Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.19/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


Hauptinhalt
 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_19/2019

Urteil vom 19. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung in den Strafvollzug;

Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter,

vom 14. November 2018 (VB.2018.00353).

Sachverhalt:

A. 

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bestrafte den im
Strafbefehlsverfahren anwaltlich vertretenen X.________ mit Strafbefehl vom 2.
Februar 2017 wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und
Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen
als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 22. März 2016
ausgefällten Strafe, wovon 88 Tage durch Haft erstanden waren; die
Freiheitsstrafe sei zu vollziehen (Das Kantonsgericht hatte ihn wegen Betrugs
zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.-- verurteilt).

B. 

Das Amt für Justizvollzug setzte am 29. Dezember 2017 Frist an, um bis am 29.
Januar 2018 einen Antrag auf Strafverbüssung in Halbgefangenschaft zu stellen,
ansonsten die Strafe per 29. Mai 2018 im Normalregime zu verbüssen sei.

X.________ liess, durch einen neuen Anwalt vertreten, Rekurs bei der Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion) führen. Er
beantragte, die Verfügung vom 29. Dezember 2017 aufzuheben und das Verfahren
bis zum Eingang der Stellungnahme seines früheren Rechtsvertreters im
Strafbefehlsverfahren zur Rechtskraft des Strafbefehls zu sistieren.

Die Justizdirektion wies das Sistierungsgesuch am 8. Februar 2018 ab und setzte
dem Amt für Justizvollzug Frist, um sich insbesondere zur Frage der
Rechtzeitigkeit des Rekurses und der Rechtskraft des Strafbefehls vernehmen zu
lassen. Zur Stellungnahme des Amts für Justizvollzug nahm X.________ Stellung.
Die Justizdirektion wies am 8. Mai 2018 den Rekurs ab.

C. 

X.________, nicht mehr anwaltlich vertreten, erhob Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügungen vom 8. Mai 2018 und 29.
Dezember 2017 aufzuheben, die Akten der Staatsanwaltschaft dem Obergericht des
Kantons Zürich zur Entscheidung über die Rechtmässigkeit des Strafbefehls vom
2. Februar 2017 zu übertragen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Verfahrenskosten dem Amt für Justizvollzug aufzuerlegen.

Das Verwaltungsgericht machte X.________ mit Schreiben vom 14. Juni 2018 gemäss
§ 6b Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) aufmerksam, dass er
ein Zustelldomizil oder einen Rechtsvertreter in der Schweiz zu bezeichnen
habe. Sein Rechtsvertreter im Rekursverfahren sei bereit, Zustellungen
entgegenzunehmen; ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde angenommen, er sei
damit einverstanden. Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2018 wurde ihm
gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. a VRG eine Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- gesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2018 wurde der
Schriftenwechsel fortgesetzt. Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 14. November 2018 ab und
verrechnete die Kosten von Fr. 1'140.-- mit dem Kostenvorschuss; der nicht
gedeckte Betrag werde nach Rechtskraft in Rechnung gestellt.

D. 

X.________, vor Bundesgericht nicht mehr anwaltlich vertreten, beantragt mit
Beschwerde (in Strafsachen) :

1. den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben;

2. der Staatsanwaltschaft III aufzugeben, seine Eingabe vom 28. Februar 2017
[...] in ordentlicher Form zu bescheiden;

3. der Staatsanwaltschaft III aufzugeben, die Akten [...] seinem
Rechtsvertreter im Rekursverfahren zur Einsicht herauszugeben;

4. der Staatsanwaltschaft III aufzugeben, "den Check Nr. vvv der Bank
B.________ über USD 3,2 Mio. zum Zwecke der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen gegenüber der Ausstellerbank an den Beschwerdeführer
herauszugeben";

5. ihm eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen;

6. dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in seinen Rechten durch den
vorinstanzlichen Entscheid und den Strafbefehl bundesgesetzlich wie
völkerrechtlich verletzt.

1.1.1. Die Vorinstanz führe aus, die Vollzugsbehörden hätten selbst fehlerhafte
Entscheide zu vollziehen. Eine Nichtigkeit sei nur bei schwersten Mängeln
anzunehmen. Das beziehe sich auf Urteile der Strafgerichte. In seinem Fall habe
sich kein Gericht mit dem Straffall befasst. Kein rechtskräftiges Urteil bilde
die Grundlage des Strafvollzugs. Das Verwaltungsgericht hätte den Fall auf
gewöhnliche Rechtsfehler zu überprüfen gehabt oder die Prüfung an das
Strafgericht abgeben müssen (Beschwerde S. 4).

Der Beschwerdeführer diskutiert die Sache mit dem Ergebnis, dass 1-10der
Vorwurf einer mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB
offensichtlich unbegründet sei (Beschwerde S. 6) und die Staatsanwaltschaft mit
ihrem Strafbefehl in massivster Weise gegen Art. 352 [recte: 252] StGB
verstossen habe: der Sachverhalt sei weder ermittelt noch ausreichend geklärt
noch habe er die Tat eingestanden (Beschwerde S. 7).

1.1.2. Es bestehe der Verdacht von Absprachen "innerhalb der STA und auch
zwischen der STA und dem (früheren) anwaltlichen Vertreter des BF, dahingehend,
dass der Strafbefehl jedenfalls als 'ohne Einsprache' gekennzeichnet wird, weil
im Vorhinein feststand, dass eine Einsprache gegen den Strafbefehl seitens [des
früheren Rechtsvertreters] nicht stattfinden wird. Mit 'Absprache' ist die
Anbringung eines zeitlich irregulären Stempels 'Keine Einsprache' erklärbar"
(Beschwerde S. 8). Mit Blick auf die Manipulation lasse sich erklären, warum
die Staatsanwaltschaft eine Wiederherstellung der Einsprachefrist, wie er sie
in seiner Rechtsschrift an die Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2017
beantragt habe, unter blossem Hinweis auf 'Verspätung', wie im Schreiben vom 9.
März 2017 angeführt, abgelehnt habe, ohne die 'Schuld' geprüft zu haben
(Beschwerde S. 9). Die mutmassliche Absprache erkläre, warum ihm die
Staatsanwaltschaft auf seine persönliche Eingabe keinen an ihn persönlich
adressierten Entscheid habe zukommen lassen, sondern an seinen früheren
Rechtsvertreter. Er habe nie einen Entscheid zu seiner Rechtsschrift vom 28.
Februar 2017 seitens der Staatsanwaltschaft erhalten (Beschwerde S. 10).

1.1.3. Die Checks hätten den Rechtskreis der Schweiz nie berührt und seien von
ihm 2010 an Frau A.________ auf deren dringende Aufforderung hin zurückgegeben
worden. Nichts, aber auch absolut gar nichts lasse den Schluss zu, dass er es
gewesen sei, der diese Checks hergestellt hätte oder sie auch bloss im
Bewusstsein von Fälschung in den Verkehr gebracht hätte (Beschwerde S. 13).
Nicht er, sondern sein früherer Rechtsvertreter habe den Check der Bank
C.________ eingereicht; er hätte niemals einen Auslands-Check bei einer Bank
zum Inkasso gegeben, ohne zuvor einen Check-Abfrage-Auftrag an die Bank erteilt
zu haben (Beschwerde S. 19 f.).

Die Bitte an einen Notar, eine beglaubigte Kopie zu erstellen, erfülle nicht
den Tatbestand von Art. 252 StGB. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um
einen echten Pass aus Bulgarien gehandelt habe (Beschwerde S. 20 f.).

Zusammengefasst handle es sich beim Strafbefehl um ein Fake-Konstrukt, das der
Staatsanwalt erlassen habe, um ihn zu schädigen und dem Schweizer Staat im
Rahmen der Verurteilung zur Zahlung von Fr. 200'000.-- zu einem rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verhelfen. Das Bundesgericht werde gebeten, eine
Untersuchung gegen den Staatsanwalt wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs gemäss
Art. 312 StGB in Auftrag zu geben und einzuleiten (Beschwerde S. 22).

1.2. Wie die Vorinstanz gestützt auf Art. 372 Abs. 1 und 2 StGB ausführt, haben
die Vollzugsbehörden Strafurteile und die von den zuständigen Behörden
erlassenen Strafentscheide zu vollziehen. Sie führt in zustimmender Referierung
der Erwägungen der kantonalen Vorinstanz aus, Einwendungen gegen das
Strafbefehlsverfahren und die Rechtskraft des Strafbefehls könnten im
verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht gehört werden. Aus den Akten ergäben
sich keine Anhaltspunkte, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig geworden
sei. Dieser sei dem Rechtsvertreter am 14. Februar 2017 zugestellt worden,
womit die Einsprachefrist am 24. Februar 2017 geendet habe. Der Rechtsvertreter
habe ihn am 20. Februar 2017 an den Beschwerdeführer versandt, der ihn am 27.
Februar 2017 in Empfang genommen habe. Dieser habe mit Schreiben vom 28.
Februar 2017 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erhoben und um
Wiederherstellung der Einsprachefrist gebeten mit dem Hinweis, erst am 27.
Februar 2017 davon Kenntnis erhalten zu haben. Das undatierte Schreiben des
Rechtsvertreters, das am 28. Februar 2018 bei der Staatsanwaltschaft
eingegangen sei und in dem dieser erklärt habe, der Beschwerdeführer sei mit
dem Strafbefehl nicht einverstanden, könne nicht vor dem 27. Februar 2018
verfasst worden sein. Es könne einzig festgestellt werden, innert Frist sei
keine Einsprache erfolgt.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, vermöge die auf die Akten
gestützten Erwägungen nicht in Frage zu stellen. Den Vollzugsbehörden sei die
Überprüfung von Urteilen verwehrt. Sie müssten selbst einen fehlerhaften
Entscheid vollziehen. Eine Nichtigkeit könnte nur bei schwersten Mängeln
angenommen werden, wenn die Aufrechterhaltung des Urteils schlechthin
unerträglich wäre (mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine Nichtigkeit im
Sinne der dargelegten Evidenztheorie sei auch nicht offensichtlich.

Hinsichtlich des handschriftlichen Vermerks auf dem Strafbefehl, rechtskräftig
seit "2.2.2017", hält die Vorinstanz fest, es bestünden keine Zweifel an der
Korrektheit des Rechtskraftvermerks. Die Rechtskraft trete gemäss Art. 437 Abs.
2 StPO rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt wurde. Zu
widersprechen sei seiner Auffassung, dass bezüglich seines Schreibens vom 28.
Februar 2017 noch kein Entscheid gefällt worden sei. Das Antwortschreiben der
Staatsanwaltschaft vom 9. März 2017 an den Rechtsvertreter genüge zwar nicht
den formellen Anforderungen, doch sei ihm klar zu entnehmen, dass und weshalb
dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht entsprochen werden könne. Trotz
fehlender Rechtsmittelbelehrung hätte der Entscheidcharakter bei gebührender
Aufmerksamkeit bemerkt werden müssen. Dass die Staatsanwaltschaft das Schreiben
dem Rechtsvertreter und nicht dem Beschwerdeführer habe zukommen lassen, sei
nicht zu beanstanden.

1.3. Die Vorinstanz ist die in dieser Sache zuständige richterliche Behörde
(Entscheid S. 4, Ziff. 1.1). Die Kritik ist unbegründet.

Der bestrittene Strafbefehl datiert vom 2. Februar 2017, enthält den
Stempelaufdruck "Keine Einsprache" und den Rechtskraftvermerk: 2. Februar 2017.
Wie die Vorinstanz aktengestützt darlegt, sind die Angaben verifiziert und
korrekt. Die Manipulationstheorie des Beschwerdeführers erweist sich als
konstruiert. Dem umfangreich begründeten Strafbefehl vom 2. Februar 2017 ist
eine ausführliche "Erläuterung zum Strafbefehl" beigeheftet.

1.3.1. Parteien mit Wohnsitz im Ausland haben in der Schweiz ein
Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Art. 87 Abs. 2 StPO). Mitteilungen an
Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig diesem
zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung ist zwingender Natur und
lässt keinen Raum für einen von der vertretenen Partei oder deren
Rechtsbeistand angebrachten Vorbehalt, nach welchem Mitteilungen in der Sache,
in welcher der Rechtsbeistand eingesetzt wurde, direkt an die vertretene Partei
zugestellt werden können. Ist ein Rechtsbeistand bestellt, können Mitteilungen
nur an diesen zugestellt werden (BGE 144 IV 64 E. 2.5 S. 66 ff.; Urteil 6B_1006
/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).

1.3.2. Eine Einsprache muss innert 10 Tagen seit der Zustellung erfolgen (Art.
354 Abs. 1 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum
rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Der Strafbefehl ist ein
Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Einziger
Rechtsbehelf ist die Einsprache. Sie ist kein Rechtsmittel, sondern löst das
gerichtliche Verfahren aus, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl
enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird (BGE 140 IV 82 E. 2.6 S. 86). Mit
anderen Worten ist der Strafbefehl kein erstinstanzliches Urteil. Er ist ein
blosser Urteilsvorschlag, der erst ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen
Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO) und damit das Einverständnis des Betroffenen
voraussetzt (Urteile 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4 und 6B_207/2017 vom
11. September 2017 E. 1.5). Aufgrund dieser Rechtslage ist der Strafbefehl
sowohl mit der Garantie des verfassungsmässigen Gerichts (Art. 29a BV:
Rechtsweggarantie) als auch mit dem Anspruch auf ein unabhängiges und
unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art.
6 Ziff. 1 EMRK vereinbar (Urteil 6B_1244/2017 vom 29. Mai 2018 E. 2.1). Dem
rechtlichen Gehör wird im Strafbefehlsverfahren namentlich dadurch Rechnung
getragen, dass die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl Einsprache
erheben und dadurch die Fortsetzung des Verfahrens erreichen kann. Die
beschuldigte Person muss die Einsprache nicht einmal begründen (Art. 354 Abs. 2
StPO). Auch gegen möglicherweise fehlerhafte Strafbefehle ist Einsprache zu
erheben (Urteil 6B_742/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3).

1.3.3. Selbst eine allfällige Einsprachefristversäumnis des Rechtsvertreters
böte keinen Entschuldigungsgrund für eine Wiederherstellung der jedem
Strafverteidiger geläufigen zehntägigen Einsprachefrist gegen den Strafbefehl.
Nach allgemeinem Rechtsgrundsatz hat sich der Vertretene, für den Dritten
erkennbare Bösgläubigkeit des Vertreters vorbehalten (BGE 52 II 358 E. 1 S. 360
f.), das Verhalten des Rechtsvertreters anrechnen zu lassen, sodass bei durch
den Vertreter verschuldeter Fristversäumnis kein Wiederherstellungsgrund
vorliegt (Urteil 2C_1035/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3.4. Angesichts des Grundsatzes der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen
(SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl.
2017, Rz. 1440) gelten nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen als nichtig.
Nichtigkeit nach der Evidenztheorie (vgl. Urteil 6S.4/2006 vom 26. Juni 2006 E.
3) wird in der zu beurteilenden Konstellation nicht anzunehmen sein (vgl.
Urteil 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 betreffend Art. 356 StPO). Auch die
Rechtswidrigkeit einer Entscheidung begründet prinzipiell noch keine
Nichtigkeit; sie kann im Rechtsmittelverfahren behauptet werden (Urteil 6B_1238
/2016 vom 25. September 2017 E. 7). Nichtigkeit im Sinne der Evidenztheorie
setzt einen ausserordentlich schweren Verfahrensmangel voraus (BGE 137 I 273 E.
3.1 S. 275). Absolute Nichtigkeit kommt nach konstanter Rechtsprechung nur in
krassen Ausnahmefällen in Betracht (Urteile 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E.
1.2 und 6B_334/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.3). Die Voraussetzungen einer
Nichtigkeit sind daher auch vorliegend zu verneinen.

1.4. Auf die umfangreiche Diskussion und Auseinandersetzung des
Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht unter Zugrundelegung einer eigenen
Version des Geschehens kann nicht eingetreten werden. Dieser Sachverhalt war
nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und konnte auch nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens bilden. Beschwerdegegenstand konnte einzig der
angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheid bilden. Der Beschwerdeführer
bestritt erfolglos den Strafbefehl als materiellrechtliche Grundlage des
Strafvollzugs, insbesondere unter dem Aspekt einer mangels gültiger Einsprache
ex lege "zum rechtskräftigen Urteil" gewordenen strafrechtlichen Entscheidung
im Sinne von Art. 354 Abs. 3 StPO. Im Vollzugsverfahren kann die rechtskräftig
abgeurteilte Strafsache nicht neu aufgerollt und zur Beurteilung gestellt
werden. Nach einer Parömie gilt denn auch: res iudicata pro veritate accipitur/
habetur (vgl. Urteil 6B_291/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.1). Die
rechtskräftig entschiedene Sache wird für Wahrheit angenommen/gehalten. Das
dient der Rechtssicherheit und dem Friedensziel der Rechtsordnung.

1.5. Auf die weiteren, nicht näher begründeten Rechtsbegehren ist nicht
einzutreten. Zu Ziff. 2 äussert sich die Vorinstanz hinlänglich; die Akten
können von mandatierten Rechtsvertretern eingesehen werden (Ziff. 3); über
allfällige Herausgabeansprüche ist vorliegend nicht zu entscheiden (Ziff. 4);
eine Entschädigung kommt nach dem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht
(Ziff. 5); die Verfahrenskosten trägt der Unterliegende (Ziff. 6); hinsichtlich
dieser Begehren fehlt es an einer bundesrechtskonformen Begründung (Art. 42
Abs. 2 BGG).

1.6. Die Vorinstanz sah sich für die sinngemäss vom Beschwerdeführer beantragte
Einleitung eines Strafverfahrens gegen den für den Strafbefehl vom 2. Februar
2017 verantwortlichen Staatsanwalt nicht zuständig, zumal kein ausreichender
Tatverdacht vorliege (Entscheid S. 4). Nicht anders verhält es sich auf Stufe
Bundesgericht. Auf den diesbezüglichen Antrag (oben E. 1.1.3 am Ende) ist nicht
einzutreten.

2. 

Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw