der Vorinstanz vorgeworfene
aktenwidrige, somit willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Einzelnen bestehen
sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Für die Anfechtung des
Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Insoweit
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das gilt auch hinsichtlich der Rüge,
die Vorinstanz habe die Unschuldsvermutung verletzt, wenn sie ihn verurteilt
habe, obwohl B.________ nach eigener Aussage derart betrunken gewesen sei, dass
sie sich nicht mehr an Einzelheiten habe erinnern können. Gebe sie an, nicht zu
wissen, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei oder nicht, komme eine
Verurteilung nicht infrage. Die Vorinstanz begründet indes, weshalb weitere,
belastende Aussagen des Opfers (im Gegensatz zu denjenigen des
Beschwerdeführers) glaubhaft erscheinen; weiter führt sie aus, er zitiere die
an der fraglichen Einvernahme gemachten Aussagen unvollständig, und stellt
ergänzend auf einen Sachbeweis (Ansteckung des Opfers mit Hepatitis B) ab
(angefochtenes Urteil, S. 32 f. E. 6.2-6.4). Als willkürlich rügt der
Beschwerdeführer das vorinstanzliche Argument, B.________ könne sich faktisch
nur durch ihn mit dem Hepatitis B-Virus, Genotyp D2, infiziert haben. Er meint,
dies sei auch auf anderem Weg als durch Geschlechtsverkehr möglich. Wenn die
Vorinstanz vor dem Hintergrund der übrigen Beweis- und Indizienlage davon
ausgegangen ist, das Virus sei auf sexuellem Weg übertragen worden
(angefochtenes Urteil, S. 32 f. E. 6.2 und 6.4), nicht also auf eine weitaus
weniger wahrscheinliche andere Art wie durch gemeinsames Benutzen einer
Zahnbürste, so ist dies nicht willkürlich.

4. 

Entgegen dem vorinstanzlichen Schuldspruch, so der Beschwerdeführer weiter, sei
auch die sexuelle Handlung mit Kindern zum Nachteil der damals 13-jährigen
C.________ unbewiesen. Beim betreffenden Vorfall im Bahnhof Chur seien neben
dem vorgeblichen Opfer auch deren Schwester und drei weitere Personen anwesend
gewesen. Einzig die Schwester wolle den Vorfall beobachtet haben. Die übrigen
Anwesenden hätten keine Angaben machen können. Die Vorinstanz habe auch nicht
beachtet, dass weitere Personen ihm gegenüber gleichartige Vorwürfe erhoben
haben. Die betreffenden Anzeigen seien zurückgezogen worden, nachdem den
Anzeigenden bewusst worden sei, dass die Anschuldigungen falsch seien. Die
Auffassung der Vorinstanz, es sei kein Motiv für eine falsche Anschuldigung
ersichtlich, stütze den angefochtenen Entscheid nicht. Nicht die Motive seien
entscheidend, sondern ob die Tat begangen worden sei. Dafür gebe es aber keine
Beweise.

Die Vorinstanz erwägt, die Schilderungen von C.________ und ihrer Schwester,
D.________, deckten sich. Die Aussagen von Letzterer seien auch deshalb
glaubhaft, weil sie den Beschwerdeführer nicht zielgerichtet belaste, sondern
den Vorfall gegenüber der Polizei beiläufig erwähnt habe, als sie in einem
anderen Zusammenhang befragt wurde (angefochtenes Urteil, S. 37 E. 7.3). Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung in diesem
Punkt bundesrechtswidrig sein sollte. Dass schliesslich das Vorbringen, weitere
Personen hätten gleichartige Vorwürfe erhoben, die Anzeigen dann aber
zurückgezogen, nichts zur Entlastung des Beschwerdeführers beiträgt, wurde
bereits dargelegt (oben E. 1).

5. 

Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Verurteilung wegen versuchter Gewalt
und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Im Zeitpunkt des fraglichen
Vorgangs, den er nicht bestreite, sei er, eine "eher kleinere, schlankere
Person", stark alkoholisiert gewesen. Seine Äusserung gegenüber dem Polizisten,
dieser solle ihn nicht anfassen, "andernfalls sie sich wieder auf der Strasse
sehen würden" und, nachdem ihn der Polizist am Arm packte, er werde ihn "fertig
machen" (vgl. angefochtenes Urteil, S. 59 E. 9.5), sei nicht geeignet gewesen,
jenen von einer Amtshandlung abzuhalten. Die Drohung sei nicht derart intensiv,
dass ein im Umgang mit renitenten Personen geschulter Polizeibeamter an seiner
Amtshandlung gehindert würde.

Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer entsprechend dem
erstinstanzlichen Urteil nur wegen Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB; Verbot der 
reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO); das Bezirksgericht ging davon aus,
der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg sei nicht eingetreten, d.h. die
Drohungen hätten die beabsichtigte Wirkung verfehlt, weil der betroffene Beamte
sie "als nicht tiefgründig und erschreckend wahrgenommen" habe (angefochtenes
Urteil, S. 57 E. 9.2). Es mag zutreffen, dass ein Polizeibeamter, der im Umgang
mit renitenten Personen geschult ist, solche Drohungen besser einordnen kann
als andere Behördenmitglieder und Beamte. Das kann indes nicht dazu führen, den
strafrechtlichen Schutzumfang (zum Rechtsgut Funktionstüchtigkeit der
staatlichen Organe: BGE 110 IV 91) bezüglich Polizisten als besonders
exponierter Kategorie von öffentlichen Bediensteten unter das übliche Mass zu
senken. Nach allgemeiner Formel muss die Drohung geeignet sein, einen
besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (STEFAN
HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 285
StGB). Ihrem Inhalt und ihrer Form nach war die wiederholt geäusserte Drohung
des Beschwerdeführers grundsätzlich geeignet, den Adressaten im Sinne von Art.
285 Ziff. 1 StGB an einer Amtshandlung zu hindern, die hier darin bestanden
hat, den Beschwerdeführer zum Verlassen eines abgesperrten Geländes zu bewegen
(vgl. angefochtenes Urteil, S. 59 E. 9.5). Der Tatbestand einer versuchten
Drohung gegen Beamte ist erfüllt.

6. 

Gegen die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls bringt der Beschwerdeführer
vor, in der Anklageschrift werde ihm nicht vorgeworfen, ein Smartphone und eine
Banknote zu 50 Franken gestohlen zu haben, sondern nur, in die Jackentasche der
bestohlenen Person gegriffen zu haben. Für die Vorinstanz sei nicht erstellt,
ob es er selbst oder der ihn begleitende Dritte gewesen sei, der die
Gegenstände an sich genommen habe. In dieser Situation dürfe weder der eine
noch der andere schuldig gesprochen werden. Es gelte die Unschuldsvermutung
(Art. 10 Abs. 3 StPO).

Die Vorinstanz betont, das Bezirksgericht habe den Beschwerdeführer wegen
versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB) verurteilt,
weshalb ihr verwehrt sei, eine mittäterschaftliche Begehung zu prüfen (Verbot
der reformatio in peius, vgl. oben E. 5). Eine tatsächlich erfolgte Wegnahme
der fraglichen Gegenstände werde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen.

In dieser Ausgangslage stünden die Einwendungen des Beschwerdeführers nur zur
Diskussion, wenn er wegen des vollendeten Delikts verurteilt worden wäre.
Jedoch ist hinsichtlich beider Beteiligten von einem versuchten Diebstahl
auszugehen, solange es nur darum geht, dass sowohl der Beschwerdeführer wie
auch der ihn begleitende Dritte in die Jackentasche der bestohlenen Person
gegriffen haben. Damit wurde jedenfalls mit der Ausführung des Delikts begonnen
(vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Mit Bezug auf den Griff in die Jackentasche macht
der Beschwerdeführer keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3
StPO geltend. Wer den Diebstahl allenfalls vollendet hat, interessiert
angesichts der hiesigen Fragestellung nicht.

7. 

Bezüglich der Verurteilung wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115
Abs. 1 lit. c AuG [heute: AIG]) wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich
auf eine Erklärung der Arbeitgeberin verlassen dürfen, sie verfüge über die
entsprechende Bewilligung. Diese sei Sache des Arbeitgebers, nicht des
Arbeitnehmers. Damit habe er die Stelle ohne Weiteres antreten dürfen.

Der Beschwerdeführer arbeitete vom 4. März bis ca. 7. Juni 2013 bei der Firma
E.________ AG, Chur, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen. Die
Vorinstanz erwägt, zwar müsse nach ausländerrechtlicher Vorschrift tatsächlich
der Arbeitgeber ein Gesuch um Erteilung der Arbeitsbewilligung einholen. Jedoch
habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit gewusst, dass die
Ausstellung eines (neuen) Ausweises abgewartet werden müsse, bevor die Arbeit
angetreten werden kann. Durch Nichtabwarten habe er zumindest in Kauf genommen,
ohne Bewilligung zu arbeiten (angefochtenes Urteil, S. 64 E. 11.6). Auf diese
Argumentation geht der Beschwerdeführer nicht ein. Das Rechtsmittel ist
insoweit nicht anhand zu nehmen (Art. 42 Abs. 2 BGG).

8. 

Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch gestützt
auf Art. 19bis BetmG (vgl. angefochtenes Urteil, S. 65 ff. E. 12). Er macht
geltend, selbst Marihuana konsumiert, aber nie minderjährigen Personen
Betäubungsmittel abgegeben zu haben. Die Vorinstanz stütze sich bloss auf
Aussagen von zwei Personen, der Beschwerdeführer habe ihnen Kokain zum Konsum
überlassen. Das genüge nicht, um ihn schuldig zu sprechen. Wenn die Vorinstanz
zudem erwäge, er habe wohl den Konsum zugegeben, aber das Abgeben von
Betäubungsmitteln bestritten, weil nur Letzteres zu einer strafrechtlichen
Verurteilung führe, so sei dem entgegenzuhalten, dass ihm der juristische
Unterschied zwischen einer Übertretung und einem Vergehen nicht bekannt gewesen
sei. Es liegt jedoch nahe, dass der Beschwerdeführer auch in Unkenntnis der
spezifischen Sanktionsordnung die unterschiedliche strafrechtliche Relevanz von
Eigenkonsum und Ermöglichen des Konsums Anderer erkannt und den Behörden
gegenüber deswegen nur ersteren zugegeben hat. Nicht eingetreten werden kann
auf das Rechtsmittel, soweit der Beschwerdeführer nicht substantiiert, weshalb
die Vorinstanz den Aussagen Dritter eine falsche Tragweite zuerkannt habe.

9. 

Im Rahmen der Beschwerdebegründung verlangt der Beschwerdeführer auch für den
Fall, dass die Schuldsprüche bestätigt werden, eine Herabsetzung der
Freiheitsstrafe. Die lange Verfahrensdauer und sein Wohlverhalten seit der
letzten Tatbegehung seien "entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil"
strafmildernd zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer zeigt aber nicht,
inwiefern die einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 76 f. E.
14.15) bundesrechtswidrig sein sollten.

10. 

Nach dem Gesagten (E. 2-9) ist das vorinstanzliche Urteil in allen
angefochtenen Teilen zu bestätigen. Es bleibt beim Strafmass von 36 Monaten.
Somit ist der Antrag auf Entschädigung von unbegründeter Haft gegenstandslos.
Das Gleiche gilt mit Bezug auf die Anträge betreffend eine andere Verlegung der
kantonalen Verfahrens- und Vertretungskosten.

11. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub