Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.214/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


Hauptinhalt
 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_214/2019

Urteil vom 15. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung, Nötigung usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 9. Januar 2019 (BKBES.2018.139).

Sachverhalt:

A.

X.________ (Jahrgang 1989) wurde am 7. Dezember 2012 vom Richteramt
Solothurn-Lebern wegen vorsätzlicher Tötung und zahlreicher weiterer Straftaten
zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten verurteilt und verwahrt.
Auf seine Berufung hin hob das Obergericht des Kantons Solothurn die Verwahrung
am 8. Mai 2014 auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme in
einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB an.

X.________ befand sich seit dem Tötungsdelikt vom 3. April 2011 zunächst in
Untersuchungshaft und seit dem 25. Juni 2011 im vorzeitigen Strafvollzug in
verschiedenen Anstalten. Er befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der
Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA/SO; ausführlicher Sachverhalt im Urteil
6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018).

B.

B.a. Der Vollzugsverlauf in der JVA Solothurn gestaltete sich in der Zeit vom
16. Mai bis 25. Juni 2018 sehr schwierig (Sachbeschädigungen, aggressives/
bedrohliches Verhalten, mögliche Selbstgefährdung). Das Amt für Justizvollzug
erachtete ein Time-Out als angezeigt und teilte X.________ und seinem Anwalt
mit, am 25. Juni 2018 erfolge im Rahmen einer Krisenintervention eine
Versetzung in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen (nachfolgend: PSK);
anschliessend werde er voraussichtlich in die JVA Solothurn zurückverlegt. Die
Versetzung erfolgte wie angekündigt.

B.b. X.________ reichte am 27. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen
im Kanton Thurgau Strafanzeige ein (dazu das parallele Beschwerdeverfahren
6B_15/2019).

B.c. X.________ reichte am 27. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft Solothurn
Strafanzeige ein (nach dem obergerichtlichen Urteil, unten B.f sowie E. 4.1).
Die Orientierung über die Verlegung enthalte weder eine Begründung noch eine
Rechtsmittelbelehrung. Nach seinem Eintritt in die PSK sei er direkt in die
Isolierzelle versetzt worden, wo er aufgefordert worden sei, die Kleider
auszuziehen. Als er sich geweigert habe, seien plötzlich mehrere Leute
erschienen, die ihn nackt ausgezogen und ihm die Kleider unter Zwang gewechselt
hätten. Indem er diszipliniert worden sei, indem er gezwungen worden sei, sich
nackt auszuziehen, und indem er, an Multipler Sklerose leidend, in einem völlig
inadäquaten Setting untergebracht werde, seien eine, respektive mehrere
strafbare Handlungen begangen worden, insbesondere Amtsmissbrauch,
Freiheitsberaubung, Nötigung, versuchte schwere Körperverletzung.

Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung (nachfolgend: unentgeltliche Rechtspflege).

B.d. Die Staatsanwaltschaft Solothurn nahm am 28. August 2018 die Strafanzeige
mit der Begründung nicht an die Hand, angeblich erlittene nötigende Handlungen
durch das Personal der PSK seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die diesbezüglichen Ermittlungen würden durch die zuständige Staatsanwaltschaft
des Kantons Thurgau getätigt. Ein Amtsmissbrauch wegen Nichtanordnung der
Versetzung in Verfügungsform liege nicht vor. Die Verlegung sei auch nicht zu
seinem Nachteil erfolgt, zumal er nach dem Austrittsbericht der PSK vom 9. Juli
2018 offenbar gewünscht habe, die stationäre Massnahme weiter zu vollziehen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen.

B.e. X.________ erhob gegen die Verfügung vom 28. August 2018 Beschwerde mit
den Anträgen auf deren Aufhebung sowie Anhandnahme der Strafuntersuchung und
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er argumentierte, durch den
Aktenbeizug sei ein Verfahren eröffnet worden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung
sei bereits aus diesem Grund unzulässig. Er hätte über den Aktenbeizug
orientiert und es hätte ihm Gelegenheit zu Beweisanträgen gegeben werden
müssen. Der durch die PSK erlittene Schaden sei nicht Gegenstand eines
Verfahrens im Kantons Thurgau. Die Nichtigkeit der Verfügung spreche klar gegen
Straflosigkeit. Neben der Isolationshaft sei auch das zwangsweise Ausziehen der
Kleider unzulässig. Die Disziplinierung hätte verfügt werden müssen.

Die Staatsanwaltschaft hielt in einer Stellungnahme fest, die thurgauische
Staatsanwaltschaft sei am 4. Juli 2018 mit einer Gerichtsstandsfrage an sie
gelangt. Sie hätten sich am 22. August 2018 mündlich insofern geeinigt, als das
jeder Kanton die auf seinem Territorium begangenen Straftaten abkläre.
Entsprechend habe sie sich auf den im Kanton Solothurn begangenen [i.e.
angezeigten] Amtsmissbrauch fokussiert, das heisse auf die von dem Amt für
Justizvollzug im Rahmen einer Krisenintervention angeordnete Verlegung in die
PSK. Mit dem Eintritt in die PSK hätten die Richtlinien für die Betreuung von
Patienten im geschlossenen Intensivzimmer der Station Forensik 1 und 2 der PSK
gegolten. Dadurch erlittene Nachteile hätten nicht die solothurnischen Behörden
zu verantworten. Die Strafanzeige habe keinen Tatverdacht begründet. Es sei
sachgerecht, gemäss Art. 310 StPO vorzugehen. Die Nichtanhandnahmeverfügung
habe nicht angekündigt werden müssen. Ebenso wenig habe eine Frist für
Beweisanträge angesetzt werden müssen. Das Verfahren sei offensichtlich im
Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV aussichtslos.

X.________ replizierte, eine mündliche Gerichtsstandsabklärung sei nicht
verbindlich und willkürlich. Es sei auch keine Krisenintervention ersichtlich.
Der dringende Tatverdacht habe sich aus der Anzeige ergeben. Es gehe nicht an,
psychisch und somatisch schwer kranke Personen ohne anfechtbare Verfügung für
zwei Wochen in eine Arrestzelle einweisen zu lassen.

B.f. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 9. Januar 2019 Beschwerde
und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, auferlegte die Kosten von Fr.
800.-- und sprach keine Entschädigung zu.

C.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:

1. Prozessualiter: Ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.

2. Hauptsächlich: In Gutheissung der Beschwerde das vorinstanzliche Urteil
aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

" 1. Geändert: Die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, das Verfahren zu eröffnen, durchzuführen und ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen.

2. Geändert: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Obsiegens
gegenstandslos.

3. Geändert: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten
der Staatskasse.

4. Dem Parteivertreter wird eine Entschädigung von Fr. 2'601.50 (inkl. Auslagen
und MWSt) zugesprochen."

3. Eventualbegehren: " 1.- 4."

4. Subeventualbegehren: Rückweisung zur Neubeurteilung. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht verkennt nicht, dass das vorliegende sowie das parallele
thurgauische Beschwerdeverfahren 6B_15/2019 teilweise den mit Urteil 6B_1075/
2018 vom 15. November 2018 (inkl. Verfahren 6B_93/2019) rechtskräftig
abgeurteilten Sachverhalt betreffen (Art. 61 BGG). Angesichts der neuen
Konstellation der auf Strafanzeige hin eingeleiteten Strafverfahren ist auf die
Beschwerden einzutreten.

2.

Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte
Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird, und schliesst das Verfahren ab.
Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in
Strafsachen, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig ist
(Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Zur Anfechtung ist der
Beschwerdeführer als Privatkläger (zum Begriff Urteil 6B_617/2016 vom 2.
Dezember 2016 E. 1.1) nur legitimiert, soweit sich der angefochtene Entscheid
auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht
haben und ordentlich vor Zivilgerichten einzuklagen sind. Nicht in diese
Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können
nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Sie zählen nicht
zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.

Im Massnahmenvollzug handeln die Personen in öffentlich-rechtlicher Funktion,
auch jene Mitarbeiter, die "vorübergehend amtliche Funktionen ausüben" (Art.
110 Abs. 3 StGB). Der Beamtenbegriff erfasst institutionelle und funktionelle
Beamte. Bei letzteren ist nicht von Bedeutung in welcher Rechtsform sie für das
Gemeinwesen tätig sind (Urteil 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 1.3.2). Dem
Beschwerdeführer stehen gegen das solothurnische Amt für Strafvollzug keine
Zivilforderungen zu (§ 2 Abs. 1 und 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes des
Kantons Solothurn vom 26. Juni 1966 [BSG 124.21]). Er ist folglich in der Sache
selbst nicht beschwerdeberechtigt (Urteile 6B_1361/2017 vom 12. Dezember 2017
E. 2 und 6B_757/2018 vom 8. Oktober 2018 sowie Verfahren 6B_15/2019).

3.

Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt
werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden
("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Zulässig sind Rügen, die
formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können.

Auch in der Begründung im Rahmen der "Star-Praxis" ist in gedrängter Form
darzulegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2
BGG). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit Willkür, die
Verletzung von Grundrechten einschliesslich der EMRK oder von kantonalem Recht
behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist
kein Sachgericht (zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_23/2018 vom 26. März
2019 E. 2.8). Es hat keineswegs in den Akten nach der Begründetheit von nur
schwer einzuordnenden Beschwerdevorbringen zu forschen und den kritisierten
Massnahmenvollzug anhand der Akten aufzuarbeiten. Es nimmt auf der Grundlage
eines vorbehältlich von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 BV vorinstanzlich
verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) eine
Rechtskontrolle vor, unter dem weiteren Vorbehalt der erwähnten
bundesrechtlichen Begründungsobliegenheit.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle fest, er habe bei der
Staatsanwaltschaft Solothurn einen Strafantrag/eine Strafanzeige eingereicht
(oben Sachverhalt B.c), und die gerügte Behandlung in der PSK hinsichtlich des
Kleiderwechsels falle nicht in die Zuständigkeit des Kantons Solothurn. Das sei
rechtswidrig, aktenwidrig und willkürlich (Art. 6 EMRK; Art. 9 BV). Die
Strafanzeige sei nie in Solothurn eingereicht worden. Sie sei nach Kreuzlingen
an die thurgauische Staatsanwaltschaft gegangen. Wieso die Staatsanwaltschaft
Solothurn überhaupt davon ausgehe, hier zuständig zu sein, sei unerfindlich.
Auch sei nie ein Gerichtsstandsverfahren durchgeführt worden. Die beiden
Staatsanwaltschaften hätten hier ein unsägliches Durcheinander veranstaltet,
welches darauf gerichtet sei, "eine Rechtsdurchsetzung zu verunmöglichen und zu
kolludieren". So sei in den Akten auch nur von einer "mündlichen Einigung" die
Rede. Von einem justizförmigen Verfahren könne keine Rede sein (Beschwerde S.
11).

Entgegen Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 BGG trägt der Beschwerdeführer seine
Behauptungen frei vor, ohne die einschlägigen Aktenstellen in der
Beschwerdeschrift nachzuweisen. Es ist trotzdem einzutreten.

4.2. Das Bundesgericht prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide grundsätzlich
nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht
und begründet werden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das gilt ebenso hinsichtlich der
örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften (vgl. Urteil 6B_584/2016 vom
6. Februar 2017 E. 1). Die Zuständigkeitsfrage wurde im Urteil 6B_1075/2018 vom
15. November 2018 nicht thematisiert. Weiter handelt es sich um die
vorfrageweise Prüfung der wegen angenommener Aussichtslosigkeit des durch die
Strafanzeige ausgelösten Strafverfahrens verweigerten unentgeltlichen
Rechtspflege sowie die Nichtanhandnahme.

4.3. Die Vorinstanz hält vorweg fest, die gerügte Behandlung in der PSK
hinsichtlich des Kleiderwechsels falle nicht in die Zuständigkeit des Kantons
Solothurn, sondern in jene des Kantons Thurgau. Die Staatsanwaltschaft
Kreuzlingen habe diese Rüge behandelt (dazu Verfahren 6B_15/2019). Sie habe
lediglich zu prüfen, ob dem Amt für Justizvollzug, resp. derjenigen Person,
welche die Verlegung angeordnet hatte, aufgrund der Verlegung Amtsmissbrauch
oder allenfalls weitere Delikte vorzuhalten seien (Urteil S. 4, E. II./1.).

Dazu ist auf das Beschwerdeverfahren 6B_15/2019 hinzuweisen, das sich gegen das
Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2018 richtet. Wie
das thurgauische Obergericht im Urteil S. 12 feststellt, betraf die
staatsanwaltschaftliche Eröffnungsverfügung den Eintritt des Beschwerdeführers
in die PSK vom 25. Juni 2018, wobei es entsprechend der Strafanzeige [primär]
um den zwangsweisen Kleiderwechsel gehe. Die übrigen Tatvorwürfe der behauptet
rechtswidrigen Verlegung in die PSK, der Einzelhaft und des
menschenrechtswidrigen Settings prüfe die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn.

Die Behörden umschreiben die sachliche Zuständigkeit abweichend.

4.4. Gemäss Art. 31 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat
die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Ist die
Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten
eingetreten, so sind gemäss Art. 31 Abs. 2 StGB die Behörden des Ortes
zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (forum
praeventionis). Als Verfolgungshandlungen gelten alle Ermittlungsmassnahmen
gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft. Dabei wird die Zuständigkeit
nicht erst durch Fahndungsmassnahmen, Einvernahmen oder Anordnungen von
Zwangsmassnahmen gegen die Täterschaft begründet. Es genügt hierfür bereits,
dass eine nicht von vornherein haltlose Strafanzeige eingereicht oder ein
Polizeirapport erstellt wurde. Massgebend ist der Ort, an dem eine Strafbehörde
durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass
sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt. Voraussetzung für die
Begründung des Gerichtsstandes durch Anhebung einer Untersuchung ist aber, dass
ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit der Behörde
besteht (Urteil 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 1.3 und ausführlich Urteil
6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1).

4.5. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften ist gemäss Art. 31
StPO gesetzlich bestimmt und entsprechend ist grundsätzlich für eine
strafrechtliche Untersuchung von Vorkommnissen im Kanton Solothurn die
solothurnische Staatsanwaltschaft und für Vorkommnisse im Kanton Thurgau die
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zuständig (forum delicti commissi). Die
Strafanzeige richtete sich inhaltlich gegen die Behörden beider Kantone (oben
Sachverhalt B.c). Wie die solothurnische Staatsanwaltschaft in einer
Stellungnahme ausführte, hatte sie sich mit der thurgauischen
Staatsanwaltschaft am 22. August 2018 "mündlich insofern geeinigt, als das
jeder Kanton die auf seinem Territorium begangenen Straftaten abkläre"; sie
habe sich auf den angezeigten Amtsmissbrauch bezüglich der Verlegung
fokussiert, während die durch die PSK erlittene Nachteile nicht die
solothurnischen Behörden zu verantworten hätten (oben Sachverhalt B.e; Urteil
S. 3, Ziff. 3).

4.6. In der vorliegenden prozessualen Situation ist mangels schriftlicher
Gerichtsstandsvereinbarung gestützt auf die Darstellung der solothurnischen
Staatsanwaltschaft von der gesetzlichen örtlichen Zuständigkeit auszugehen. Der
Beschwerdeführer warf den Behörden beider Kantone strafrechtsrelevante
Rechtsverletzungen vor. Es ist daher sachlogisch, dass sich die beiden
Staatsanwaltschaften des Kantons Thurgau und des Kantons Solothurn durch die
Strafanzeige als befasst erachteten und sich nach ersten Vorabklärungen über
die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten nach Massgabe des im jeweiligen Kanton
örtlich vorgenommenen staatlichen Handelns zu verständigen suchten. Die
Abgrenzung wurde damit nach der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit der
Kantone (oben E. 2) vorgenommen. Gemäss Art. 39 Abs. 1 und 2 StPO prüfen die
Staatsanwaltschaften ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und bemühen sich "um
eine möglichst rasche Einigung". Es ist nicht zu beanstanden, dass angesichts
des vorgeworfenen Staatshandelns die jeweiligen kantonalen Staatsanwaltschaften
zunächst die Erstzuständigkeit auf ihrem Territorium beanspruchten. Es bestand
vorläufig auch kein Grund für die Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes
(Art. 38 StPO). Darauf sind die Behörden beider Kantone zu behaften. Die
solothurnische Staatsanwaltschaft hat das in Betracht fallende territoriale
Handeln der solothurnischen Behörden insoweit ermittelt und in der Folge das
Verfahren nicht an Hand genommen. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um
den verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG) in dieser Sache den
Kanton Solothurn betreffend.

4.7. Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer
Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder
einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen
einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz
staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates
an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition
pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht
unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu
werden (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 212).

Der Beschwerdeführer rügt, die Gründe für die Verlegung und die Disziplinierung
würden im Anfechtungsobjekt nicht genannt. Eine weitergehende Akteneinsicht sei
ihm bis heute nicht gewährt worden, er habe sich dazu nicht äussern können, was
sein rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletze. Eine "geeignete"
Platzierungsmöglichkeit sei in der PSK weder gesucht noch gefunden worden. Eine
Arrestzelle ohne Bewegungs- und Interaktionsmöglichkeit sei keine geeignete
Platzierung. So etwas zu behaupten sei absurd, aktenwidrig und willkürlich
(Beschwerde S. 10 ff., S. 17 Ziff. 4.4).

Der Beschwerdeführer wurde vom solothurnischen Amt für Justizvollzug in die PSK
eingewiesen. Das wurde ihm persönlich und seinem federführenden Rechtsvertreter
zum voraus mitgeteilt, und zwar mit der Information, dass dies im Sinne eines
Time-Out im Rahmen der Krisenintervention geschehe (oben Sachverhalt B.a sowie
Urteil 6B_1075/2018 vom 15. November 2018). Dass eine derartige Versetzung
grundsätzlich in Verfügungsform zu ergehen hat (wie das Departement im
Beschwerdeverfahren annahm; angefochtenes Urteil S. 7, E. 4.2), konnte dem Amt
für Justizvollzug nach dem Urteil 6B_800/2018 vom 18. Oktober 2018 bekannt
sein. Der Formfehler rechtfertigt in der heutigen prozessualen Situation eine
Aufhebung des Verfahrens nicht. Von einer bundesgerichtlichen Rückweisung ist
selbst bei einem schwerwiegenden Mangel abzusehen, wenn sie zu einem
formalistischen Leerlauf führt (Urteil 6B_453/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.8).
Die ohne weiteres durch das Amt für Justizvollzug zu verantwortende Versetzung
in die anerkannte spezialisierte forensische Klinik im Rahmen eines Time-Out in
der Form einer sich erneut aufdrängenden Krisenintervention war und ist
materiell weder zu beanstanden noch als solche den Vollzugsbehörden vorwerfbar.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sich auf Unterlagen
gestützt, die ihm gar nie zugänglich gemacht worden seien, wie Abmachungen in
Bezug auf den Gerichtstand (Beschwerde S. 15). An anderer Stelle stützt er sich
indessen auf genau diese Akten (vgl. oben E. 4.1, unten E. 6.3). Die
Aktenzustellung ist ständiges Thema des Anwalts des Beschwerdeführers (Urteile
6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.7 ff., 1.7.4 und 6B_1075/2018 vom 15.
November 2018 E. 3.5). Bei gleichzeitig bei verschiedenen Behörden laufenden
zahlreichen Beschwerdeverfahren ist das Aktenmanagement kein einfaches
Unterfangen.

4.8. Dennoch gilt: Absprachen der Staatsanwaltschaften sind aktenkundig zu
machen. Ungeachtet einer allfälligen langjährigen kantonalen Praxis hat das
eingreifende Verwaltungshandeln in Verfügungsform zu ergehen (vgl. Urteil
6B_800/2018 vom 18. Oktober 2018).

5.

5.1. Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz
vorgesehenen Strafen besteht, kann sich der Privatkläger, der Opfer eines
staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher
Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur
Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art.
3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV
349 E. 3.4.2 S. 356 f.). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche
Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem
Polizeibeamten misshandelt worden zu sein. Der Beschwerdeführer war beim
Eintritt in die PSK von zwei Polizeibeamten in das Isolierzimmer gebracht
worden, wo er den Kleiderwechsel verweigerte, weshalb er unter Aufgebot
umgezogen wurde (Sachverhalt im Urteil S. 4). Dieser Sachverhalt ist nicht
Gegenstand des vorliegenden solothurnischen Verfahrens. Dazu ist auf das
parallele thurgauische Verfahren 6B_15/2019 zu verweisen.

5.2. Ferner ist auf die behauptete Verletzung von Art. 5 EMRK nicht mehr erneut
und zum wiederholten Male einzutreten:

"Eine spezifische Bedeutung kommt diesen menschenrechtlichen Vorgaben bei der
Verwahrung schuldunfähiger Personen zu, kommt doch hier als zulässiger
Haftgrund einzig ein Freiheitsentzug bei psychisch Kranken i.S.v. Art. 5 Abs. 1
lit. e EMRK in Frage. Dieser ist aber nach der Rechtsprechung des EGMR nur
rechtmässig, wenn zwischen dem Grund und den Bedingungen der Haft ein
angemessenes Verhältnis besteht" (Beschwerde S. 20).

Das ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts so. Hingegen handelt es
sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schuldunfähige Person. Er ist nicht
verwahrt. Die regelmässig vorgetragene Rechtsfrage wurde u.a. im Verfahren
6B_15/2019 sowie den Urteilen 6B_1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.4 und
6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.3 beurteilt. Die Rüge erscheint nicht
sachlich begründet, sondern der Vorbereitung von EMRK-Beschwerden zu dienen
(Urteil 6B_1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.2).

6.

6.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Strafuntersuchung ist zu eröffnen, wenn
sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder
aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender
Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme durch
die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall muss
das Verfahren eröffnet werden (Urteile 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E.
2.1.1 und 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1).

6.2. Der Beizug von Akten (Art. 194 StPO) stellt grundsätzlich eine
Untersuchungshandlung dar. Kommt die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass
keine strafbare Handlung vorliegt, stellt sie das Verfahren gemäss Art. 319
StPO ein. Die Einstellung wie die Nichtanhandnahme werden weitgehend durch die
gleichen Vorschriften geregelt (vgl. aber Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember
2016 E. 3.3.1). Hat der Betroffene durch die Nichtanhandnahme keinen
weitergehenden Nachteil erlitten, als er durch eine Einstellung erlitten hätte,
rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids nicht (vgl. Urteile 6B_875/2018
vom 15. November 2018 E. 2.2.2, 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.1.2 und
6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2).

Auch im Rahmen von Art. 310 StPO gilt die Rechtsregel "in dubio pro duriore"
(Urteil 6B_226/2019 vom 29. März 2019 E. 3.2). Die Sachverhaltsfeststellung
obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Staatsanwaltschaft und
Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines
Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht
feststellen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen
von Art. 319 StPO in der Regel aber notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass
der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar
erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss. Das Bundesgericht prüft
unter der Willkürkognition von Art. 97 Abs. 1 BGG im Rahmen einer Beschwerde
gegen eine Einstellung nicht, ob die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern ob die Vorinstanz
willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen
willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich
nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein
solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244
f. sowie E. 2.3.3 S. 245 f.).

6.3. Nach der zitierten Rechtsprechung ist (entgegen der Beschwerde S. 13 ff.,
16 ff.) mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Staatsanwaltschaft nicht
vorgehalten werden kann, eine Nichtanhandnahme- statt eine
Einstellungsverfügung erlassen zu haben (Urteil S. 5). Die Vorinstanz nimmt an,
der Beschwerdeführer habe bereits über Kenntnis der Akten des Amts für
Justizvollzug verfügt, und nimmt weiter an, eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs könne im Rechtsmittelverfahren geheilt
werden, wenn die betroffene Person Gelegenheit erhalte, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition zu äussern (mit zutreffendem Hinweis
auf Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4). Nach diesem Urteil,
welches Rügen zu beurteilen hatte, wie sie der Beschwerdeführer analog vorträgt
(vgl. a.a.O., E. 3.1), muss die Behörde den Parteien weder ankündigen, dass sie
eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen,
um Beweisanträge zu stellen. Das Bundesgericht entschied zudem
verschiedentlich, den Parteien müsse vor dem Erlass einer
Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit
der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde
(a.a.O., E. 3.3.1). Hingegen wird den Parteien vorgängig das rechtliche Gehör
zu gewähren sein, wenn die vorläufigen Ermittlungen einen das übliche Mass
übersteigenden Umfang angenommen haben (a.a.O., E. 3.3.2). Eine
Bundesrechtsverletzung ist nach dieser Rechtsprechung nicht ersichtlich.

7.

Der Beschwerdeführer rügt zu einer Erwägung im Urteil 6B_1075/2018 vom 15.
November 2018 E. 3.3.4 (wonach therapeutische Bemühungen aktenwidrig bestritten
und im Sinne des Folterparagraphen Art. 3 EMRK als unmenschlich behauptet
würden), damit habe sich das Bundesgericht bereits geäussert und erscheine als
befangen; es habe sich vom massgebenden Sachverhalt entfernt (Beschwerde S. 7
f.). Er versteht darunter seine persönliche Version. Der massgebende
Sachverhalt ist in Art. 105 Abs. 1 BGG gesetzlich umschrieben.

In casu ging es um eine Krisenintervention und nicht um eine "Disziplinierung"
(Beschwerde S. 17), auch wenn sie der Beschwerdeführer als solche auffasst und
die Intervention naturgemäss die Folge seines Verhaltens ist. Er macht geltend,
er sei ohne Verfügung während zwei Wochen in der PSK festgehalten worden
(Beschwerde S. 7). Die Vorinstanz stellt fest, die für die Verfügung zuständige
Person des Amts für Justizvollzug habe sich an die bis anhin geltende
Rechtsprechung gehalten. Die Verlegung sei nicht zum Nachteil des
Beschwerdeführers erfolgt. Ein Amtsmissbrauch wegen fehlender Anordnung mittels
Verfügung sei daher nicht erkennbar (Urteil S. 7; dazu oben E. 4.7).

Eine Konfliktstrategie gegen die institutionelle forensische Psychiatrie
hindert den Aufbau eines optimalen Therapieverhältnisses (vgl. Urteil 6B_453/
2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.8). Das Bundesgericht war bereits mit diesem Vollzug
befasst (Verfahren 6B_656/2018, 6B_614 und 615/2018, 6B_800/2018, 6B_852/2018,
6B_976/2018, 6B_1075/2018 und 6B_93/2019 sowie das thurgauische Verfahren 6B_15
/2019). Darauf ist im zehnten Verfahren in einem halben Jahr im Übrigen zu
verweisen. Die Kosten (Beschwerde S. 21) sind nicht zu beanstanden.

8.

Es ist nicht ersichtlich, dass die solothurnischen Behörden den
Beschwerdeführer durch Straftaten geschädigt hätten. Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (und Verbeiständung) ist in untergeordneten formellen Punkten
teils nicht als aussichtslos zu bezeichnen (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 129 I
129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Da eine Mittellosigkeit anzunehmen ist, auch wenn sie
der Beschwerdeführer nicht begründet (BGE 125 IV 161 E. 4 S. 164 f.),
rechtfertigt es sich, das Gesuch teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer
ist insoweit aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen, wobei die
Entschädigung in analoger Anwendung von Art. 64 Abs. 2 BGG dem Anwalt
auszurichten ist. Entsprechend sind die Gerichtskosten praxisgemäss
herabzusetzen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
1'000.-- entschädigt.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw