Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.213/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_213/2019

Urteil vom 26. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________

vertreten durch

Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Versuchte vorsätzliche Tötung, Eventualvorsatz;

Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. November 2018 (SB170137-O/U/mc).

Sachverhalt:

A. 

X.________ wird vorgeworfen, am Sonntag, 20. Dezember 2015, 04.58 Uhr, auf dem
Bahnsteig beim Gleis 43 des Hauptbahnhofs Zürich im Verlaufe einer kurzen
verbalen Auseinandersetzung die auf ihn zukommende A.________ wissentlich und
willentlich in Richtung des auf Gleis 43 mit unbekannter Geschwindigkeit
fahrenden Zuges gestossen zu haben, wodurch sie beim Perronrand gestürzt und
zwischen Zug und Perron gefallen, hernach vom fahrenden Zug erfasst, kurz
mitgeschleift und dann zwischen dem 2. und 3. Doppelstockwagen unter den
fahrenden Zug gefallen sei.

Dabei sei A.________ vom Zug teilweise überfahren und ihr der linke Unterarm
auf Höhe des Ellenbogengelenks abgetrennt worden. Weiter habe sie eine 10 cm
lange Rissquetschwunde am rechten Oberschenkel, eine solche von 2 cm Länge an
der Stirn links, eine Hautläsion und Hämatome am Kopf sowie am rechten Oberarm
erlitten. Die Abtrennung des linken Unterarms habe zu einer unmittelbaren
Lebensgefahr durch Verbluten geführt, welche durch ärztliche Intervention habe
abgewendet werden können.

X.________ habe vor dem Stoss wahrgenommen, dass sich ein anfahrender Zug auf
dem Gleis befunden habe. Um die möglicherweise tödlichen Folgen seiner Tat habe
er gewusst und diese gewollt oder zumindest in Kauf genommen.

B.

Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 18. Januar 2017 der versuchten
vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, schuldig. Es verurteilte ihn
unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 3 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von
4 3/4 Jahren.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhoben X.________ sowie die
Staatsanwaltschaft Berufung. Am 13. November 2018 verurteilte das Obergericht
des Kantons Zürich X.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und
bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren, unter Anrechnung der
Untersuchungshaft von 3 Tagen. Ferner stellte es fest, dass das Urteil des
Bezirksgerichts teilweise in Rechtskraft erwachsen war.

Das Obergericht hält zusammengefasst für erwiesen, dass X.________ den seit
mindestens 12 Sekunden anfahrenden Zug gesehen hatte. In diesem Bewusstsein
wehrte er zunächst den tätlichen Angriff von A.________ mit angemessenem
Krafteinsatz kurz ab, machte aber sogleich einen Ausfallschritt in Richtung des
fahrenden Zuges und stiess sie willentlich so heftig in dessen Richtung, dass
sie stürzte und angesichts der ihr mit dem Stoss verabreichten Energie
unaufhaltbar in Richtung des fahrenden Zuges schlitterte und seitlich mit
diesem kollidierte. Dass sie dabei für einen kurzen Augenblick in Fahrtrichtung
mitgeschleift wurde, vermochte die durch den Stoss herbeigeführte grosse
Wahrscheinlichkeit, dass sie dabei zwischen den Perronrand und den fahrenden
Zug gerate, nicht zu verkleinern. Als sie nicht mehr mitgeschleift wurde, fiel
sie durch die grosse an ihr vorbeifahrende Lücke zwischen den Wagen der 1. und
der 2. Klasse in den Gleisschacht.

C. 

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht
zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel
ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich
reformatorisch gestellt werden; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht
zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch
entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383).
Weil die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen
werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren
ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei
ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V
131 E. 1.2 S. 136).

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt eine Neubeurteilung durch die erste Instanz
ohne ausdrücklichen Antrag in der Sache. Dass das Bundesgericht im Falle der
Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Sachurteil zu
fällen, macht er nicht geltend. Der Beschwerdebegründung lässt sich jedoch
entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Verhandlung über ein
Fahrlässigkeitsdelikt verlangt, was mit der bestehenden Anklage, welche im Kern
einen solchen Vorwurf betreffe, nicht möglich sei. Mit seinem Eventualantrag
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz strebt er ein neues Urteil gemäss
den von ihm erhobenen Rügen durch diese an. Sein Rechtsbegehren ist in diesem
Sinne zu interpretieren.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Verstösse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Die Vorinstanz habe die
Vorgeschichte, die ursächlich für seine Konfrontation mit der
Beschwerdegegnerin 2 gewesen sei, völlig ausgeblendet. Er sei einerseits in
Bedrängnis gewesen und habe andererseits zuletzt vor der Konfrontation einen
bloss stehenden Zug wahrgenommen, danach habe seine Aufmerksamkeit nur noch der
Beschwerdegegnerin 2 gegolten. Die Vorinstanz setze sich über seine Aussagen
und die mit diesen übereinstimmenden der Beschwerdegegnerin 2 hinweg. So sei
diese nicht etwa normalen Schrittes, sondern schnell und in Rage auf ihn
zugegangen. Weiter habe die Vorinstanz die Aussagen der Auskunftspersonen
praktisch vollständig ausgeblendet. Demnach habe die Beschwerdegegnerin 2 in
den letzten Minuten vor der Tat gepöbelt, beschimpft, gerempelt, gestossen und
provoziert. Ihm könne nicht unterstellt werden, er habe das Anfahren des Zuges
wahrgenommen. Es sei aktenkundig, dass er im Tatzeitpunkt kognitiv nicht dazu
in der Lage gewesen sei. Zudem habe die Vorinstanz hinsichtlich der von ihm
beantragten Ermittlungen und Befragungen eines Mannes mit gelbem
Kapuzenpullover und einer älteren Dame eine unzulässige antizipierte
Beweiswürdigung vorgenommen.

2.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdegegnerin 2 sei rund 15 Minuten
vor der Tat zunächst aufgebracht und streitsüchtig gewesen und habe in
angetrunkenem Zustand Männer angepöbelt (angefochtenes Urteil, E. III. 5.4 S.
16). In den letzten ca. vier Minuten vor der Tat habe sie auf der Sitzbank
gesessen, sich anscheinend etwas beruhigt und damit aufgehört, Männer
anzupöbeln (angefochtenes Urteil, E. III. 5.4.1 S. 16). Sie habe nunmehr einen
eher ruhigen Eindruck hinterlassen und sich mit niemandem mehr angelegt,
während der Beschwerdeführer nicht müde geworden sei, weiterhin zu ihr zu
blicken, und sie zeitweise kurz zu ihm zurückgeschaut habe und dabei habe sehen
können, dass er sie immer noch angeschaut habe. Derweil sei der Zug vor ihnen
stillgestanden (angefochtenes Urteil, E. III. 5.4.2 S. 17). Gut eine Sekunde,
nachdem sich der Zug wieder in Bewegung gesetzt habe, habe sich die
Beschwerdegegnerin 2 von der Sitzbank erhoben, nachdem sie seit wenigen
Sekunden regungslos zum Beschwerdeführer zurückgeblickt habe. Sie habe ihre
Hände in die Manteltaschen gesteckt und sich entgegen ihrer eigenen Aussage
nicht etwa schnell oder in Rage, sondern normalen Schrittes und eher ruhig
wirkend, aber zielstrebig, zunächst in einem Bogen hin zum fahrenden Zug, auf
den Beschwerdeführer zu begeben. Aus ihrer Aussage lasse sich auf ihre innere
Aufregung und ihren Groll gegenüber dessen lästigen Verhaltens schliessen
(angefochtenes Urteil, E. III. 5.4.3 S. 18). Als sie noch ca. einen Meter von
ihm entfernt gewesen sei, habe sie weiterhin auf ihn zuschreitend ihren leicht
angewinkelten rechten Arm in Richtung seiner oberen Körperhälfte erhoben, etwa
so als wollte sie ihn an die Wand stossen oder zu einer Ohrfeige ausholen.
Während der Zug direkt vor dem Beschwerdeführer gefahren sei, habe dieser
abwartend, unverändert mit dem Rücken zur Wand stehend, mit seiner linken Hand
in ihre rechte Ellenbeuge gegriffen und damit ihrer tätlichen Annäherung ein
Ende gesetzt und eine tätliche Einwirkung auf seinen Oberkörper abgewehrt
(angefochtenes Urteil, E. III. 5.4.4 S. 18).

Angesichts seines Standorts auf dem Perron mit dem Rücken zur Wand mit
Blickrichtung zum Gleis und zur Beschwerdegegnerin 2, mithin bloss wenige Meter
vom Gleis und vom Zug entfernt, sei das Einfahren und ca. 42 Sekunden später
das Losfahren des Zuges für den Beschwerdeführer unübersehbar gewesen. Als er
die Beschwerdegegnerin 2 in Richtung des Zuges weggestossen habe, sei der Zug
für ihn unübersehbar bereits seit mindestens 12 Sekunden wieder gefahren
(angefochtenes Urteil, E. III. 5.6 S. 21). Der Beschwerdeführer sei im
Tatzeitpunkt nachweislich unter der Wirkung von Alkohol sowie Kokain gestanden.
Der Gutachter gelange jedoch zum Schluss, es habe eine höchstens leichtgradige
Minderung der Steuerungsfähigkeit, aber eine voll erhaltene Einsichtsfähigkeit
vorgelegen (angefochtenes Urteil, E. III. 5.6.4 S. 23). Zusammenfassend gebe es
keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, das Bewusstsein des Beschwerdeführers
sei derart eingeengt resp. getrübt gewesen, dass er den direkt vor ihm
fahrenden Zug nicht hätte wahrnehmen können. Seine Beteuerung, den fahrenden
Zug nicht wahrgenommen zu haben, sei nicht plausibel und eine nicht glaubhafte
Schutzbehauptung (angefochtenes Urteil, E. III. 5.6.6 S. 23).

Der Anklagesachverhalt sei erstellt. Beim Beweisergebnis, welches sich
vorwiegend auf die untrüglichen Bilder der Videoaufzeichnungen stütze, liessen
sich durch eine allfällige Ermittlung und Befragung des Mannes mit gelbem
Kapuzenpullover und der älteren Dame keine weiterreichenden sachdienlichen
Tatsachen erlangen, zumal den Aufzeichnungen genau zu entnehmen sei, zu welchen
Zeitpunkten diese beiden Personen zugegen gewesen seien (angefochtenes Urteil,
E. III. 6. S. 24 f.).

2.3.

2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum
Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18
f.; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger
Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der
Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Lösung oder
Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S.
308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S.
318 f.; je mit Hinweisen).

2.3.2. Dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer
angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht
keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE
144 IV 345 E. 2.2.3.3; 138 V 74 E. 7 S. 82; je mit Hinweisen).

2.3.3. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt
oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139
Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung
ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme
weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit
Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das
Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil
6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.4. Was der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht geeignet, die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu lassen.
Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 provozierend verhielt und
er in Bedrängnis geriet. Dies fand in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
indessen Berücksichtigung (vgl. E. 2.2 hiervor sowie angefochtenes Urteil, E.
III. 5.5.2 S. 20, III. 5.8 und 6. S. 24). Die entsprechenden Feststellungen der
Vorinstanz sind aufgrund der Videoaufzeichnungen (vgl. kant. Akten, act. 2/4)
weitestgehend klar dokumentiert und darüber hinaus nachvollziehbar. Die vom
Beschwerdeführer als mit denjenigen der Beschwerdegegnerin 2 als
übereinstimmend geltend gemachten Aussagen vermögen an dem von der Vorinstanz
anhand der Videoaufzeichnungen festgestellten Tatgeschehen nichts zu ändern.
Auch sämtliche von ihm zitierten Aussagen der Auskunftspersonen stehen den
vorinstanzlichen Erwägungen nicht offensichtlich entgegen. Davon, dass die
Vorinstanz die Vorgeschichte, die ursächlich für die Konfrontation gewesen sei,
völlig ausgeblendet habe, kann jedenfalls keine Rede sein. Es ist ohnehin
unerfindlich, was der Beschwerdeführer mit den Vorbringen zu seinem eigenen und
dem Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 in den Minuten vor der Tat für sich
ableiten will. Zwar behauptet er, die Vorinstanz habe durch die angeblichen
Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung zu Unrecht eine Notwehrsituation
verneint, eine falsche rechtliche Würdigung oder eine falsche Strafzumessung
vorgenommen. Inwiefern sie dies konkret getan habe, legt er indessen nicht dar.
Insbesondere zur vorinstanzlichen Erwägung, der Beschwerdeführer habe die durch
die Beschwerdegegnerin 2 beabsichtigte Tätlichkeit schon mittels Griff in deren
Ellenbeuge abgewehrt, äussert er sich nicht. Auf die nicht begründeten und
anlässlich der Sachverhaltsrügen vorgebrachten rechtlichen Einwände ist daher
nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Alsdann ist die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung in Hinblick auf die Wahrnehmung des (wieder) in Fahrt
befindlichen Zuges durch den Beschwerdeführer unter Willkürgesichtspunkten
nicht zu beanstanden. Zwar ist durchaus denkbar, dass Letzterer, unabhängig von
der Frage der Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungsfähigkeit, trotz seines
Aufenthalts auf einem Perron in einem Bahnhof die gesamte Aufmerksamkeit auf
die Beschwerdegegnerin 2 richtete und dabei den erneut fahrenden Zug im
Zeitpunkt des Stosses nicht oder nicht mehr wahrnahm. Diese Ansicht drängt sich
aber nicht im Sinne einer für die Belegung von Willkür erforderlichen Weise
geradezu auf. Überdies ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auch
nicht aktenkundig, dass er im Tatzeitpunkt kognitiv nicht dazu in der Lage
gewesen sei, Entsprechendes wahrzunehmen. Die Vorinstanz gibt die
Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachtens vom 2. November 2017, wonach
zum Tatzeitpunkt die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund
substanzmittelinduzierter Defizite maximal leichtgradig vermindert, dessen
Einsichtsfähigkeit jedoch voll erhalten gewesen seien, korrekt wieder (vgl.
kant. Akten, act. 73, S. 35).

Mangels offensichtlich erheblicher Zweifel ist auch keine vorinstanzliche
Verletzung des In-dubio-Grundsatzes als Beweiswürdigungsregel ersichtlich.
Ferner begründet der Beschwerdeführer nicht, inwieweit seiner Rüge bezogen auf
die antizipierte Beweiswürdigung resp. die unterlassenen Befragungen zwei
weiterer, nicht ermittelten Personen durch die Vorinstanz eine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommen könnte. Folglich
kann darauf nicht eingegangen werden.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Erwägungen der
Vorinstanz zum objektiven Tatbestand in rechtlicher Hinsicht. Sein Stoss sei
nicht adäquat kausal gewesen für die Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2. Der
adäquate Kausalzusammenhang sei durch das nicht eingeklappte Trittbrett des
Zuges unterbrochen worden. Geschlossene Trittbretter stünden nicht hervor und
ein solches hätte die Beschwerdegegnerin 2 nicht mitgeschleppt. Dass das
Mitschleppen den Sturz in den Gleisschacht nur verzögert, nicht aber
unterbunden habe, sei unzutreffend.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, es liege kein Unterbruch des Kausalzusammenhangs
zwischen dem heftigen Stoss durch den Beschwerdeführer und den von der
Beschwerdegegnerin 2 erlittenen schweren Verletzungen vor (angefochtenes
Urteil, E. IV. 3.5.6 S. 35). Dem Einwand des Beschwerdeführers fehle es schon
an der geltend gemachten tatsächlichen Grundlage. Alle Trittbretter stünden
selbst im Zustand geschlossener Türen bei stehendem und fahrendem Zug generell
leicht vor. In den verschiedenen Videosequenzen mit dem ein- und losfahrenden
sowie stehenden Zug sei gut erkennbar, dass die Zugaussenseite am unteren Teil
der Türen bei den Trittbrettern generell keine glatte Oberfläche habe, sondern
auch im Zustand vollständig geschlossener Türen leichte Unebenheiten aufweise,
welche durch die vollständig geschlossenen Trittbretter vorgegeben seien.
Ebenfalls gut erkennbar sei, dass es sich um einen Doppelstock-Pendelzug der 1.
Generation, und damit um ein älteres S-Bahn-Modell, gehandelt habe. Bei diesem
werde das Trittbrett nach oben eingeklappt und nicht, wie bei neueren Modellen
eines Doppelstock-Triebzuges der 2. oder 3. Generation, horizontal eingezogen.
Dass die Beschwerdegegnerin 2 für einen kurzen Moment durch den fahrenden Zug
auch noch eine Bewegung in Fahrtrichtung erfahren habe und ganz kurz
mitgeschleift worden sei, sei weder geeignet, den weiteren Verlauf zu
verhindern noch diesen zu begünstigen, mithin weniger wahrscheinlich zu machen
oder gar zu vermeiden, dass sie zwischen dem Zug und dem Perron nach unten zu
den Gleisen gefallen sei (angefochtenes Urteil, E. IV. 3.5.3 S. 33 f.). Sie sei
erst nach unten in den Gleisschacht gefallen, als die grössere Lücke zwischen
den Wagen der 1. und der 2. Klasse an ihr entlang gefahren sei (angefochtenes
Urteil, E. IV. 3.5.4 S. 34).

3.3. Unter Kausalitätsgesichtspunkten ist alles ursächlich, was irgendwie zum
konkreten Erfolg beigetragen hat; alle Kausalfaktoren sind gleichwertig
("äquivalent"). Es genügt, dass die Handlung eine Ursache des Erfolgs gewesen
ist; sie braucht nicht die ausschliessliche oder auch nur die Hauptursache
gewesen zu sein, weshalb ein Kausalzusammenhang nicht dadurch ausgeschlossen
wird, dass eine andere Bedingung für den Erfolg überwiegend erscheint (BGE 120
IV 300 E. 3e S. 312). Vielmehr muss die konkurrierende Ursache nach der
Adäquanztheorie bei wertender Betrachtung (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.5 S. 438)
als derart intensiv erscheinen, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als
unbedeutend erscheinen lässt (BGE 130 III 182 E. 5.4 S. 188; Urteil 6B_1388/
2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3).

3.4. Indem der Beschwerdeführer wie im kantonalen Verfahren argumentiert,
geschlossene Trittbretter stünden nicht hervor, entfernt er sich in
unzulässiger Weise von der für das Bundesgericht verbindlichen und dieser
Darstellung entgegen stehenden Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Weshalb
Letztere willkürlich sei, legt er entgegen Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs.
2 BGG (vgl. E. 2.3.1 hiervor) nicht substanziiert dar. Sein Hinweis auf die
Videoaufzeichnungen genügt hierfür nicht, zumal aus diesen vielmehr hervorgeht,
dass das Trittbrett, welches die Beschwerdegegnerin 2 an deren Jacke erfasste
und anschliessend mitschleppte, wie die weiteren geschlossenen Trittbretter
zumindest bei der Mehrheit der Wagen der betreffenden Zugkomposition, wie von
der Vorinstanz festgestellt, durchaus von der Tür und der restlichen
Zugaussenseite hervor stand (vgl. kant. Akten, act. 2/4). Nicht nachvollziehbar
ist ferner, weshalb der Beschwerdeführer geltend macht, diese Tatsache habe den
Sturz nicht unterbunden. Ausgehend von den willkürfreien und auf die
Videoaufzeichnungen gestützten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist in
Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterbrechung des
Kausalzusammenhangs jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung ersichtlich. Ob die
Beschwerdegegnerin 2 gemäss den Erwägungen der Vorinstanz selbst ohne Erfassung
durch hervorstehende Trittbretter zwischen dem Perron und dem fahrenden Zug in
den Gleisschacht gefallen wäre, braucht bei diesem Ergebnis nicht beurteilt zu
werden.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht zum subjektiven Tatbestand sodann eine
Verletzung von Art. 12 Abs. 2 StGB geltend. Um das Wissenselement des Vorsatzes
als gegeben zu erachten, hätte ihm die Vorinstanz aktives Wissen um die
Lebensgefahr im Tatzeitpunkt nachweisen müssen. Das Abstellen auf angebliches
Allgemeinwissen genüge den Anforderungen dieser Bestimmung nicht. Er habe nur
gewollt, dass die Beschwerdegegnerin 2 von ihm ablasse. Auch eine hohe
Wahrscheinlichkeit tödlicher Folgen habe sie nicht belegt.

4.2. Die Vorinstanz erwägt, aus der auf den Videoaufzeichnungen ersichtlichen
Stärke der Rückwärtsbewegung und der Dynamik des Sturzes der Beschwerdegegnerin
2 lasse sich zwanglos auf die grosse Wucht und damit den Willen des
Beschwerdeführers schliessen, mit welchem er sie in Richtung des Zuges
gestossen habe. Dies im Wissen darum, dass der Zug in Fahrt gewesen sei. Die
Beschwerdegegnerin 2 sei aufgrund der Wucht des heftigen Stosses und der ihr
dabei verabreichten Energie nicht bloss hingefallen und habe sich dabei die
Knie aufgeschürft, sondern sei seitlich, mit dem Rücken zum Perron und dem Kopf
in Fahrtrichtung des Zuges, unaufhaltbar gegen diesen geschlittert und seitlich
kollidiert (angefochtenes Urteil, E. IV. 3.4.1 S. 30 f.).

Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Beobachtungen vor der Tat davon
ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls vom Ausgang oder von einer
Party gekommen und angetrunken gewesen sei oder "etwas eingeworfen" gehabt
habe. Sie habe auf dem Perron erbrechen müssen, und sei anfänglich durch ihre
Unruhe, daneben aber auch durch ihren unsicheren Gang aufgefallen. Damit seien
dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat die von ihm beobachteten
Beeinträchtigungen und ihre auch diesbezügliche Unterlegenheit bewusst gewesen.
Hätten seine Beweggründe demgegenüber bloss darin bestanden, eine mögliche
Tätlichkeit von ihr abwehren zu wollen, sei ein leichtes Beiseiteschubsen
völlig ausreichend gewesen. Da er sie nicht bloss beiseite geschubst, sondern
heftig in Richtung des Zuges gestossen habe, sei die Tathandlung zumindest
teilweise auch durch seinen Willen mitgetragen gewesen, einen Zusammenstoss der
Beschwerdegegnerin 2 mit dem fahrenden Zug herbeizuführen (angefochtenes
Urteil, E. IV. 3.4.2 S. 31).

Es gehöre zu elementarstem Allgemeinwissen, dass der Zusammenstoss eines
Menschen mit einem fahrenden Zug zu sehr schweren Verletzungen und somit zum
Tod führen könne. Dies habe auch der Beschwerdeführer gewusst. Er habe den
Sturz offensichtlich willentlich herbeigeführt. Aufgrund der Stossrichtung, dem
Kräfteeinsatz, dem Ausfallschritt in Richtung des fahrenden Zuges und seinem
Stoss dadurch verliehenen grossen Wucht habe sich ihm der äusserst
gefahrenträchtige Zusammenstoss mit dem fahrenden Zug förmlich aufgedrängt. Ein
Verfehlen des fahrenden Zuges sei angesichts der geringen Distanz zu diesem von
bloss ca. drei bis vier Metern und der mit dem Stoss verabreichten Energie
(Rückwärtsdrall hin zum fahrenden Zug) äusserst unwahrscheinlich gewesen.
Dadurch habe die auch für den Beschwerdeführer naheliegende Gefahr von sehr
schweren, möglicherweise tödlichen Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2
bestanden. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers wiege extrem
schwer, weshalb sich der Schluss, dass er den möglichen Tod der
Beschwerdegegnerin 2 in Kauf genommen habe, geradezu aufdränge (angefochtenes
Urteil, E. IV. 3.4.3 S. 31 f.).

4.3.

4.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der
Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine
Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E.
3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen).

4.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der
Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz,
welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt
(BGE 103 IV 65 E. I.2; Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3 und 6B_1250
/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen), ist nach ständiger
Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).

4.3.3. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere
Tatsache und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem
Gesichtspunkt der Willkür (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Rechtsfrage ist hingegen, ob
im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz
begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.; 135 IV 152 E. 2.3.2 S. 156; je
mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden,
hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst
erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf
Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen
Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den
Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen. Es tut dies jedoch mit einer
gewissen Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; 133 IV 1 E. 4.1 S. 4, 9
E. 4.1 S. 17; Urteile 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.2 und 6B_897/2017
vom 24. Juli 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).

4.3.4. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss
das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund
der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten
Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf
gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit
Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich
diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die
Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme
des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern
bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die
Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.
Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E.
4.5 S. 6 f.; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der
Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer
keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).
Überlässt der Täter es dem Zufall, ob sich die von ihm geschaffene Lebensgefahr
verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine (versuchte) eventualvorsätzliche
Tötung vor (Urteile 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.2 und 6B_818/2015
vom 8. Februar 2016 E. 3.3; je mit Hinweisen).

4.4. Mit der Rüge, es sei unzulässig, von Allgemeinwissen auf sein eigenes
Wissen zu schliessen, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Das
Bundesgericht erachtete es schon in früheren Urteilen als zulässig, einer
beschuldigten Person allgemein bekannte Tatsachen anzurechnen (vgl. etwa
Urteile 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.4.2 und 6B_260/2012 vom 19.
November 2012 E. 2.4). Ohnedem ist der Einwand des Beschwerdeführers vorliegend
nicht stichhaltig. Er sagte an der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom
21. Dezember 2015, mithin einen Tag nach der Tat selber aus, dass eine Person
schwer verletzt werden oder noch etwas Schlimmeres passieren könne, wenn man
diese in Richtung eines fahrenden Zuges stosse. Mit "noch etwas Schlimmeres"
erklärte er auf Nachfrage ausdrücklich, diese Person könne ihr Leben verlieren
(kant. Akten, act. 3/1, S. 13). Später im Verfahren führte der Beschwerdeführer
vor erster Instanz auf entsprechende Frage ausserdem aus, eine Person könne
schwer verletzt werden, wenn sie in den Gleisschacht fällt und von einem Zug
erfasst wird (kant. Akten, act. 30, S. 15). Zwar betreffen diese Aussagen
abstraktes Wissen und der Beschwerdeführer bestätigte erst im Nachhinein der
Tat, dass er darüber verfügt. Dafür, dass er entgegen den willkürfreien
Feststellungen der Vorinstanz zum Tatzeitpunkt nicht über die konkrete
Todesgefahr seines Stosses in Richtung des fahrenden Zuges wusste, bestehen
jedoch keine objektiven Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere vor dem
Hintergrund der von der Vorinstanz erkannten und nachstehend weiter
beschriebenen Wucht des Stosses. Demzufolge ist das Wissenselement des
Eventualvorsatzes rechtsgenüglich nachgewiesen und die betreffende Feststellung
der Vorinstanz (vgl. E. 4.2 hiervor) nicht zu beanstanden.

Indem der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Willensseite des Eventualvorsatzes
argumentiert, er habe lediglich gewollt, dass die Beschwerdegegnerin 2 von ihm
ablasse, entfernt er sich, ohne Willkür (Art. 9 BV) darzutun, vom für das
Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Laut diesem wollte er einen Zusammenstoss der Beschwerdegegnerin 2, welche er
nicht etwa bloss beiseite schubste, sondern heftig in Richtung des Zuges
stiess, mit dem fahrenden Zug herbeiführen (vgl. E. 4.2 hiervor). Insoweit ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine andere Frage ist, ob der Wille des
Beschwerdeführers auch auf die mögliche Todesfolge gerichtet war. Seine
diesbezügliche Kritik, wonach die Vorinstanz keine hohe Wahrscheinlichkeit
tödlicher Folgen belegt habe, verfängt unabhängig des tatsächlichen Ausmasses
einer solchen nicht. Im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist für Schlussfolgerung von Wissen auf die Inkaufnahme als
voluntatives Element nicht erforderlich, dass der Erfolg, vorliegend der Tod
der Beschwerdegegnerin 2, sehr wahrscheinlich war. Die Möglichkeit reicht aus,
sofern weitere Umstände vorliegen, wie etwa dass der Täter das ihm bekannte
Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen
hat. Dies ist vorliegend der Fall. Der Todeseintritt war zweifelsohne möglich.
Aus rechtsmedizinischer Sicht bestand eine konkrete, akute Lebensgefahr durch
Verbluten und ohne medizinische Intervention hätte die Beschwerdegegnerin 2
sterben können (vgl. kant. Akten, act. 8/7, S. 7). Die Vorinstanz zeigt mit
Verweis auf die Videoaufzeichnungen sodann überzeugend auf, wie der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mit derart grosser Wucht in Richtung
des in geringer Distanz fahrenden Zuges stiess, dass sie unaufhaltbar gegen
diesen schlitterte und seitlich, somit in Ausrichtung des Gleisschachts, mit
dem Zug kollidierte. Aus den Videoaufzeichnungen ergibt sich offensichtlich und
über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass der
Beschwerdeführer nicht lediglich in Richtung des fahrenden Zuges schreitend,
sondern zusätzlich mit Unterstützung seines nach vorne beugenden Oberkörpers,
seiner beiden Arme und seinem anfangs noch an der hinter ihm befindlichen Wand
platzierten linken Fuss die Beschwerdegegnerin 2 in Richtung des fahrenden
Zuges beförderte. Nach der Tat schritt er sogleich zurück und wieder vom
Gleisschacht weg (vgl. kant. Akten, act. 2/4). Der Beschwerdeführer kalkulierte
und dosierte seinen Krafteinsatz damit gerade nicht und die ihm auffallend
beeinträchtigte Beschwerdegegnerin 2 hatte offensichtlich keine Abwehrchance.
Es ist deshalb folgerichtig, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Strafzumessung
ergänzend erachtet, es sei einzig und allein dem Zufall zu verdanken, dass die
Folgen des heftigen Stosses für die Beschwerdegegnerin 2 nicht noch schlimmer
ausgefallen seien und sie den Sturz in den Gleisschacht bei fahrendem Zug
überlebt habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. V. 3.1.3 S. 45 und E. V. 4.1 S.
47).

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz auf Eventualvorsatz ist aufgrund ihrer
Bewertung der Umstände, welche das Bundesgericht nur zurückhaltend überprüft
und insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Tathandlung nicht zu
beanstanden. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung hält
folglich vor Bundesrecht stand.

5. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen wurde.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber