Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.228/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_228/2019

Urteil vom 5. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

nebenamtliche Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte Nötigung; Kosten, Genugtuung etc.;

Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 28. November 2018 (SB180216-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.

Mit Strafbefehl vom 27. September 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis X.________ wegen Nötigung zum Nachteil ihres Ehemannes
A.________ schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 75
Tagessätzen zu Fr. 170.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Gegen den Strafbefehl erhob
X.________ Einsprache.

B.

Das Bezirksgericht Affoltern sprach X.________ am 26. Januar 2018 vom Vorwurf
der Nötigung frei. Gegen das freisprechende Urteil führte die
Staatsanwaltschaft Berufung. X.________ erhob Anschlussberufung. Das
Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ mit Urteil vom 28.
November 2018 wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu Fr. 170.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft im Umfang von zwei
Tagessätzen Geldstrafe. Den Vollzug der Geldstrafe schob es bei einer Probezeit
von zwei Jahren auf. Es auferlegte ihr die gesamten Kosten des
erstinstanzlichen sowie 3/4 des zweitinstanzlichen Verfahrens. Zudem sprach es
ihr für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung
zu.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der versuchten
Nötigung freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. Es
seien ihr Fr. 400.-- als Genugtuung für die erlittene Haft sowie Fr. 15'000.--
und Fr. 2'800.-- als Entschädigung für die erst- und zweitinstanzlichen
Anwaltskosten zu bezahlen. Eventualiter sei der Schuldspruch aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das
Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Schuldspruch aufzuheben und
die Sache zur (vollumfänglichen) Neubeurteilung an das Obergericht
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz
stelle den Sachverhalt in willkürlicher Weise fest und verletze den Grundsatz
"in dubio pro reo". Es fehle am Nötigungsvorsatz.

1.2. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
äusserte sich die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann anlässlich eines
Streits vom 13. Dezember 2015 wie folgt: Er werde erst vor dem Grab zu seinem
Recht kommen, den gemeinsamen Sohn B.________ zu sehen. Falls er B.________
weiterhin lebendig sehen wolle, müsse er sich an die Konsequenzen halten. Es
habe schon viele Familiendramen gegeben. Er solle unterschreiben, dass er
B.________ nicht mehr als alle zwei Wochen zwei Tage sehen werde, tot oder
lebendig. Falls der Brief komme, werde er sie (die Beschwerdeführerin) und
B.________ nicht mehr sehen. Falls er das Gesuch (gemeint ist ein
Eheschutzgesuch) einreiche, werde er sie und B.________ nicht mehr lebendig
sehen. Falls er das Gesuch einreiche, könne er statt Weihnachten Beerdigung
feiern (angefochtenes Urteil S. 14). Die Beschwerdeführerin habe solche
Drohungen schon früher 200 bis 300 Mal ausgesprochen. Der Ehemann habe im
Moment der Äusserungen nicht daran geglaubt, dass die Beschwerdeführerin ihre
Drohungen in die Tat umsetze. Er sei nicht eingeschüchtert gewesen, sondern es
sei ihm wegen der ab Sommer 2015 sich wiederholenden heftigen
Beziehungsstreitigkeiten darum gegangen, Beweise zu sammeln, weshalb er das
Streitgespräch auf Tonband aufgenommen habe. Seine Vorgehensweise sei abgeklärt
gewesen (angefochtenes Urteil S. 8 ff., S. 10). Er habe nicht mit
Fassungslosigkeit oder Konsternation auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin
reagiert, sondern die erste Drohung fast übergangen und gefragt, ob sie spinne
(angefochtenes Urteil S. 8).

Nicht aufschlussreich in Bezug auf Wissen, Willen und Inkaufnahme der
Beschwerdeführerin sei das Gutachten vom 10. Juni 2016, welches vorwiegend die
Fragen der Erziehungsfähigkeit, der suizidalen Absichten der Beschwerdeführerin
und die von ihr für den gemeinsamen Sohn ausgehende Gefahr betreffe. Das
Gutachten sei zudem geraume Zeit nach der Tat erstellt worden (angefochtenes
Urteil S. 13 f.). Relevant hinsichtlich der Absichten der Beschwerdeführerin
seien vielmehr die Tonbandaufnahmen. Die Äusserungen der Beschwerdeführerin
seien mit dem Ziel erfolgt, den Ehemann dazu zu bringen, die von ihr
vorgeschlagene Besuchsrechtsregelung zu akzeptieren. Dies habe sie mehrfach
ausgeführt. Zudem habe sie ihre wiederholten und konkreten Drohungen - durch
die Verknüpfung mit den Worten "Tod" oder "Beerdigung" - mit Nachdruck
ausgesprochen und den Ehemann gefragt, ob er es verstanden habe (angefochtenes
Urteil S. 14 f.). Angesichts dieses Verhaltens geht die Vorinstanz davon aus,
dass die Beschwerdeführerin wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich
handelte (angefochtenes Urteil S. 15).

1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S.
503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür
BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S.
503; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; je mit Hinweisen).

Dem Sachgericht wird bei der Würdigung der Beweise ein weiter
Ermessensspielraum zuerkannt. Es hat die Beweise frei nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Bleiben bei der Auswertung der Beweise Unsicherheiten haften oder lässt das
Beweisergebnis verschiedene Deutungen bzw. Sachverhaltsalternativen zu, so
ergibt sich aus dem Grundsatz "in dubio pro reo", nach welcher
Entscheidungsregel zu verfahren ist. In diesem Fall muss das Sachgericht von
der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehen, wenn
unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der
angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das bedeutet allerdings nicht,
dass bei sich widersprechenden Beweismitteln dem für die beschuldigte Person
günstigeren Beweis zu folgen ist. Vielmehr kommt der Grundsatz "in dubio pro
reo" nur zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am angeklagten
Tatsachenfundament verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff.; Urteile
6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_824/2016
vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen).

1.4. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es fehle ihr am Nötigungswillen,
weil ihre zahlreichen einschlägigen Drohungen schon früher keine Wirkung
gezeigt hätten und sie nicht mehr von einer Einschüchterung des Adressaten habe
ausgehen müssen, ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz berücksichtigt entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin diese vorgängigen Drohungen
(angefochtenes Urteil S. 9). Sie hat sich anhand der 15 Minuten dauernden
Tonaufnahmen vergewissert, dass die Beschwerdeführerin die Drohungen im Rahmen
des Ehestreits wiederholt und mit Nachdruck geäussert und damit Forderungen
hinsichtlich der Besuchsrechtsregelung für B.________ verknüpft hat. Die
Drohungen waren dabei gemäss der Vorinstanz konkret und unmissverständlich. Die
Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann gefragt, ob er es verstanden habe und
ihre Äusserungen mehrfach mit der Besuchsrechtsregelung verknüpft
(angefochtenes Urteil S. 7 ff., S. 13 ff.). Angesichts des seit dem Jahr 2015
schwelenden Ehekonflikts mit wiederholten Streitigkeiten, der Tonalität des
Streits und des Gesprächsinhalts zieht die Vorinstanz den Schluss, dass die
Beschwerdeführerin mit ihren Äusserungen ernst genommen werden und dadurch ein
bestimmtes, ihr zusagendes Besuchsrecht durchsetzen wollte. Diese
vorinstanzliche Würdigung zur von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Wirkung
ihrer Äusserungen ist gut vertretbar, zumal sie sich auf die nach objektivem
Massstab als ernstlich aufzufassenden Drohungen abstützt. Anhaltspunkte, dass
die Beschwerdeführerin ihre Aussagen im Gesamtkontext des Streits ironisch oder
gar scherzhaft verstanden haben wollte, fehlen.

Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus dem Einwand ableiten,
dass frühere Drohungen keine Wirkung gezeigt hätten. Jeder Täter, der wie die
Beschwerdeführerin wiederholt und nachdrücklich Suizid- bzw. Todesdrohungen
ausspricht, muss damit rechnen, dass der Adressat diese ernst nimmt. Immerhin
haben sich die für das eherechtliche Verfahren zuständigen Behörden veranlasst
gesehen, die Gefahr eines von der Beschwerdeführerin ausgehenden erweiterten
Suizids gutachterlich abzuklären. Ebenso wenig lässt sich Willkür damit
begründen, dass die Beschwerdeführerin ihre Stimmlage anders würdigt (erhöht
und weinerlich) als die Vorinstanz (mit Nachdruck). Dasselbe gilt für die
mehrfachen, auf Nachfrage des Ehemannes geäusserten Beteuerungen der
Beschwerdeführerin, B.________ nichts antun zu wollen (Beschwerde S. 6). Damit
lassen sich ihre gegenteiligen Äusserungen im Rahmen des Ehestreits und
namentlich ihre Suiziddrohungen nicht ungeschehen bzw. gar unwirksam machen.
Schliesslich ändert auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des
Streits vor dem Ehemann weggelaufen ist, nichts am Ergebnis der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Der Ehestreit dauerte trotz der örtlichen
Verlagerung fort. Dabei stiess die Beschwerdeführerin wiederholt Drohungen aus
und verknüpfte diese mit der Forderung nach der Besuchsrechtsregelung.

Schliesslich bezieht die Vorinstanz das psychiatrische Gutachten hinreichend in
ihre Beweiswürdigung ein. Sie setzt sich mit der von der Beschwerdeführerin
zitierten Passage des Gutachtens auseinander und führt aus, das Gutachten
thematisiere vorwiegend die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre
suizidalen Absichten sowie die von ihr ausgehende Gefahr für das Leben von
B.________ (angefochtenes Urteil S. 13 f.). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass
die aus dem Gutachten zitierte Stelle nichts zur Frage des Nötigungserfolges,
d.h. der von der Beschwerdeführerin mittels der Drohungen angestrebten
Besuchsrechtsregelung, enthält. Dass die Beschwerdeführerin dieses Gutachten
selbst anders würdigt, begründet keine Willkür. Insgesamt verstösst die
vorinstanzliche Beweiswürdigung weder gegen das Willkürverbot noch gegen die
Unschuldsvermutung. Die Vorinstanz berücksichtigt sämtliche massgebenden
Punkte. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 22 Abs. 1 StGB. Die
Vorinstanz hätte ihrer Auffassung nach den untauglichen Versuch der Nötigung
prüfen sollen, da der Geschädigte nie eingeschüchtert gewesen sei.

2.2. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch
Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung
seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in
Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt.
Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie
nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre
Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene
Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der
Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f.;
120 IV 17 E. 2a/aa S. 19; je mit Hinweisen). Die Drohung muss eine gewisse
Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien
festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung,
bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 129). Ob eine Äusserung als
Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter
denen sie erfolgte (Urteil 6B_458/2018 vom 9. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3. Gestützt auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen war der
Ehemann der Beschwerdeführerin trotz zahlreicher Drohungen zwar bisher nicht
eingeschüchtert und er hat sich auch im vorliegend zu beurteilenden Streit
durch die Drohungen nicht beeindrucken lassen. Immerhin hat der Ehemann aber
Strafanzeige erstattet und ausgeführt, er wisse nicht, ob die
Beschwerdeführerin ihre Drohungen ernst machen wolle. Die Vorinstanz geht
angesichts der konkreten Umstände nicht davon aus, dass es gänzlich unmöglich
gewesen wäre, den Ehemann einzuschüchtern. Vielmehr stützt die Vorinstanz bei
ihrer Würdigung, der Ehemann habe keine Angst gehabt, auf dessen Aussage ab,
wonach er momentan nicht glaube, dass die Beschwerdeführerin an Suizid denke
(angefochtenes Urteil S. 9 f.). Damit bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass
der Ehemann gegenwärtig zwar keine akuten Befürchtungen hinsichtlich eines
erweiterten Suizids der Beschwerdeführerin hegt, aber einen solchen nicht
gänzlich ausschliesst. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Ehemann
gar nie hätte einschüchtern lassen und ein Nötigungsversuch von vornherein
untauglich gewesen wäre. Die Rechtsrüge der Beschwerdeführerin basiert auf
Sachverhaltsannahmen, welche sich im angefochtenen Urteil nicht finden. Die
Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

2.4. Soweit die Beschwerdeführerin gleich wie vor Vorinstanz einwendet, von ihr
sei zu keinem Zeitpunkt eine Gefährlichkeit ausgegangen (Beschwerde S. 7), ist
dies nicht von Bedeutung. Der Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB
erfordert nicht, dass vom Urheber der Drohung eine besondere Gefährlichkeit
ausginge. Es genügt, wenn das angedrohte Übel vom Willen des Täters abhängig
ist (BGE 106 IV 125 E. 2). Die Beschwerdeführerin setzt sich insoweit nicht mit
dem vorinstanzlichen Urteil auseinander, welches auf ihre entsprechenden
Vorbringen eingeht. Auf ihre Rüge ist nicht einzutreten.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt es
sich, auf die von der Beschwerdeführerin beanstandeten vorinstanzlichen Kosten-
und Entschädigungsfolgen einzugehen. Die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG)

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi