Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.212/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_212/2019

Urteil vom 15. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung; Willkür, Prinzip

"in dubio pro reo" etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 10. Dezember 2018 (SB180316-O/U/jv).

Sachverhalt:

A. 

X.________ wird vorgeworfen, er habe in seiner Funktion als auszubildender
Fachmann Gesundheit EFZ am 20. März 2013 im Pflegezentrum U.________ an der
schwer dementen und hoch pflegebedürftigen D.________ Pflegeleistungen
vorgenommen. Er habe sie geduscht und darauf einen nicht mehr genau
bestimmbaren, sehr heissen Gegenstand, mutmasslich einen Haarföhn, genommen und
ihr durch Halten des Gegenstandes bzw. des Haarföhns in unmittelbarer Nähe oder
durch direktes an die Haut halten eine ca. 6 × 5 cm grosse Brandverletzung an
der Innenseite des rechten Oberschenkels zugefügt. Die Brandverletzung habe in
der Folge einer ärztlichen Behandlung bedurft und sei neun Tage später nach wie
vor nicht verheilt gewesen. X.________ habe dies gewollt oder durch sein
Verhalten zumindest als ernstlich möglich in Kauf genommen.

B. 

Das Bezirksgericht Bülach sprach X.________ mit Urteil vom 20. März 2018 der
qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer
bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.- unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren, wovon 77 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, mit Urteil vom 10. Dezember 2018 ab.

C. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er verlangt, er sei vom Vorwurf der
einfachen Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. 

Das Obergericht des Kantons Zürich und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo", des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO
und des Beschleunigungsgebots. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht
erstellt sei, wie und unter welchen Umständen die Brandverletzung von
D.________ entstanden sei. In der Anklage fehle die Umschreibung des
Tatmittels. Die Vorinstanz habe die Verbrühung durch eine heisse Flüssigkeit
als Möglichkeit ausser Acht gelassen, obwohl sie diese gutachterlich hätte
abklären lassen müssen. Sie blende zudem vernünftige Zweifel an der Tatbegehung
durch den Beschwerdeführer aus.

1.2.

1.2.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1
und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Kleinere Ungenauigkeiten in
den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage.
Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind
an den Anklagegrundsatz zu stellen. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung
ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der
Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die
beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist.
Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der
Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie
sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner
Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der
Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143
IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; Urteil 6B_144/2018 vom
21. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.2.2. Aus der Ungewissheit der ganz genauen Umstände der Tatbegehung
(insbesondere im Hinblick auf das Tatmittel) resultiert keine Verletzung des
Anklagegrundsatzes. Gemäss Anklage habe der Beschwerdeführer an D.________
Pflegeleistungen vorgenommen und sie geduscht. Er habe in der Folge einen nicht
mehr genau bestimmbaren, sehr heissen Gegenstand, mutmasslich einen Haarföhn,
genommen und durch Halten des Gegenstandes bzw. des Haarföhns in unmittelbarer
Nähe oder durch direktes an die Haut halten D.________ eine ca. 6 × 5 cm grosse
Brandverletzung an der Innenseite des rechten Oberschenkels zugefügt. Für den
Beschwerdeführer bestanden nie Zweifel daran, welcher Vorwurf ihm gemacht wird.
Die Anklageschrift war so detailliert wie nur möglich abgefasst. Die Anklage
genügt dem Anklagegrundsatz sowohl unter dem Gesichtspunkt der Begrenzungs- als
auch der Informationsfunktion.

1.3.

1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG
kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von
schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich
unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von
Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis).
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche
Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem
Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine
andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit
vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

1.3.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass
sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das
Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob der Grundsatz "in dubio pro
reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem
Gesichtspunkt der Willkür (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen; Urteil 6B_804
/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1, zur Publikation bestimmt).

1.3.3. Die Vorinstanz stellt die Sachverhaltselemente, die für die
Verwirklichung des objektiven Tatbestands von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 3
StGB relevant sind, willkürfrei fest. Mangels Aussagefähigkeit der schwer
dementen D.________ und mangels vollständiger, wahrheitsgetreuer Aussagen des
Beschwerdeführers kann nicht genau rekonstruiert werden, wie, unter welchen
Umständen und mit welchem Gegenstand genau D.________ verletzt wurde. Die
Vorinstanz verfällt aber nicht in Willkür, wenn sie davon ausgeht, dass die
Brandverletzung von D.________ während der Vornahme der Pflegeleistungen durch
eine Handlung des Beschwerdeführers verursacht wurde. Die Indizien sprechen
deutlich für eine Entstehung der Brandverletzung während der Anwesenheit und
durch eine Handlung des Beschwerdeführers. Ins Gewicht fällt insbesondere die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen vollständigen Eintrag im
Erfassungssystem für Pflegeleistungen "Easydoc" vorgenommen hat, obwohl sich
während des Erbringens der Pflegeleistungen unbestrittenermassen Ereignisse
zugetragen haben, bei denen ein Eintrag normalerweise vorgenommen werden müsste
(Stuhlgang während des Duschens). Sodann spricht auch das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers auf die Frage, ob er einen Haarföhn verwendet habe ("Ich bin
der Ansicht, ich bin der Meinung, dass ich keinen Föhn gebraucht hatte") für
die Entstehung der Brandverletzung bei der Benutzung eines Haarföhns durch den
Beschwerdeführer. Zusätzlich ist die zeitliche Komponente zu würdigen, die
ebenfalls für eine Entstehung der Brandverletzung während der Anwesenheit des
Beschwerdeführers spricht. Die Vorinstanz qualifiziert die Verursachung der
Brandverletzung durch den Beschwerdeführer mittels eines sehr heissen
Gegenstands, mutmasslich eines Haarföhns, willkürfrei als erstellt. Nach dem
Gesagten ist durch die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Hinblick auf die
Verwirklichung des objektiven Tatbestands von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 3
StGB weder von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung noch von einer
Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auszugehen.

2.

2.1. Dass die Brandverletzung in Anwesenheit und aufgrund einer Handlung des
Beschwerdeführers entstanden ist, darf aber nicht unbesehen den Schluss auf die
vorsätzliche Begehung einer einfachen qualifizierten Körperverletzung nach sich
ziehen, wie es die summarische Erwägung der Vorinstanz zum subjektiven
Tatbestand vermuten lassen könnte ( Urteil, Seite 19).

2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der
Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger
Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des
Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf
nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht
darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der
Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft,
ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs
ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.;
je mit Hinweisen).

2.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere
Tatsachen und ist somit Tatfrage (BGE 142 IV 137 E. 12 S. 152; 141 IV 369 E.
6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der
Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit
Hinweis). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden
können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen
möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen
es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem
gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den
Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E.
4.1 S. 4; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen
Zurückhaltung (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192 mit Hinweisen).

2.4. Der Sachverhalt, der zur Beurteilung des subjektiven Tatbestands von Art.
123 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB relevant ist, wurde von der Vorinstanz in
offensichtlich unvollständiger Weise festgestellt. Die Sachverhaltselemente,
die den Beschwerdeführer entlasten, fanden keinen Eingang in die Begründung des
Urteils. Der Sachverhalt ist diesbezüglich zu ergänzen.

2.5. In Bezug auf den Vorsatz führt die Vorinstanz aus, dass derjenige, der mit
einem heissen Gegenstand gegen die Innenseite des Oberschenkels hält, damit
rechnen muss, dass die Haut der betroffenen Person beschädigt bzw. verbrannt
werden kann. Damit habe der Beschuldigte eine Verletzung der Geschädigten in
der eingetretenen Art in Kauf genommen und eventualvorsätzlich gehandelt ( 
Urteil, Seite 19). Der Vorinstanz ist nicht zu folgen. Es ist nicht erstellt,
dass der Beschwerdeführer den heissen Gegenstand wissentlich an den
Oberschenkel von D.________ gehalten hätte. Der Eventualvorsatz erlaubt zwar
den Schluss vom sicheren Wissen der Möglichkeit des Erfolgseintritts
beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung auf das in Kauf
nehmen dieses Erfolgs (BGE 130 IV 1 E. 4.1 S. 3). Der Eventualvorsatz ersetzt
aber nur die Willensseite, nicht auch die Wissensseite; dies hätte eine
Gleichsetzung von Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten zur Folge. Dass der
Beschwerdeführer den heissen Gegenstand wissentlich an den Oberschenkel von
D.________ gehalten hätte, ist nicht nachgewiesen. Zwar kann aus den Indizien
willkürfrei darauf geschlossen werden, dass sich die Verletzung von D.________
in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zugetragen hat.
Insbesondere, dass der Beschwerdeführer keinen vollständigen Eintrag der
Geschehnisse an diesem Morgen im Erfassungssystem für Pflegeleistungen
"EasyDoc" vorgenommen hat, lässt ein sorgfaltspflichtwidriges Fehlverhalten des
Beschwerdeführers als sehr naheliegend erscheinen. In keiner Weise ist aber ein
vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers indiziert. Der Beschwerdeführer
stand im Zeitpunkt der Verletzung von D.________ zwei Monate vor seiner
Lehrabschlussprüfung. Aufgrund eines vorgängigen Verweises in anderem
Zusammenhang, einer einmalig nicht erbrachten Pflegeleistung und schlechter
schulischer Leistungen hing sein Lehrabschluss an einem seidenen Faden. Die
Vorgesetzten des Beschwerdeführers gingen übereinstimmend davon aus, dass sich
der Beschwerdeführer kein Fehlverhalten mehr erlauben durfte, ansonsten eine
Auflösung des Lehrverhältnisses drohte. Dass dem Beschwerdeführer bei Vornahme
der Pflegeleistung an D.________ ein Missgeschick mit Verletzungsfolge passiert
war, das er aufgrund seiner Situation nicht korrekt meldete, ist die weitaus
naheliegendere Variante als die (eventual-) vorsätzliche Verursachung der
Verletzung von D.________. Für eine solche ist kein Motiv ersichtlich; es
sprechen für sie weder das frühere Verhalten des Beschwerdeführers, noch sein
Aussageverhalten, noch die Einschätzung des Beschwerdeführers durch seine
Vorgesetzten und seine Arbeitskollegen, noch ein anderes Indiz. Das Verhalten
des Beschwerdeführers ist zwar als verwerflich einzustufen, weil er seine Sorge
um seine eigene Lehrabschlussprüfung vor das ehrliche Einstehen für ein
Fehlverhalten gestellt hat. Dies ist aber nicht gleichzusetzen mit der
vorsätzlichen Begehung einer Straftat. Es bleiben dermassen viele Zweifel an
der (eventual-) vorsätzlichen Verübung einer Körperverletzung, dass kein
Schuldspruch ergehen darf.

3. 

Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dass
eine solche vorliegt, ist unbestritten. Die Vorinstanz hat ihr durch eine
Reduktion der Strafe von 180 Tagessätzen auf 150 Tagessätze Rechnung getragen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der
schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots, die den Beschuldigten besonders
belastet, weil er wegen der Strafuntersuchung seine Lehre nicht abschliessen
konnte und diese in einer für seine Entwicklung entscheidenden Phase sein
ganzes Berufsleben in Frage gestellt hat.

4. 

Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Zürich
hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts Zürichs vom 10.
Dezember 2018 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 3000.- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi