Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.224/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_224/2019

Urteil vom 12. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950
Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,
Strafkammer, vom 18. Januar 2019 (P3 18 104).

Sachverhalt:

A. 

Mit Verfügung vom 11. April 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der
Region Oberwallis, ein von A.________ beanzeigtes Verfahren gegen X.________
und Y.________ wegen Hausfriedensbruchs sowie Verstosses gegen Recht der
Gemeinde Riederalp (missbräuchlicher Durchgang) nicht an die Hand. Die dagegen
erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Wallis am 18. Januar
2019 ab.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt A.________ soweit ersichtlich die
Durchführung eines Strafverfahrens.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies
verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise
Zivilforderungen geltend gemacht hat, d.h. solche, die ihren Grund im
Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt
werden müssen. In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und
Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des
Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor
Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies,
etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den
Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge
Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit
Hinweisen).

Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des
Sachverhalts wegen Willkür) bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106
Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E.
1.3.1; 139 I 229 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer führt zu seiner Legitimation aus, durch die
jahrelange widerrechtliche Nutzung des Durchgangs durch die Beschwerdegegner
seien ihm erhebliche Nachteile in jeglicher Hinsicht zugefügt worden und würden
ihm solche weiterhin zugefügt. Wie aus der Beschwerdebegründung erhellt,
erblickt er eine Verletzung zivilrechtlicher Ansprüche augenscheinlich darin,
dass die Beschwerdegegner zum Erreichen ihres eigenen Grundstücks während
Jahren unrechtmässig sein Grundstück betreten hätten, weil das ihnen von der
Miteigentümerversammlung gewährte Notwegrecht gesetzeswidrig und nichtig sei.
Zwar können sich aus dem unbefugten Betreten eines Grundstücks zivilrechtliche
Ansprüche, etwa auf Unterlassung (vgl. Art. 641 Abs. 2 ZGB) oder Schadenersatz
ergeben. Der Beschwerdeführer begehrt und beziffert solches aber nicht, obwohl
ihm dies ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre. Er scheint vielmehr bloss
eine - nicht näher benannte - Entwertung seines Grundstücksanteils durch
Ruhestörungen, Emissionen etc. zu monieren. Die Beschwerde genügt den
gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich
nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht in diesem
Zusammenhang kein Anspruch der Partei auf Nachbesserung. Formelle Rügen, zu
deren Geltendmachung er unbesehen um die fehlende Legitimation in der Sache
befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen),
erhebt der Beschwerdeführer nicht. Zwar macht er eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend. Er begründet dies aber damit, dass die Vorinstanz
den angefochtenen Entscheid mangels Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft hätte
aufheben müssen, soweit die Verletzung kommunalen Rechts in Frage stehe. Die
Rüge richtet sich mithin gegen die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme, was
nach dem Gesagten vorliegend unzulässig ist. Mangels Ausschöpfen des
Instanzenzugs von vornherein nicht zu hören sind schliesslich Vorbringen,
welche sich gegen das Verhalten von Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei
richten und worin der Beschwerdeführer namentlich Begünstigungen und
Amtsmissbrauch erblickt.

2. 

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt