Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.201/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_201/2019

Urteil vom 27. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Ehrverletzung, Urkundenfälschung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 3. Dezember 2018 (BES.2018.7).

Erwägungen:

1. 

Mit Strafanzeige vom 8. Dezember 2017 gelangte der Beschwerdeführer an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und ersuchte darum, das
Handelsregisteramt anzuweisen, in einem Handelsregisterbeleg einen ihn
betreffenden Passus zu löschen. Zudem seien die verantwortlichen Stiftungsräte
einer Fürsorgestiftung sowie sein Arbeitgeber wegen Urkundenfälschung zu
bestrafen und zu zivilrechtlichen Ersatzleistungen zu verurteilen.

Die Staatsanwaltschaft nahm das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren
am 4. Januar 2018 nicht an die Hand. Eine hiergegen geführte Beschwerde wies
das Appellationsgericht Basel-Stadt am 3. Dezember 2018 ab, soweit es darauf
eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, der
Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. 

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die
üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die
Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen
Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung
auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation
strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur
eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne
Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1
S. 4 f. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, es seien zahlreiche zivil- und
strafrechtliche Verletzungen ihm gegenüber begangen worden. Indessen legt er
nicht ansatzweise dar, welche konkreten Zivilforderungen ihm zustehen könnten.
Um welche konkreten Ansprüche es gehen könnte, ist gestützt auf die Natur der
angezeigten Vorwürfe auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Aus seinen
bisherigen Ausführungen im Verfahren kann geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer unter anderem in der Bekanntgabe seines approximativen
Jahreslohns eine Persönlichkeitsverletzung erblickt. Nicht jede noch so
geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann als rechtlich relevante
Verletzung verstanden werden (BGE 130 III 699 E. 5.1 S. 704; 125 III 70 E. 3a
S. 74 f.; Urteile 6B_469/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.2; 6B_780/2015 vom 6.
Januar 2016 E. 1.5; je mit Hinweisen). Die Verletzung muss eine gewisse
Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt
es dabei nicht an (Urteil 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4; BGE 129 III 715
E. 4.4 S. 725; je mit Hinweis). Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie
beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen deshalb von
vornherein keine finanzielle Genugtuung. Vorliegend ist nicht ansatzweise
ersichtlich, welche konkreten Schadenersatzforderungen dem Beschwerdeführer
aufgrund der Offenlegung der genannten Informationen zustehen sollten und aus
welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf deren Beurteilung
auswirken könnte. Zudem zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das
behauptete Delikt objektiv und subjektiv derart schwer wiegen könnte, dass
daraus eine Genugtuungsforderung resultieren könnte. Des Weiteren ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten
Urkundendelikte ein finanzieller Anspruch zustehen sollte. Der Beschwerdeführer
ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen seiner
fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5),
erhebt er nicht. Seine Vorbringen zielen allesamt auf die Überprüfung der Sache
selbst ab.

3. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Die Gerichtsschreiberin: Schär