Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.200/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_200/2019

Urteil vom 15. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Reut.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Raufhandel,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 7. September 2018 (SB170357-O/U/cs).

Sachverhalt:

A. 

Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach X.________, Y.________ und Z.________ am
10. Januar 2017 vom Vorwurf des Raufhandels bzw. der einfachen Körperverletzung
frei. Es erklärte hingegen X.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln,
des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig und
verurteilte sie zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu je Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 2'000.--.

B. 

Gegen diesen Entscheid erhob X.________ sowohl als Beschuldigte als auch als
Privatklägerin Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung
am 7. September 2018 teilweise gut. Es sprach X.________ zusätzlich vom Vorwurf
des Hausfriedensbruchs frei und reduzierte die Geldstrafe, die Busse sowie die
Probezeit. Im Übrigen bestätigte es den angefochtenen Entscheid, namentlich die
Freisprüche von Y.________ und Z.________.

C. 

Die Beschwerdeführerin wendet sich als Privatklägerin mit Beschwerde an das
Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben
und es seien Y.________ und Z.________ wegen Raufhandels schuldig zu sprechen
und zu bestrafen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen unter Vorbehalt
gewisser Ausnahmen nur berechtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren
adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene
Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.3 S. 439). Dies setzt
im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person grundsätzlich voraus, dass
die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer
Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247
f. mit Hinweisen), wobei Bezifferung und Begründung der Zivilklage spätestens
im Parteivortrag der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu erfolgen haben (Art.
123 Abs. 2 StPO). Erhebt sie im Strafverfahren keine Zivilansprüche gegen die
beschuldigte Person, hat sie in der Beschwerde an das Bundesgericht einerseits
darzulegen, weshalb sie dies unterliess, und andererseits darzutun, auf welchen
Zivilanspruch sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (Urteile 6B_928/
2018 vom 26. März 2019 E. 1.1; 6B_41/2019 vom 18. Februar 2019 E. 2; je mit
Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann
darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten
Straftat ohne weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE
141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzlichen Freisprüche
von Y.________ und Z.________. Sie stellt in ihrer Beschwerde allerdings
lediglich fest, dass sie sich im kantonalen Verfahren als Privat- und
Strafklägerin konstituiert und adhäsionsweise die Geltendmachung von
privatrechtlichen Ansprüchen vorbehalten habe (Beschwerde S. 4 f.). Ein solcher
Vorbehalt genügt vorliegend nicht (vgl. Urteile 6B_928/2018 vom 26. März 2019
E. 1.1; 6B_1115/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1; je mit Hinweis). Dass ihr die
Geltendmachung von Zivilansprüchen im kantonalen Strafverfahren unzumutbar
gewesen sein soll, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Sie legt im Übrigen
auch nicht dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf ihre
Zivilansprüche auswirken können sollte. Die Beschwerdelegitimation im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist daher zu verneinen.

1.3. Ungeachtet um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die
Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer
Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder
der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung
hinausläuft. Zulässig sind allerdings nur Rügen formeller Natur, die von der
Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E.
1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40; je mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin demnach geltend macht, die Vorinstanz habe bei
der Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und der
einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (leichter
Fall) ihre Begründungspflicht und damit ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV verletzt, ist sie nicht zu hören, da diese Rüge im Ergebnis auf eine
materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinausläuft.

2. 

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird
ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Reut