Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.186/2019
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6B_186/2019

Urteil vom 2. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

2. Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Ersatzforderung; faires Verfahren, rechtliches Gehör; Kostenvorschuss,
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. Oktober 2018 (BES.2017.182).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen
(Art. 62 Abs. 1 BGG).

2. 

Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. Februar
2019 Frist bis zum 21. Februar 2019 und mit Verfügung vom 22. Februar 2019 die
gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 21. März 2019 angesetzt, um dem
Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, unter
Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl.
Art. 62 Abs. 3 BGG).

3. 

Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten
zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, so
dass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten ist.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill