Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.21/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_21/2019

Urteil vom 4. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Schweiz GmbH,

vertreten durch Stefan Kirchhofer und/oder Dr. Nadja Erk, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (versuchte Nötigung, evtl. Drohung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. November 2018 (BK 18 392).

Sachverhalt:

A. 

Am 14. Juni 2016 gelangten die für die Gewerkschaft Z.________ handelnden
X.________ und Y.________ an die A.________ Schweiz GmbH. Sie führten aus,
aktuelle und ehemalige Mitarbeiterinnen des A.________ Interlaken hätten von
sexuellen Belästigungen, Verstössen gegen das Gesundheitsgesetz und Mobbing
berichtet und schlugen zur Lösung der angesprochenen Probleme ein
Zusammentreffen vor. Die A.________ Schweiz GmbH lehnte dies ab und bezeichnete
die Vorwürfe als haltlos. Mit Schreiben von "im Juli 2016" hielt die Z.________
an den geäusserten Vorwürfen fest. Anhand zahlreicher Aussagen lasse sich ein
klares Bild des Betriebs zeichnen, der die Verstösse nicht präventiv verhindere
und die Mitarbeiterinnen unangemessen informiere und behandle. Die Gewerkschaft
sei verpflichtet, ihren Mitgliedern beizustehen, solchen Missständen
nachzugehen und diese notfalls öffentlich anzuprangern.

Mit E-Mail vom 28. Juli 2016 ersuchte die A.________ Schweiz GmbH die
Kantonspolizei Bern, das Schreiben der Z.________ unter dem Straftatbestand der
Nötigung in ein im selben Zusammenhang bereits laufendes Verfahren gegen
unbekannt wegen Ehrverletzungsdelikten einzubeziehen. Einen Antrag auf
Befragung der Beschuldigten zur Identität der Informanten lehnte die Regionale
Staatsanwaltschaft Oberland ab. Am 23. August 2018 stellte sie das Verfahren
ein. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ Schweiz GmbH wies das
Obergericht des Kantons Bern am 16. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ Schweiz GmbH, die
Strafuntersuchung gegen X.________ und Y.________ sei fortzusetzen und zur
Anklage zu bringen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das
Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies
verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise
Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des
Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor
Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies,
etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den
Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge
Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit
Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe als Straf- und
Zivilklägerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Dies genügt zu ihrer
Legitimation jedoch nicht. Unbesehen der Frage, ob sie als juristische Person
überhaupt genötigt werden kann, legt die Beschwerdeführerin nicht dar,
inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilforderungen - im Sinne
von Schadenersatz oder Genugtuung nach Art. 41 ff. OR - auswirken könnte. Dies
ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten oder dem beanzeigten
Deliktssachverhalt. Namentlich eine Genugtuung ist nur geschuldet, wenn es die
Schwere der Verletzung rechtfertigt (Urteile 6B_194/2017 vom 25. August 2017 E.
1.2; 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen), was hier
zumindest nicht offensichtlich ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin nach
eigenen Angaben bereits ein Zivilverfahren gegen die Gewerkschaft eingeleitet.
Soweit sie in diesem Zusammenhang allenfalls ungedeckt bleibende Prozesskosten
geltend macht, deren Anfallen und Höhe noch gar nicht feststehen, handelt es
sich nicht um unmittelbare Folgekosten der behaupteten Nötigung (vgl. BGE 141
IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Solche wären etwa darin
zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin der behaupteten Nötigung nachgekommen
wäre und das geforderte Tischgespräch abgehalten hätte. Sie bezeichnet dies
denn auch als Ziel der Nötigung. Im Übrigen behält sich die Beschwerdeführerin
Ansprüche aufgrund des Zivilverfahrens einschliesslich Genugtuung lediglich
vor, was für ihre Legitimation zur Beschwerde ebenfalls nicht genügt (Urteil
6B_194/2017 vom 25. August 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Es ist unerheblich, ob
diese Ansprüche bei Abschluss des Zivilverfahrens bereits verjährt wären. Die
Beschwerdeführerin ist nicht zur Beschwerde legitimiert, zumal sie keine
formellen Rügen erhebt, zu deren Geltendmachung sie unbesehen der fehlenden
Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E.
1.1 mit Hinweisen).

1.2.2. Entgegen ihrer Auffassung hat die Beschwerdeführerin nach dem vorstehend
Gesagten gerade kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids, da sie nicht hinreichend dar tut,
inwiefern sich dieser auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
Sie ist deshalb auch nicht zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113
ff. BGG legitimiert (vgl. insbesondere Art. 115 lit. b BGG), womit sie die
Verletzung des Willkürverbots aufgrund der vorinstanzlichen Beurteilung rügt.

2. 

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Ausschluss der Öffentlichkeit erweist sich als gegenstandslos. Ausgangsgemäss
trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt