Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.219/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_219/2019

Urteil vom 27. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 13. Dezember 2018 (BES.2017.205).

Sachverhalt:

A. 

A.a. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am
24. Februar 2016 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45
Tagessätzen zu Fr. 30.--. Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:

Wegen einer Nachbarstreitigkeit zwischen zwei Mietparteien auf dem ersten
Stockwerk sandte die Einsatzzentrale am 13. August 2012 zwei uniformierte
Polizeibeamte an die X.________strasse 65 in Basel. Bei der
Sachverhaltsabklärung sprachen die Beamten um ca. 11.10 Uhr zunächst mit dem
Anzeigeerstatter. Als dieser im Treppenhaus A.________, die Ehegattin des auf
demselben Stockwerk wohnenden und mit ihm am Streit beteiligten Nachbarn,
erkannte, teilte er dies den Beamten mit. Polizeiwachtmeister B.________
forderte daraufhin A.________ im Treppenhaus mehrfach zu einem Gespräch auf.
Sie zeigte keine Reaktion. Stattdessen stieg sie die Treppe hinauf auf das
zweite Stockwerk, wo sie mit einem Schlüssel die Türe zur Wohnung ihrer Tochter
aufschliessen wollte. Als Polizeiwachtmeister B.________ ihre Hand anfasste und
zurückzog, um sie nochmals zu einem Gespräch aufzufordern, begann sie zu
schreien, fuchtelte wild mit den Armen, biss den Beamten in den linken Unterarm
und trat mit ihren Füssen mehrmals gegen seine Schienbeine. Da A.________ sich
nicht beruhigte, wurden ihr zur Abwehr von weiteren Angriffen Handschellen
angelegt. Auch während der anschliessenden Liftfahrt hinunter auf das
Erdgeschoss trat sie weiterhin gegen die Schienbeine des Polizisten.

Die gegen das Urteil des Appellationsgericht erhobene Beschwerde von A.________
wies das Bundesgericht ab, soweit es auf sie eintrat (Urteil 6B_614/2016 vom
23. März 2017). Es hielt fest, gemäss angefochtenem Entscheid habe der
massgebende Vorgang in dem Zeitpunkt geendet, als A.________ in Begleitung der
Polizei am Vormittag des 13. August 2012 das Haus verlassen habe. Die späteren
Vorgänge ausserhalb des Hauses würden nicht Gegenstand des diesem Verfahren zu
Grunde liegenden angeklagten Sachverhalts bilden (E. 3.2).

A.b. A.________ erstatte am 14. August 2012 Strafanzeige und machte geltend,
sie sei am Vortag ohne Anlass von Polizeibeamten tätlich angegangen, geschlagen
und über längere Zeit unrechtmässig in Polizeigewahrsam gehalten worden.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erliess am 30. November 2017 eine
Einstellungsverfügung. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, die das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. Dezember 2018
abwies.

B. 

A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt sinngemäss, der
Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Dezember
2018 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das
Strafverfahren wieder an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben.

C. 

Das Appellationsgericht, die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und
B.________ verzichten unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine
Vernehmlassung und beantragen die Abweisung der Beschwerde. C.________ und
D.________ liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der
Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich vom
Privatkläger, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht
hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses
Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht
aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies (etwa
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat) nicht ohne Weiteres aus den Akten
ersichtlich ist (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1 S. 189, 86 E. 3 S. 87 f.; je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen
(BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten
solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor
den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich
um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in
diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem
Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend
gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384; 131 I 455 E. 1.2.4
S. 461; Urteil 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 3 mit Hinweisen; zur
Publikation bestimmt).

Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Frage allfälliger Ansprüche gegen
die ihrer Auffassung nach fehlbaren Polizeibeamten. Dass sich der angefochtene
Entscheid auf allfällige Zivilforderungen auswirken kann, ist weder dargelegt
noch ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht gestützt auf Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde befugt ist.

1.2. 

1.2.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen
eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der
Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle
Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind
und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1
lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls
aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138
IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40).

1.2.2. Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz
vorgesehenen Strafen besteht, kann sich der Privatkläger, der Opfer eines
staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher
Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur
Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art.
3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des
UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105;
nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter) einen Anspruch des Betroffenen auf
wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2 S. 356 f. mit Hinweisen).
Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in
vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden
zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5 S. 462 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_794/2019,
6B_795/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1).

Nach Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II ist Folter und jede
andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine
Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen
oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (vgl. Urteil
6B_794/2019, 6B_795/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als
Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 7 UNO-Pakt II gilt
namentlich die Anwendung ungerechtfertigter Gewalt gegen Verhaftete durch
Polizeibeamte (BGE 131 I 455 E. 1.2.6 S. 463 f.).

1.2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer polizeilicher Gewalt
geworden zu sein. Da sowohl der Polizeieinsatz als auch ihre Verletzungen,
unter anderem zwei gebrochene Rippen, unbestritten sind, ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Auf ihre Beschwerde
ist insofern daher grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die
Beschwerde indessen hinsichtlich der behaupteten unrechtmässigen Benutzung
ihrer Wohnungsschlüssel (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 5), der angeblich fehlenden
Versorgung der Beschwerdeführerin mit Wasser sowie der unterlassenen ärztlichen
Untersuchung (Beschwerde S. 14 Ziff. 6). Diese Vorwürfe sind nicht von einer
solchen Schwere, dass sie unter die in der vorstehenden Erwägung dargelegten
Misshandlungen fallen.

2. 

Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, ihr Antrag
auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen, das gegen sie
geführt worden sei, sei abgelehnt worden (Beschwerde S. 7 Ziff. 2). Zum einen
ist dieses Vorbringen nicht begründet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt
den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zum anderen ist
die Frage der Verfahrensvereinigung nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheids, weshalb das Bundesgericht darauf nicht eingehen kann.
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine der
letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf ausserhalb des
durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 13. Dezember 2018 begrenzten
Streitgegenstands liegende Rügen, Vorbringen und Ausführungen in der Beschwerde
ist nicht einzutreten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die
Beschwerdeführerin zum bereits rechtskräftig erledigten Verfahren gegen sie
äussert (z.B. Beschwerde S. 7 f. Ziff. 3) und erörtert, sie habe sich in einer
eigentlichen Notwehrsituation gegen die ungerechtfertigten Eingriffe der
Polizei befunden (Beschwerde S. 9 Ziff. 3).

3. 

3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verfahrenseinstellung und
rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore". Sie bestreitet,
dass mit Sicherheit kein Straftatbestand erfüllt und die Rechtmässigkeit des
polizeilichen Handelns gegeben sei. Sie macht geltend, den am Einsatz
beteiligten Polizeibeamten werde die Begehung schwerer Delikte vorgeworfen.
Gesamthaft liege eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor.

3.2. Die Vorinstanz hält fest, die Darstellung des Sachverhalts in der
Einstellungsverfügung stehe im Einklang mit den Feststellungen der
Gerichtsinstanzen, die sich mit der Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten auseinandergesetzt hätten. Mit
der Beschwerde werde der Sachverhalt, wie er im rechtskräftigen Urteil des
Appellationsgerichts vom 24. Februar 2016 festgehalten sei, erneut in Frage
gestellt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach begründete Zweifel
daran bestehen würden, dass sie Gewalt gegen Beamte angewendet haben solle, sei
zu entgegnen, dass rechtskräftige Strafurteile nur auf dem Weg der Revision
abgeändert werden könnten. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin an
das vor sechs Jahren Geschehene offenbar ganz anders erinnere, vermöge keine
begründeten Zweifel am festgestellten Sachverhalt zu erwecken. Somit würde es
vor einem Sachgericht mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch der
von der Beschwerdeführerin angezeigten Beamten kommen und zwar zufolge
Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns. Die Einstellungsverfügung erweise
sich daher in diesem Punkt als rechtens (Entscheid S. 5 f. E. 2.3 und E. 3.1).

Weiter erwägt die Vorinstanz, von der mit der Beschwerde beantragten
Einvernahme von Wachtmeister B.________ sei abzusehen, weil dieser bereits vor
Strafgericht (im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin) befragt und auch mit
ihr konfrontiert worden sei. Was die mit der Beschwerde monierte angeblich
unterlassene medizinische Hilfe in der Zelle betreffe, widerspreche dies dem
Polizeirapport. Demgemäss sei um 12.40 Uhr Dr. E.________ auf der Polizeiwache
erschienen und habe entschieden, dass die Beschwerdeführerin keiner ärztlichen
Behandlung bedürfe, sondern hochgradig hysterisch sei. Dass dieser Vorgang
nicht korrekt abgelaufen sei, werde nicht dargelegt und sei nicht ersichtlich.
Bereits um 12.55 Uhr sei die Beschwerdeführerin im Übrigen aus dem
Polizeigewahrsam entlassen worden. Dieser habe somit insgesamt kaum zwei
Stunden gedauert. Inwiefern eine Verletzung einer Amts- oder Berufspflicht
begangen worden sein soll, sei unerfindlich. Vor einem Sachgericht wäre mit
grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Die Beschwerde erweise
sich auch diesbezüglich als unbegründet (Entscheid S. 6 E. 3.2 f.).

Ferner hält die Vorinstanz fest, soweit mit der Beschwerde erneut in
allgemeiner Form ein unverhältnismässiges Vorgehen der Polizei gerügt werde,
gingen diese Vorbringen fehl. Bereits mit dem Urteil des Strafgerichts sei in
diesem Zusammenhang mit den dokumentierten Verletzungsspuren der
Beschwerdeführerin festgehalten worden, dass diese mit deren Verhalten
überzeugend erklärt würden und dass das Vorgehen der Polizei verhältnismässig
gewesen sei. Das Appellationsgericht habe diese Ausführungen in seinem
erfolglos beim Bundesgericht angefochtenen Urteil integral bestätigt (Entscheid
S. 7 E. 3.5).

3.3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand
unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Er
bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur
bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem
Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Auf eine Anklageerhebung kann
verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände
aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV
241 E. 2.2.1 f. S. 243; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; je mit Hinweisen).

Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind (und
ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen
durfte), prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer
Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem
Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich
sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer
"klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar
erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden
kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher
Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f. mit
Hinweis; Urteil 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht der rechtskräftige
Schuldspruch der Beschwerdeführerin wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte einem Verfahren gegen die beteiligten Polizeibeamten nicht
entgegen. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Verfahren. Hinzu kommt,
dass sie auch in zeitlicher Hinsicht nicht den gleichen Sachverhalt betreffen,
zumal im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der massgebende Vorgang bzw.
der angeklagte Sachverhalt in dem Zeitpunkt endete, als die Beschwerdeführerin
in Begleitung der Polizei das Haus verliess. Mithin waren die späteren
Vorgänge, die ausserhalb des Hauses erfolgten, wie das Geschehen im
Kastenwagen, nicht Gegenstand des gegen die Beschwerdeführerin geführten
Verfahrens (Urteil 6B_614/2016 vom 23. März 2017 E. 3.2). Zu prüfen bzw.
massgebend im vorliegenden Verfahren sind aber die von der Beschwerdeführerin
gerügten Vorgänge, wonach sie gewaltsam in den Kastenwagen gestossen und sie
darin zwei Mal in die Brustregion getreten worden sei, wodurch ihr zwei Rippen
gebrochen worden seien. Die Vorinstanz beschränkt sich darauf festzuhalten,
dass die Darstellung des Sachverhalts in der Einstellungsverfügung mit den
Feststellungen im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren überein
stimme. Damit unterlässt sie es aber, eine (eigene) Würdigung vorzunehmen.
Gleich verhält es sich, wenn die Vorinstanz ausführt, soweit erneut ein
unverhältnismässiges Vorgehen der Polizei gerügt werde, würden diese Vorbringen
fehl gehen, da in diesem Zusammenhang bereits mit dem Urteil des Strafgerichts
festgehalten worden sei, dass die dokumentierten Verletzungsspuren der
Beschwerdeführerin mit deren Verhalten überzeugend erklärt würden und dass das
Vorgehen der Polizei verhältnismässig gewesen sei. Insgesamt äussert sich die
Vorinstanz nicht rechtsgenügend zu den Voraussetzungen der Einstellung eines
Verfahrens. Auch fehlt es im vorinstanzlichen Entscheid an einer
nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem Grundsatz "in dubio pro duriore".
Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore"
würdigt und entsprechend ihrer eigenen Einschätzung, die Einstellung des
Verfahrens bestätigt oder allenfalls die Angelegenheit zur Weiterführung der
Untersuchung oder Erhebung der Anklage an die Beschwerdegegnerin zurückweist.
Es erübrigt sich auf die weitere Rüge der Beschwerdeführerin (Abweisung der
beantragten Einvernahme von Wachtmeister B.________) einzugehen.

4. 

Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Dezember
2018 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind
keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat die
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Dezember 2018 wird
aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Der Kanton Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini