Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.205/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_205/2019

Urteil vom 9. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifizierte einfache Körperverletzung; Anklageprinzip, Notwehr,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 5. November 2018 (SB180218-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A. 

Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 15. Februar 2018 der
qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 StGB),
der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG) sowie der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG
schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11
Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Es widerrief den X.________ mit
Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Oktober 2014 und 26.
Februar 2016 für Geldstrafen von 10 bzw. 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.--
gewährten bedingten Strafvollzug. Zudem verwies es X.________ im Sinne von Art.
66abis StGB für fünf Jahre des Landes, wobei es die Ausschreibung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem anordnete.

B. 

Das Obergericht des Kantons Zürich entschied am 5. November 2018 auf Berufung
von X.________, von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem sei abzusehen. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche
Urteil, soweit angefochten.

Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:

X.________ fügte A.________ (nachfolgend Geschädigter) am 22. April 2017 um ca.
6.45 Uhr in einer Bar in Zürich im Rahmen einer zunächst verbalen und in der
Folge tätlichen Auseinandersetzung mit einem einhändig bedienbaren Klappmesser
mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm an der Aussenseite des rechten Oberarms
sowie über der Hinterseite des rechten Ellenbogens Schnittverletzungen von
einer Länge von je ca. 5 cm zu, welche ärztlich versorgt werden mussten. Zuvor
wollte der Geschädigte mit einem Bierkrug auf X.________ einschlagen, er wurde
davon jedoch von den weiteren anwesenden Personen abgehalten. X.________
konsumierte in der Tatnacht vor der Auseinandersetzung ca. 0,5 bis 0,7 Gramm
Kokain.

C. 

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, auf die Anklage sei in
Bezug auf die Vorwürfe der qualifizierten einfachen Körperverletzung und der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nicht eizutreten und er sei wegen
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu Fr. 20.-- zu bestrafen. Zudem sei auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom
9. Oktober 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr.
30.-- zu verzichten und es sei keine Landesverweisung anzuordnen. X.________
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, da in der
Anklageschrift im Zusammenhang mit dem Vorwurf der qualifizierten einfachen
Körperverletzung nicht erwähnt werde, dass er im Tatzeitpunkt eine
Blutalkoholkonzentration von 2,07 Promille aufwies und unter Kokaineinfluss
stand. Hinsichtlich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sei in der
Anklageschrift von einer "nicht genau bestimmbaren Menge Kokain" die Rede, ohne
dass wenigstens eine ungefähre Mindestmenge genannt werde.

1.2.

1.2.1. Unbegründet ist die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die
Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift zwingend hätte erwähnen müssen, dass
er im Tatzeitpunkt unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand.

Die Anklageschrift hat gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO in tatsächlicher
Hinsicht möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen
Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung
zu bezeichnen. Sie muss sich demnach in erster Linie zu den belastenden
objektiven und subjektiven Tatumständen äussern, nicht jedoch zum Strafmass
(vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO) bzw. zu allfälligen Strafminderungs- oder
-milderungsgründen.

Nichts anderes ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV,
Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK sowie Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten
Anklagegrundsatz. Danach bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der
Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1 S. 239; 143 IV
63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die sich aus
dem Anklagegrundsatz ergebende Umgrenzungsfunktion der Anklage verbietet dem
Gericht, zuungunsten der beschuldigten Person über den angeklagten Sachverhalt
hinauszugehen. Hingegen ist es dem Gericht nicht untersagt, zugunsten der
beschuldigten Person von einem günstigeren Sachverhalt auszugehen, wenn in der
Anklageschrift nicht umschriebene entlastende Umstände vorliegen (Urteile
6B_494/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2; 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 3.2;
6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.2). Entlastende Umstände wie allfällige
Strafminderungs- oder -milderungsgründe können von der Verteidigung im
Gerichtsverfahren eingebracht werden und sind vom Gericht, auch wenn sie in der
Anklageschrift nicht erwähnt sind, von Amtes wegen zu beachten. Die
Strafbehörden sind verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der
Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs.
1 StPO), sowie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt
zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Dies bedeutet indes nicht, dass alle
möglicherweise entlastenden Umstände wie der Alkohol- oder Drogenkonsum vor
einer Straftat zwingend auch in der Anklageschrift erwähnt werden müssen.

1.3. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist.
Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die
beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt
und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer
Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit
Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Dem Beschwerdeführer wird in der
Anklageschrift vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 21./22. April 2017, ca. 22
bis 6.45 Uhr, eine nicht genauer bestimmbare Menge Kokain (durch Schnupfen)
konsumiert, welche Droge er von einem namentlich nicht bekannten
Drogenlieferanten mitunter auf dem Gebiet der Stadt Zürich bezogen habe. Damit
wusste der Beschwerdeführer, was ihm vorgeworfen wird. Da sich die Anklage auf
den begrenzten Zeitraum der Tatnacht (ca. 22 bis 6.45 Uhr) bezog, war der
Kokainkonsum mengenmässig ausreichend umschrieben. Damit war klar, dass sich
der Vorwurf des Kokainkonsums auf eine geringe Drogenmenge bezog. Da der
Beschwerdeführer selber im Untersuchungsverfahren keine exakten Angaben zur
konsumierten Menge machte und sich die genaue Drogenmenge auch nicht aus dem
pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom
22. Mai 2017 ergibt (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 17), ist nicht zu
beanstanden, wenn die Anklage von einer "nicht genauer bestimmbaren Menge
Kokain" ausgeht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Drogenmenge unter
den konkreten Umständen einen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation der Tat
oder die Höhe der Busse hätte haben können bzw. gehabt hätte. Eine Mengenangabe
(Höchst- oder Mindestmenge) war auch insofern nicht zwingend. Die Rüge des
Beschwerdeführers ist auch in diesem Punkt unbegründet.

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen
qualifizierter einfacher Körperverletzung. Er macht geltend, die Vorinstanz
verneine zu Unrecht eine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB.
Zumindest sei von einem entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs.
2 StGB auszugehen. Er sei betrunken gewesen und ihm sei in seiner Angst nicht
gewahr worden, dass im Zeitpunkt seiner Stiche "seine Notwehr nicht mehr
bestand". Der Geschädigte habe ihm mit dem Bierhumpen auf den Kopf schlagen
wollen, was bedeutend gefährlicher sei als die beiden Messerschnitte.

2.2. Der Beschwerdeführer führte zum Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung
aus, der Geschädigte habe ihn zweimal attackiert, worauf er (der
Beschwerdeführer) ihn geschubst habe. Danach habe der Geschädigte ihm einen
Bierkrug an den Kopf schlagen wollen. Für den weiteren Verlauf der
Auseinandersetzung stellt die Vorinstanz auf die tatnächsten Aussagen des
Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren ab. Danach sind die Leute in der
Bar sofort aufgestanden, als der Geschädigte das Glas hinter der Bar nahm, und
sie haben den Geschädigten davon abgehalten, mit dem Bierkrug gegen den
Beschwerdeführer vorzugehen. Die Vorinstanz erwägt, in der tatnächsten
Einvernahme sei die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Geschädigten durch das Eingreifen von anwesenden Personen erfolgreich beendet
worden und zwar so, dass der Geschädigte dem Beschwerdeführer nicht mehr auf
den Kopf habe schlagen können. Erst danach habe sich der Beschwerdeführer
gewehrt, sprich das Messer eingesetzt (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 13 f.).
Als der Beschwerdeführer sein Messer gegen den Geschädigten eingesetzt habe,
habe kein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff seitens des
Geschädigten bestanden. Davon gehe im Übrigen auch die Verteidigung aus, wenn
sie vorbringe, es habe, solange sich der Geschädigte in der Bar aufgehalten
habe, die Gefahr bestanden, dass dieser nochmals mit einem Bierhumpen auf den
Beschwerdeführer losgehe (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 14 f.).

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz verneint unter diesen Umständen zu Recht eine
Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB. Eine solche liegt gemäss Art. 15
StGB nur vor, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem
Angriff bedroht wird. Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlangt nach der
Rechtsprechung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine
Verteidigung nahelegen. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich
zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet.
Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber
noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass
der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich
kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (Urteile
6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3; 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E.
2.3.1; je mit Hinweisen).

Der Angriff des Geschädigten stand gemäss der Vorinstanz im Zeitpunkt, als der
Beschwerdeführer mit dem Messer auf diesen einstach, nicht mehr bevor. Wenn der
Beschwerdeführer argumentiert, der Geschädigte habe ihm mit einem Bierhumpen
auf den Kopf schlagen wollen, weicht er daher von den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen ab. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
kann vor Bundesgericht indes nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist (Art.
97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Für die
Geltendmachung von Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Diesen
vermag die Beschwerde nicht zu genügen, da der Beschwerdeführer Willkür weder
geltend macht noch begründet.

2.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 16 Abs. 2 StGB, wonach der
Abwehrende nicht schuldhaft handelt, wenn er die Grenzen der Notwehr in
entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet. Art.
16 StGB regelt nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der
Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Von der
Bestimmung nicht erfasst wird hingegen der qualitative, extensive Exzess, bei
welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht
oder nicht mehr unmittelbar droht (Urteile 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E.
2.2.1; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1; 6B_383/2011 vom 20. Januar 2012 E.
5.4; je mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer ausserhalb einer
Notwehrsituation handelte, liegt entgegen seiner Kritik kein Notwehrexzess im
Sinne von Art. 16 StGB vor.

2.5. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorträgt, ihm sei angesichts seines
Alkoholkonsums und seiner Angst nicht bewusst gewesen, dass keine
Notwehrsituation bestand, macht er allenfalls Putativnotwehr geltend. Ein Fall
von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum
unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im
Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6
E. 3.2 S. 14 mit Hinweisen; Urteile 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3;
6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.3). Auch davon kann angesichts der
verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht ausgegangen
werden. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer der irrigen Vorstellung
unterlag, es stehe ein Angriff im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung
unmittelbar bevor, liegen nicht vor, nachdem dieser im Untersuchungsverfahren
selber schilderte, wie der Geschädigte von den anwesenden Personen abgehalten
wurde, mit dem Bierhumpen auf ihn einzuschlagen.

2.6. Die irrige Vorstellung des Täters, er sei berechtigt, sich auch gegen ein
Verhalten zu wehren, dass keine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB
begründet, beurteilt sich nach den Regeln über den Rechtsirrtum im Sinne von
Art. 21 StGB (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl.
2019, N. 11 zu Art. 16 StGB; vgl. auch BGE 129 IV 6 E. 3.8 S. 17 f.). Ein
Rechtsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften
Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er
also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun
(vgl. BGE 130 IV 77 E. 2.4 S. 81 f.; Urteile 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E.
3.2; 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.6.4; 6B_60/2018 vom 21. Dezember 2018 E.
2.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellte sich im vorinstanzlichen
Verfahren zu Unrecht auf den Standpunkt, er habe - auch wenn ein Angriff nicht
unmittelbar bevorstand - mit dem Messer auf den Geschädigten losgehen dürfen,
weil sich dieser weiterhin in der Bar aufhielt und die Gefahr bestand, dass er
nochmals versuchen könnte, ihn mit dem Bierhumpen anzugreifen. Einen
Rechtsirrtum macht er vor Bundesgericht allerdings nicht geltend. Da die
Rechtsprechung an die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums (Art. 21 Satz 1 StGB)
hohe Anforderungen stellt, käme vorliegend ohnehin höchstens ein strafmildernd
zu berücksichtigender vermeidbarer Rechtsirrtum (Art. 21 Satz 2 StGB) in
Betracht. Die vorinstanzliche Strafzumessung ficht der Beschwerdeführer jedoch
nicht an. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierter einfacher
Körperverletzung verstösst nicht gegen Bundesrecht.

3. 

Die Anträge betreffend den Widerruf der am 9. Oktober 2014 bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe und die Landesverweisung begründet der
Beschwerdeführer nicht bzw. ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen.
Da es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist darauf nicht weiter
einzugehen.

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld