Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1/2019

Urteil vom 9. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anstiftung zur Schändung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht,

vom 29. Mai 2018 (460 17 161).

Sachverhalt:

A. 

Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 17. Juni 2014 wegen
sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben
Monaten. Vom Vorwurf der Schändung wurde er freigesprochen. Y.________ sprach
das Strafgericht vom Vorwurf der Schändung und der sexuellen Handlungen mit
Kindern frei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte dieses Urteil auf
Berufung der Staatsanwaltschaft und von B.________ am 16. Juni 2015. Das
Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts am 18. Juli 2017 auf und wies
die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_17/2016).

B. 

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft fällte am 29. Mai 2018 ein neues Urteil. Es
erklärte X.________ zusätzlich der Schändung schuldig und bestrafte ihn mit
einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Im Übrigen bestätigte es erneut
das erstinstanzliche Urteil.

C. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt Beschwerde in
Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2018. Sie
beantragt, Y.________ sei der Anstiftung zur Schändung schuldig zu sprechen und
angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich
ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür
nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge muss explizit
vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwägt, dass Y.________ lediglich Sex mit A.________
gewollt habe und sie zur Erreichung dieses Ziels damit einverstanden gewesen
sei, dass ihr damaliger Freund X.________ mit einer anderen Frau Sex habe. Was
dieser aber konkret getan habe und vor allem mit wem er es getan habe, habe für
sie keine Rolle gespielt. Insofern könne hier nicht von einer einvernehmlichen
Gesamthandlung ausgegangen werden. Vielmehr sei es der eigenverantwortliche
Entscheid von X.________ gewesen, sich über B.________ herzumachen (Urteil, S.
26 f.).

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass die Aufforderung der
Beschwerdegegnerin zum Partnertausch entgegen der Auffassung der Vorinstanz als
kausal für den Tatentschluss von X.________ zu betrachten sei, sexuelle
Handlungen an der widerstandsunfähigen B.________ vorzunehmen. Ohne diese
Aufforderung hätte X.________ dies nicht getan. Zudem habe jeder angestiftete
Täter trotz der Anstiftung die volle Verantwortung für seine Tat zu tragen,
womit das Argument, dass X.________ den Tatentschluss eigenverantwortlich
getroffen habe, eine Anstiftung nicht ausschliesse.

2.3. Indem die Vorinstanz den Tatentschluss von X.________ als
"eigenverantwortlich" bezeichnet, bringt sie im Kontext ihrer Erwägung einzig
zum Ausdruck, dass dieser aus eigenem Antrieb getroffen und nicht durch die
Beschwerdegegnerin motiviert worden sei. Es handelt sich dabei um eine
Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel
der Willkür überprüft. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, der
vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung zu widersprechen, ohne darzulegen, dass
und inwiefern diese willkürlich sein soll. Damit weicht sie bei der Rüge, die
Beschwerdegegnerin habe sich der Anstiftung zur Schändung schuldig gemacht, in
unzulässiger Weise von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab.
Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. 

Der unterliegenden Staatsanwaltschaft sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, zumal sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Moses