Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.178/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019,

6B_187-190/2019, 6B_192-194/2019,

6B_196-198/2019

Urteil vom 1. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte

6B_178/2019

A.________,

Beschwerdeführer 1,

6B_179/2019

B.________,

Beschwerdeführer 2,

6B_180/2019

C.________,

Beschwerdeführer 3,

6B_181/2019

D.________,

Beschwerdeführer 4,

6B_183/2019

E.________,

Beschwerdeführer 5,

6B_184/2019

F.________,,

Beschwerdeführer 6,

6B_185/2019

G.________,

Beschwerdeführer 7,

6B_187/2019

H.________,

Beschwerdeführer 8,

6B_188/2019

I.________,

Beschwerdeführer 9,

6B_189/2019

J.________,

Beschwerdeführer 10,

6B_190/2019

K.________,

Beschwerdeführer 11,

6B_192/2019

L.________,

Beschwerdeführer 12,

6B_193/2019

M.________,

Beschwerdeführerin 13,

6B_194/2019

N.________,

Beschwerdeführer 14,

6B_196/2019

O.________,

Beschwerdeführer 15,

6B_197/2019

P.________,

Beschwerdeführer 16,

6B_198/2019

Q.________,

Beschwerdeführer 17,

allesamt vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin 1

Eidgenössische Spielbankenkommission,

Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand

6B_178/2019, 6B_179/2019, 6B_180/2019, 6B_181/2019, 6B_184/2019, 6B_185/2019,
6B_187/2019, 6B_188/2019, 6B_189/2019, 6B_190/2019, 6B_192/2019, 6B_193/2019,
6B_194/2019, 6B_196/2019, 6B_197/2019, 6B_198/2019

Ersatzforderung; Verjährung; faires Verfahren; rechtliches Gehör,

6B_183/2019

Ersatzforderung; Verjährung; faires Verfahren; rechtliches Gehör; Grundatz in
dubio pro reo,

Beschwerden gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. Oktober 2018 (BES.2017.176- 200, BES.2018.65
/66).

Sachverhalt:

A. 

Mit Strafbescheid vom 19. Januar 2012 verurteilte die Eidgenössische
Spielbankenkommission (nachfolgend: ESBK) R.________ wegen Organisierens und
gewerbsmässigen Betriebs von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter
Spielbanken zu einer Busse von Fr. 4500.-. Dabei warf sie R.________ konkret
vor, in der Zeit vom 3. Juni 2010 bis 9. März 2011 einen Pokerturnier-Club
betrieben und den Spielern Utensilien zum Glücksspiel abgegeben bzw.
bereitgestellt zu haben.

B.

Nachdem der Strafbescheid vom 19. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen war,
erliess die ESBK gegen zahlreiche Personen, welche an den von R.________
betriebenen Pokerturnieren teilgenommen hatten, einen Einziehungsbescheid.
Darin wurden die Turnierteilnehmer jeweils verpflichtet, dem Bund eine
Ersatzforderung zu bezahlen.

Ein Teil dieser Einziehungsbescheide erging Ende 2012 und im Februar 2013.
Weitere Bescheide waren zu diesem Zeitpunkt bereits vorbereitet worden.

C.

Gegen die Ende 2012 bzw. im Februar 2013 ergangenen Einziehungsbescheide wurde
von mehreren Einziehungsbetroffenen Einsprache erhoben. Dabei wurde teilweise
verlangt, dass aus prozessökonomischen Gründen ein Pilotprozess durchgeführt
werde. Die ESBK hiess diesen Antrag gut und führte das gewünschte Verfahren
anhand des Einsprechers S.________ durch. Die bereits eingeleiteten
Einziehungsverfahren und die bereits erhobenen Einsprachen wurden informell
sistiert und das Pilotverfahren abgewartet, welches mit dem unangefochtenen
Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Oktober 2014 (AGE
BES.2014.11) seinen Abschluss fand.

Im April 2016 stellte die ESBK weiteren Einziehungsbetroffenen einen
Einziehungsbescheid zu.

D.

Die von verschiedenen Einziehungsbetroffenen gegen die Einziehungsbescheide
erhobenen, im Pilotprozess noch nicht behandelten Einsprachen, wies die ESBK
mit separaten Einziehungsverfügungen vom 14. Oktober 2016 ab und bestätigte die
von ihr zuvor verfügten Ersatzforderungen.

Daraufhin stellte ein Teil der Einziehungsbetroffenen ein Begehren um
gerichtliche Beurteilung.

E.

In der Folge verpflichtete das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt
(Einzelgericht) einen Grossteil der Einziehungsbetroffenen, welche die
Beurteilung durch das Gericht verlangt hatten, zur Bezahlung einer
Ersatzforderung an den Bund in unterschiedlicher Höhe, wobei die jeweiligen
Forderungen mehrheitlich weniger als Fr. 10'000.- betrugen.

F.

Gegen diese separat ergangenen Verfügungen erhoben sowohl die ESBK wie auch
diverse Einziehungsbetroffene Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.
Dieses vereinigte die verschiedenen Verfahren. Mit Entscheid vom 2. Oktober
2018 (bzw. Rektifikat vom 5. Februar 2019) hiess es die Beschwerde der ESBK
teilweise gut und legte die Höhe der an den Bund zu bezahlenden
Ersatzforderungen für einen Teil der Einziehungsbetroffenen neu fest. Im
Übrigen wies es die Beschwerden in Bestätigung der angefochtenen Verfügungen
ab.

G.

Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. Oktober 2018
führen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________,
G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________,
M.________, N.________, O.________, P.________ und Q.________ (gesamthaft
nachfolgend: Beschwerdeführer) je Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen
jeweils, der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2.
Oktober 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie keine
Ersatzforderungen an den Bund zu bezahlen haben. Ihre Beschwerden seien zu
einem Verfahren zu vereinigen. O.________ und P.________ ersuchen mit Eingabe
vom 20. März 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

H.

Das Appellationsgericht Basel-Stadt und die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt lassen sich innert Frist nicht vernehmen. Die ESBK verweist auf
ihre bisherigen Eingaben und den Entscheid der Vorinstanz und verzichtet im
Übrigen darauf, eine Vernehmlassung einzureichen.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben
Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben
Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE
133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285 mit Hinweisen). Diese
Voraussetzungen sind in casu erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die
Beschwerden antragsgemäss gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung
von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu
beurteilen.

2.

Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend die Einziehung von
Vermögenswerten. Der Inhaber der eingezogenen Guthaben ist zur Beschwerde
berechtigt (Urteil 6B_988/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2; nicht publ. in BGE 141
IV 317; mit Hinweisen). Auf die Beschwerden ist einzutreten, da sie sich gegen
die gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochenen Ersatzforderungen richten.

3.

Die vorliegend zu prüfenden Ersatzforderungen stehen im Zusammenhang mit einer
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele
und Spielbanken (SBG; SR 935.52). Mit Datum vom 1. Januar 2019 ist das SBG
ausser Kraft getreten und durch das Bundesgesetz über Geldspiele
(Geldspielgesetz; BGS; SR 935.51) ersetzt worden. Das Bundesgericht prüft
nicht, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft
getretene Recht milder ist (BGE 145 IV 137 E. 2 S. 138 ff.). Es ist daher eine
Beurteilung nach dem SBG vorzunehmen, welches im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Urteils vom 2. Oktober 2018 galt. Das BGS ist für nachfolgende Beurteilung
nicht einschlägig.

4.

Das Erstgericht und die Vorinstanz legten den Zeitraum, in welchem sich
R.________ wegen Widerhandlung gegen das SBG strafbar gemacht habe, abweichend
von der ESBK, auf den 6. Juli 2010 bis zum 9. März 2011 fest (vgl.
angefochtener Entscheid Ziff. 6.6.4.2 S. 34 in fine). Vorliegend ist strittig,
ob und inwiefern das Recht zur Einziehung der in diesem Deliktszeitraum von den
Beschwerdeführern erzielten Gewinne in Form einer Ersatzforderung verjährt ist.

4.1.

4.1.1. Das SBG wie auch das gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG und Art. 1 VStrR bei der
Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das SBG anwendbare
Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0)
enthalten keine Bestimmungen betreffend die Verjährung des Einziehungsrechts.
Daher gelten zufolge der Verweisung in Art. 2 VStrR bzw. Art. 333 Abs. 1 StGB
die allgemeinen Verjährungsnormen des Strafgesetzbuchs.

4.1.2. Nach Art. 70 Abs. 3 StGB verjährt das Recht zur Einziehung nach sieben
Jahren, es sei denn, dass die Verjährung der Strafverfolgung einer längeren
Verjährungsfrist unterworfen ist, in welchem Fall diese auch auf die Einziehung
Anwendung findet. Auf den Beginn und das Ende der Verjährung des
Einziehungsrechts sind die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Verjährung
der Strafverfolgung analog anwendbar (siehe die Botschaft des Bundesrates vom
30. Juni 1993 betreffend die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und
des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der
kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], BBl 1993 III 277 ff.,
316). Somit findet Art. 97 Abs. 3 StGB auf die Verjährung des Einziehungsrechts
analog Anwendung, wonach die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintritt, wenn
vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist
(Urteil 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 4.3).

4.1.3. Im Verwaltungsstrafverfahren ist zwischen dem Straf bescheid (Art. 64
VStrR) bzw. dem Einziehungs bescheid (Art. 66 VStrR) und der Straf verfügung
 bzw. der Einziehungs verfügung (Art. 70 VStrR) zu unterscheiden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Straf- und die Einziehungsverfügung
gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Urteil im
Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzustellen. Der Straf- bzw. der
Einziehungsbescheid vermag den Verjährungseintritt hingegen nicht zu hindern.
Dies wird daraus abgeleitet, dass jeder Straf- bzw. Einziehungsverfügung
zwingend ein Straf- bzw. Einziehungsbescheid vorangeht, welcher wie ein
Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen werden kann, während die
Straf- bzw. Einziehungsverfügung - gleich wie ein erstinstanzliches Urteil -
auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen
Verfahren erlassen wird. Der Erlass eines Straf- bzw. Einziehungsbescheids
weist bei dieser Betrachtungsweise Parallelen zu einem Strafbefehl auf,
wohingegen die Straf- bzw. Einziehungsverfügung im Ergebnis - jedenfalls mit
Blick auf die Verjährung - einem gerichtlichen Urteil näher steht (BGE 142 IV
276 E. 5.2 S. 277 f.; 133 IV 112 E. 9.4.4 S. 117; Urteile 6B_1304/2017 vom 25.
Juni 2018 E. 2.3.3 und E. 2.4.2; 6B_207/2017 vom 11. September 2017 E. 1.5).

4.2. Die Beschwerdeführer bringen im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage
zahlreiche Einwände vor. Dabei stellen sie sich auf den Standpunkt, dass die
soeben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht unbesehen auf den
vorliegend zu beurteilenden Fall übernommen werden könne. Die
Einziehungsverfügungen der ESBK würden die vom Bundesgericht entwickelten
Anforderungen an ein erstinstanzliches Urteil nicht erfüllen. So hätten sie im
Verwaltungsstrafverfahren gegen R.________ keinerlei Mitwirkungsrechte, wie
etwa das rechtliche Gehör, das Akteneinsichtsrecht oder das Recht an
Beweisaufnahmen teilzunehmen, wahrnehmen können. Auch seien die
Einziehungsverfügungen nicht in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen
worden und würden nicht auf einer umfassenden Grundlage beruhen. Indem die
Vorinstanz die jeweiligen Einziehungsverfügungen einem erstinstanzlichen Urteil
im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichstelle, wende sie das Recht falsch an.
Im Übrigen würde die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine
Einziehungsverfügung nach Art. 70 VStrR als erstinstanzliches Urteil im Sinne
von Art. 97 Abs. 3 StGB gelte, keiner gefestigten Praxis entsprechen und müsse
in dem Sinne geändert werden, als dass bei einem selbstständigen
Dritteinziehungsverfahren erst das erstinstanzliche Gerichtsurteil als
erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gelte. Vorliegend
könne damit allein die Verfügung des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
18. Oktober 2017 (für die Beschwerdeführer 1-12 und 14-17) bzw. vom 23. März
2018 (für die Beschwerdeführerin 13) als erstinstanzliches Urteil gemäss Art.
97 Abs. 3 StGB angesehen werden. Im Ergebnis seien daher sämtliche, vor dem 18.
Oktober 2010 (für die Beschwerdeführer 1-12 und 14-17) bzw. vor dem 23. März
2011 (für die Beschwerdeführerin 13) erzielten Gewinne verjährt und könnten
nicht mehr mittels einer Ersatzforderung eingezogen werden.

4.3. Die Vorinstanz nimmt dagegen an, dass in den vorliegend zu beurteilenden
Fällen der Lauf der Verfolgungsverjährung mit Erlass der Einziehungsverfügungen
der ESBK vom 14. Oktober 2016 geendet habe. Anlass für eine Praxisänderung
bestehe nicht. Das Recht zur Einziehung der im Deliktszeitraum vom 6. Juli 2010
bis zum 9. März 2011 erzielten Gewinne in Form einer Ersatzforderung sei somit
nicht verjährt (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3 ff. S. 13 ff.).

4.4. Die von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage
erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet.

4.4.1. Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführern im Rahmen
des Strafverfahrens bzw. in der Strafuntersuchung gegen R.________
Mitwirkungsrechte hätten eingeräumt werden müssen. Wie die Vorinstanz
zutreffend festhält, beziehen sich die in der Rechtsprechung zur
verjährungsbeendenden Wirkung von Einziehungsverfügungen erwähnten
Mitwirkungsrechte, wie etwa das Akteneinsichtsrecht oder das Recht an
Beweisaufnahmen teilzunehmen, immer nur auf die Rechte im eigenen Verfahren
(vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3.3.2.2 S. 15). Da vorliegend von einer
akzessorischen Anordnung der Einziehungen im Verwaltungsstrafverfahren gegen
R.________ abgesehen wurde (vgl. dazu auch E. 5 hiernach), hat die ESBK den
Beschwerdeführern folgerichtig auch keine Mitwirkungsrechte in diesem Verfahren
zuerkannt. Mit dem gegen R.________ gerichteten Strafbescheid vom 19. Januar
2012 wird nicht in die Rechtsstellung der Einziehungsbetroffenen eingegriffen.
Für die Frage, ob die Einziehungsverfügungen als erstinstanzliche Urteile im
Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu werten sind, können von vornherein einzig die
von der ESBK durchgeführten selbstständigen Einziehungsverfahren massgebend
sein. Entsprechend erscheint die von den Beschwerdeführern geübte Kritik,
wonach ihnen im Strafverfahren gegen R.________ keine Mitwirkungsrechte
eingeräumt wurden oder wonach die Anlasstat im Strafverfahren gegen R.________
aufgrund eines angeblichen Deals zwischen dem Beschuldigten und der ESBK nicht
in einem kontradiktorischen Verfahren beurteilt worden sei, als unbeachtlich.
Dass es im Verwaltungsstrafverfahren nicht zwingend vorgesehen ist, Dritte über
ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einer allfälligen Anlasstat zu
informieren, wurde sodann bereits von der Vorinstanz dargelegt (vgl.
angefochtener Entscheid Ziff. 3.3.2.2 S. 15). Darauf braucht nicht erneut
eingegangen zu werden.

4.4.2. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern auch, soweit sie mit
ihrer Kritik direkt bei den Einziehungsverfahren ansetzen und dabei geltend
machen, die Einziehungsverfügungen seien nicht in einem kontradiktorischen
Verfahren mit weitgehenden Mitwirkungsrechten für die Betroffenen erlassen
worden, weshalb sie einem erstinstanzlichen Urteil nicht gleichgestellt werden
könnten.

4.4.3. Auch wenn die Zustellung eines Schlussprotokolls, wie von den
Beschwerdeführern vorgebracht, gemäss Art. 61 VStrR nur in einem Verfahren
gegen eine beschuldigte Person ausdrücklich vorgesehen sein sollte, wurde den
Einziehungsbetroffenen unbestrittenermassen ein solches Protokoll zugestellt.
Darin wurden unter anderem die strafbare Handlung von R.________ (Anlasstat)
sowie der der Ersatzforderung zugrunde liegende Sachverhalt beschrieben,
verschiedene Beweismittel genannt und die Einziehung der im Zeitraum vom 6.
Juli 2010 bis zum 9. März 2011 erzielten Pokerturniergewinne in Aussicht
gestellt. Weiter wurden die Beschwerdeführer im Schlussprotokoll jeweils auf
die Möglichkeit hingewiesen, dazu Stellung zu nehmen, eine Ergänzung der
Untersuchung zu beantragen und die Akten beim Sekretariat der ESBK einzusehen.
Insofern wurden den Beschwerdeführern bereits auf dieser Stufe verschiedene
Informations- und Verteidigungsrechte eingeräumt. Dass die ESBK jene zu einem
früheren Zeitpunkt über die Einziehung hätte in Kenntnis setzen müssen, ist
nicht ersichtlich. Welche konkreten Mitwirkungsrechte die Beschwerdeführer
während der Einziehungsuntersuchung hätten wahrnehmen wollen und ihnen zu
Unrecht vorenthalten wurden, legen diese darüber hinaus nicht dar.

4.4.4. Soweit behauptet wird, dass der Beschwerdeführerin 13 vor Erlass des
Einziehungsbescheids de facto kein Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr dadurch
eine Stufe des eigentlich mehrstufigen Verfahrens genommen worden sei, ist
darauf nicht einzugehen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht,
dass diese Vorwürfe bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen worden
wären. Zwar wird vorgebracht, dass bereits im Verfahren vor der Vorinstanz auf
diesen Umstand hingewiesen wurde und die Vorinstanz durch dessen
Nichtbehandlung das rechtliche Gehör verletzt habe. Mangels Nennung von
Aktenstellen in der Beschwerdeschrift lassen sich diese Angaben indessen nicht
überprüfen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, selbst in den
Verfahrensakten nach Belegstellen für unsubstanziierte Vorbringen zu forschen.
Vielmehr obliegt es den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern, die genauen
Aktenstellen zu bezeichnen bzw. die Belege mit der Beschwerde einzureichen
(vgl. BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; Urteile 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E.
1.3.7 und 6B_129/2018 vom 23. November 2018 E. 5 mit Hinweisen). Die
Behauptung, dass die besagte Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts der
Beschwerdeführerin 13 bereits vor Vorinstanz beanstandet worden sei, ist damit
nicht zu hören. Entsprechend kann auf die vor Bundesgericht vorgetragenen
Vorwürfe mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten
werden (Art. 80 Abs. 1 BGG).

4.4.5. Die in der Folge ausgefällten Einziehungsbescheide ergingen - wie von
den Beschwerdeführern zutreffend vorgebracht wurde - ohne Begründung. Dieses
Vorgehen ist jedoch nicht zu beanstanden, sondern entspricht der gesetzlichen
Regelung gemäss Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 64 VStrR, wonach der
Einziehungsbescheid in der Regel nicht begründet werden muss (KURT HAURI,
Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, Art. 64 S. 142 f. mit Hinweisen). Anders
verhält es sich nur, wenn zum Nachteil der Einziehungsbetroffenen wesentlich
vom Schlussprotokoll abgewichen wird (Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 64 Abs. 2
VStrR). Dass dies der Fall gewesen wäre, wird von den Beschwerdeführern
indessen nicht geltend gemacht.

4.4.6. Die von der ESBK erlassenen Einziehungsbescheide konnten sodann mit
Einsprache angefochten und dadurch einer Überprüfung zugeführt werden (Art. 69
Abs. 1 VStrR). Aus dieser gingen schliesslich die ausführlich begründeten
Einziehungsverfügungen vom 14. Oktober 2016 hervor (Art. 70 VStrR). Dabei hat
die ESBK zwar die Auffassung vertreten, dass sie betreffend die Anlasstat an
die im Verwaltungsstrafverfahren gegen R.________ ergangene rechtskräftige
Verurteilung aufgrund des Grundsatzes der res iudicata gebunden sei.
Nichtsdestotrotz hat sie die hinsichtlich der Anlasstat vorgebrachten Einwände
der Beschwerdeführer jeweils geprüft und diese unter Verweis und Wiedergabe der
ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen des Einzelrichters im Pilotverfahren
verworfen. Eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Einziehung und
den beschwerdeführerischen Vorbringen fand damit statt. Im Weiteren erscheint
es - wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 5.4.6 hiernach) - auch nicht
unzulässig, im Einziehungsverfahren von der Einvernahme des Täters der
Anlasstat abzusehen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine im
selbstständigen Einziehungsverfahren zu Unrecht unterlassene Einvernahme dazu
führen sollte, der Einziehungsverfügung die verjährungsbeendende Wirkung
abzusprechen.

4.4.7. Nicht anders verhält es sich, soweit die Beschwerdeführer geltend
machen, dass die ESBK der Beschwerdeführerin 13 vor Erlass der
Einziehungsverfügung nicht alle relevanten Beweisunterlagen (Screenshots ihrer
persönlichen Homepageseite) zugestellt und dadurch deren Recht auf vollständige
Akteneinsicht bzw. ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die
geltend gemachte Rechtsverletzung wiegt nicht derart schwer, als dass der
Einziehungsverfügung die Qualifikation als erstinstanzliches
verjährungsbeendendes Urteil abgesprochen werden müsste. Dazu kommt, dass der
Beschwerdeführerin 13 nach Erlass der Einziehungsverfügung unbestrittenermassen
umfassende Akteneinsicht eingeräumt wurde. Eine allfällige Gehörsverletzung
wäre damit durch die Akteneinsicht im Verfahren vor dem mit voller Kognition
prüfenden erstinstanzlichen Strafgericht des Kantons Basel-Stadt geheilt worden
(vgl. zur Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung: BGE 137 I 195 E.
2.3.2 S. 197 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390; je mit
Hinweisen). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dem Verfahren gegen
die Beschwerdeführerin 13 auf die anderen 16 Beschwerdeführer geschlossen
werden müsste. Diese haben im Verfahren vor der ESBK - soweit ersichtlich -
keine Akteneinsicht verlangt. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des
rechtlichen Gehörs durch die ESBK fällt dort von vornherein ausser Betracht.

4.4.8. Was die Beschwerdeführer sodann in Bezug auf das Produzieren und
Einreichen neuer Beweise vor dem Strafgericht Basel-Stadt vorbringen, ist
unverständlich. Die von ihnen erwähnten Seiten der T.________ Homepage (z.B.
"Meine Turniere") wurden bereits in den jeweiligen Einziehungsverfügungen vom
14. Oktober 2016 erörtert und müssen daher schon vor Erlass dieser Verfügungen
Bestandteil der Akten gewesen sein. Die Daten der Screenshots, der 2. März
2017, der 6. März 2017, der 13. März 2017, der 29. März 2017 oder der 11. April
2017, belegen lediglich, dass die elektronisch vorhandenen Beweismittel von der
ESBK für die Aktenüberweisung an das Gericht neu ausgedruckt wurden. Folglich
wurden vor dem Strafgericht Basel-Stadt weder neue Beweismittel produziert noch
neue Beweismittel eingereicht. Es erübrigt sich, auf die an der Sache vorbei
gehenden Ausführungen einzugehen. Für den von den Beschwerdeführern
eingenommenen Standpunkt, die Einziehungsverfügungen der ESBK könnten nicht als
verjährungsbeendende Urteile qualifiziert werden, lässt sich daraus nichts
ableiten.

4.4.9. Vor dem Hintergrund der vorgehenden Ausführungen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass den Beschwerdeführern im Einziehungsverfahren durchaus
Gelegenheit gegeben wurde, verschiedene Partei- und Mitwirkungsrechte
wahrzunehmen und ihre Standpunkte in einem kontradiktorisch ausgestalteten
Verfahren vorzubringen. Auf Grundlage der geltenden Rechtsprechung ist es daher
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Einziehungsverfügungen der ESBK
vom 14. Oktober 2016 verjährungsbeendenden erstinstanzlichen Urteilen im Sinne
von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichstellt. Inwiefern sich in casu eine
differenzierte Betrachtungsweise aufdrängen, bzw. die bundesgerichtliche
Rechtsprechung auf die vorliegend zu beurteilenden Fälle nicht anwendbar sein
sollte, erschliesst sich nicht.

4.4.10. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht auch kein Anlass
für eine Praxisänderung.

Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe
stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit
- umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr
zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine
Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung
besserer Erkenntnis des Gesetzeszweckes, veränderten äusseren Verhältnissen
oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht, andernfalls ist die bisherige
Praxis beizubehalten (BGE 145 III 303 E. 4.1.2 S. 308; 145 I 227 E. 4 S. 232).

Das Bundesgericht hat seine in BGE 133 IV 112 begründete Rechtsprechung, wonach
die Straf- bzw. Einziehungsverfügung in verjährungsrechtlicher Hinsicht einem
erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen sei, mehrfach überprüft und bestätigt
(so in: BGE 135 IV 196 E. 2 S. 196 und BGE 142 IV 276 E. 5.2 S. 277). Zwar
liess es in BGE 139 IV 62 E. 1.4.6 S. 69 offen, ob die Rechtsprechung "zu
ändern wäre". In seinem anschliessend ergangenen Urteil BGE 142 IV 276 E. 5.2
S. 277 führte es seine bisherige Praxis jedoch explizit fort. Anders als von
den Beschwerdeführern behauptet, kann von einer Rechtsunsicherheit bzw. einer
unbeständigen Praxis damit nicht die Rede sein.

Sodann ist weder eine bessere Erkenntnis des Gesetzeszwecks noch ein
rechtserheblicher Grund auszumachen, der eine Änderung der langjährigen
Rechtsprechung nahelegen würde. Die Vorbringen erweisen sich in dieser Hinsicht
als unbehelflich. Dies gilt namentlich für den von den Beschwerdeführern
vorgebrachten Einwand, aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 78 VStrR gehe
unmissverständlich hervor, dass ein Urteil erster Instanz erst nach Erlass der
Einziehungsverfügung ergehen und damit erst ein unabhängiges
verwaltungsexternes Gericht als erste Instanz gelten könne. Wenn Art. 78 VStrR
von einem "Urteil erster Instanz" spricht, bezieht sich dies zwar zweifelsohne
auf das Urteil einer verwaltungsexternen Gerichtsinstanz, was sich bereits aus
der systematischen Stellung von Art. 78 VStrR ergibt. Inwiefern damit aber
ausgeschlossen sein sollte, dass die Einziehungsverfügung in
verjährungsrechtlicher Hinsicht einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen
ist, erschliesst sich nicht. Die Vorschrift von Art. 78 VStrR ist dahingehend
zu verstehen, dass die von einer Verwaltungsbehörde erlassene und in
verjährungsrechtlicher Hinsicht als erstinstanzliches Urteil zu behandelnde
Straf- bzw. Einziehungsverfügung zurückgezogen werden kann, solange das Urteil
der ersten Gerichtsinstanz nicht eröffnet worden ist. Ebensowenig gibt die
vorliegend zu beurteilende Fallkonstellation Anlass, eine Änderung der Praxis
ins Auge zu fassen, zumal die Einziehungsverfügung auch bei einem
selbstständigen Dritteinziehungsverfahren auf einem kontradiktorischen
Verfahren mit weitgehenden Mitwirkungsrechten für die Einziehungsbetroffenen
beruht (vgl. E. 4.4.1 - 4.4.9 hiervor). Die Beschwerde ist auch insoweit
unbegründet.

4.4.11. Dass sich die Vorinstanz mit den beschwerdeführerischen Argumenten
nicht hinreichend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt
habe, kann schliesslich nicht gesagt werden. Das Gericht darf sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit
jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der
Beschwerdeführer auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich
die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können (BGE 143
III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; Urteil 6B_915/2019 vom 10.
Januar 2020 E. 1.1.2 je mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend
zweifelsohne erfüllt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

4.4.12. Das Recht zur Einziehung verjährt vorliegend nach 7 Jahren, zumal weder
das Verwaltungsstrafrecht noch das Spielbankengesetz längere Verjährungsfristen
kennen. Die der Einziehung zugrunde liegende Anlasstat wurde im Zeitraum vom 6.
Juli 2010 bis zum 9. März 2011 begangen. Die Verjährungsfrist begann jeweils
von jenem Tag an zu laufen, an dem die der Einziehung unterliegenden
Pokerturniergewinne erzielt wurden, und endete mit den Einziehungsverfügungen
vom 14. Oktober 2016, mithin vor Ablauf der siebenjährigen
Verfolgungsverjährungsfrist. Die Vorinstanz verletzt folglich kein Bundesrecht,
wenn sie das Recht zur Einziehung der im Deliktszeitraum vom 6. Juli 2010 bis
9. März 2011 erzielten Gewinne in Form einer Ersatzforderung als nicht verjährt
ansieht.

5.

5.1. Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, dass die Durchführung eines
nachträglichen, selbstständigen Einziehungsverfahrens vorliegend unzulässig
gewesen sei. Dabei bezeichnen sie die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung
des Art. 66 Abs. 2 VStrR als willkürlich, verfassungs- und EMRK- widrig.
Zusammengefasst bringen sie vor, ein selbstständiges Einziehungsverfahren nach
Art. 66 Abs. 2 VStrR dürfe - entsprechend den Regelungen in Art. 376 StPO und
Art. 66 Abs. 1 VStrR - nur dort zulässig sein, wo eine akzessorische Einziehung
im Strafverfahren aus objektiven Gründen nicht in Frage komme. Der Entscheid
BGE 110 IV 48 vermöge daran nichts zu ändern, zumal dieser aus einer anderen
Konstellation entstanden, veraltet und durch die Ausführungen im neueren
Bundesgerichtsurteil 6B_437/2016 nicht mehr zutreffend sei. Die Durchführung
eines selbstständigen Einziehungsverfahrens verstosse gegen ihren Anspruch auf
ein faires Verfahren. Im vorliegenden Fall sei aus den Akten ersichtlich, dass
R.________ und die ESBK im Verwaltungsstrafverfahren einen Deal ausgehandelt
hätten, aufgrund dessen dem Beschuldigten lediglich eine Busse von Fr. 4500.-
auferlegt worden sei. Die Anlasstat sei nie von einem Gericht beurteilt worden,
weshalb es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen sei, sich gegen die
Anlasstat zu wehren und im Verwaltungsstrafverfahren gegen R.________ ein
Rechtsmittel einzulegen. Eine nachträgliche Überprüfung des Strafbescheids
einzig aufgrund der Akten sei kein wirksames Mittel, um die Anlasstat
rechtsgenüglich zu überprüfen und könne den mit der Abkopplung der
Einziehungsverfahren vom Verwaltungsstrafverfahren einhergehenden Verlust der
Teilnahmerechte nicht heilen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines
nachträglichen selbstständigen Einziehungsverfahrens seien vorliegend nicht
erfüllt gewesen. Ob ein solches sinnvoll gewesen sei oder nicht, spiele keine
Rolle. Es bestehe kein Ermessensspielraum. Sollte Art. 66 Abs. 2 VStrR
tatsächlich so ausgelegt werden, dass die Einziehung gegen Drittpersonen immer
in einem selbstständigen Einziehungsverfahren ergehe, so wäre die Norm per se
verfassungs- und völkerrechtswidrig und dürfte wegen der Verletzung des
Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht angewendet werden. Die Vorinstanz habe
sich nicht hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführer
auseinandergesetzt.

5.2. Die Vorinstanz erwägt, dass die selbstständige Einziehung im Zusammenhang
mit verwaltungsstrafrechtlichen Sachverhalten in Art. 66 VStrR geregelt sei.
Abs. 2 dieser Bestimmung halte ausdrücklich fest, dass ein selbstständiger
Einziehungsbescheid erlassen werde, wenn die Massnahme andere Personen als den
Beschuldigten beschwere. Ein Verweis auf die für das Kernstrafrecht geltenden
Einziehungsbestimmungen (Art. 376 ff. StPO) finde sich hier nicht. Die
selbstständige Dritteinziehung sei im Verwaltungsstrafrecht vielmehr
ausdrücklich und abschliessend in Art. 66 Abs. 2 VStrR normiert, welcher als
lex specialis den Regelungen der StPO vorgehe. Im Gegensatz zu der Bestimmung
in Art. 66 Abs. 1 VStrR stelle der fehlende Strafbescheid bzw. die fehlende
Überweisung an das Strafgericht beim Erlass eines selbstständigen
Einziehungsbescheids gegenüber Dritten kein Kriterium dar. Art. 66 Abs. 2 VStrR
gewähre bei der Frage, ob die Dritteinziehung akzessorisch mit dem Verfahren
gegen den Beschuldigten geführt werden müsse, einen Ermessensspielraum. Dieser
sei vorliegend pflichtgemäss ausgeübt worden. Hinzu komme, dass die
Dritteinziehungsbetroffenen sich in ihrem Verfahren jeweils zur Anlasstat
nochmals äussern durften und eine rechtskräftig beurteilte Anlasstat ihnen
gegenüber nicht absolute Bindungswirkung entfalte. Die Durchführung
nachträglicher selbstständiger Einziehungsverfahren sei damit zulässig gewesen
(vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 4.3.1.1 - 4.3.1.4 S. 16 ff. und Ziff. 4.4
S. 20).

5.3.

5.3.1. Das Verfahren zur Einziehung von Vermögenswerten wird vom SBG nicht
geregelt. Kraft des in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 SBG enthaltenen Verweises sind
daher die Bestimmungen des VStrR anwendbar. Die Bestimmungen der StPO sind
ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt.
Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die
Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S.
248; Urteile 1B_437/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1 und 1B_433/2017 vom 21.
März 2018 E. 1.1).

5.3.2. Das VStrR enthält mit Art. 66 VStrR eine Regelung zur selbstständigen
Einziehung. Danach wird ein selbstständiger Einziehungsbescheid erlassen, wenn
das Strafverfahren nicht zu einem Strafbescheid oder zur Überweisung des
Beschuldigten an das Strafgericht führt, nach Gesetz aber Gegenstände oder
Vermögenswerte einzuziehen, Geschenke oder andere Zuwendungen verfallen zu
erklären oder an Stelle einer solchen Massnahme auf eine Ersatzforderung zu
erkennen ist (Art. 66 Abs. 1 VStrR). Ein solcher Bescheid wird sodann auch
erlassen, wenn die Massnahme andere Personen als den Beschuldigten beschwert
(Art. 66 Abs. 2 VStrR). Artikel 64 gilt bei der selbstständigen Einziehung
sinngemäss. Der Einziehungsbescheid ist den unmittelbar Betroffenen zu eröffnen
(Art. 66 Abs. 3 VStrR).

5.4. Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Auslegung der Vorinstanz
verfassungs- und EMRK-widrig sei und ein nachträgliches, selbstständiges
Einziehungsverfahren auch im Anwendungsbereich des VStrR nur durchgeführt
werden könne, wenn eine akzessorische Einziehung im Strafverfahren aus
objektiven Gründen ausser Betracht falle, ist unbegründet. Der diese Auffassung
stützenden und von den Beschwerdeführern angerufenen Lehrmeinung (FRANK/
CAPRARA, Die selbstständige Einziehung im Verwaltungsstrafverfahren [Art. 66
VStrR] in: forumpoenale 2/2018, S. 118 ff. S. 122 f.) kann nicht gefolgt
werden.

5.4.1. Mit der Vorinstanz ist zunächst nicht ersichtlich, weshalb die in Art.
66 Abs. 1 VStrR enthaltenen Vorgaben auch bei Erlass eines selbstständigen
Dritteinziehungsbescheids nach Art. 66 Abs. 2 VStrR erfüllt sein müssten. Hätte
der Gesetzgeber gewollt, dass eine selbstständige Dritteinziehung nur bei einem
fehlenden Strafbescheid bzw. bei einer fehlenden Überweisung des Beschuldigten
an das Strafgericht in Betracht kommt, wäre dies entsprechend legiferiert
worden. Stattdessen wurde die besondere Konstellation der Dritteinziehung in
einem separaten Absatz eigens und abweichend von Art. 66 Abs. 1 VStrR
kodifiziert. So ist ein selbstständiger Einziehungsbescheid dem Wortlaut nach
auch dann zu erlassen, wenn die Massnahme andere Personen als den Beschuldigten
beschwert, mithin ein Dritter von der Einziehung betroffen ist. Dass das VStrR
hinsichtlich der Dritteinziehung auf die Normen der StPO verweisen würde,
machen die Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Eine Gesetzeslücke liegt
nicht vor. Für eine analoge Anwendung von Art. 376 StPO, nach welchem die
Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens allein dann in
Betracht kommt, wenn ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden kann, besteht
im Zusammenhang mit Art. 66 Abs. 2 VStrR folglich kein Raum. Die Erwägung der
Vorinstanz, wonach die selbstständige Dritteinziehung in Art. 66 Abs. 2
ausdrücklich und abschliessend normiert sei, ist damit nicht zu beanstanden. Im
Weiteren erweist sich Art. 66 Abs. 2 VStrR im Verhältnis zu Art. 376 StPO als
"lex specialis" und geniesst auch insoweit Vorrang vor der StPO Bestimmung.

5.4.2. Im Weiteren lassen sich auch aus den Gesetzesmaterialien keine
Anhaltspunkte für die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung
entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall. So wurde die im VStrR enthaltene
Regelung zur selbstständigen Dritteinziehung in ihren wesentlichen Zügen
bereits im Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafverfahren
vorgeschlagen (vgl. Vorentwurf Pfund, März 1959, auf Grund der Beratungen der
Verwaltungsexperten, Art. 59 Abs. 2), wobei die Verfasser in ihrem Motivbericht
explizit hervorhoben, dass die Verselbstständigung der Einziehung es dem
betroffenen Dritten erspare, ins Verfahren gegen den Beschuldigten einbezogen
zu werden (vgl. Motivbericht zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafverfahren [Vorentwurf Pfund, März 1959, auf Grund der
Beratungen der Verwaltungsexperten], S. 90). Vom Fehlen eines Strafbescheids
als Voraussetzung für die Durchführung eines selbstständigen
Dritteinziehungsverfahrens war folglich nicht die Rede.

5.4.3. In Anwendung von Art. 66 Abs. 2 VStrR liess das Bundesgericht denn auch
bereits im Urteil BGE 110 IV 48 eine selbstständige Einziehung gegen einen
Dritten - einem Unternehmen - zu, nachdem zuvor dessen Verwaltungsrat mittels
Strafbescheid rechtskräftig gebüsst, in diesem Verfahren aber keine Einziehung
verfügt wurde. Wenngleich der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt mit
dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht identisch ist, zeigt sich darin
doch, dass das Bundesgericht die Möglichkeit eines selbstständigen
Dritteinziehungsverfahrens nach Aburteilung des Verwaltungsstraftäters und
Vorliegen eines rechtskräftigen Strafbescheids bereits früher anerkannt hat.
Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführer leitete das spätere
Bundesgerichtsurteil BGE 142 IV 383 keine Änderung dieser Rechtsprechung ein.
Dieses bezieht sich auf das selbstständige Einziehungsverfahren nach Art. 376
ff. StPO, welches keine mit Art. 66 Abs. 2 VStrR vergleichbare Regelung
enthält. Die Frage, wie im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafverfahrens bei
einer Dritteinziehung vorzugehen ist, war nicht Gegenstand dieses Urteils.

5.4.4. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht
verletzt haben sollte, wenn sie gewisse Bestimmungen des VStrR restriktiver
auslegt als andere bzw. hinsichtlich gewisser Bestimmungen des VStrR (z.B. Art.
50 VStrR) eine analoge Anwendung der StPO-Bestimmungen zulässt. Dass sie in
Bezug auf Art. 66 Abs. 2 VStrR auf eine abschliessende Regelung erkannt hat,
bedeutet nicht, dass dies auch für die übrigen Bestimmungen des VStrR zu gelten
hätte. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb sie Art. 50 VStrR im
Unterschied zu Art. 66 Abs. 3 VStrR als nicht abschliessende Regelung erachtet.
Auf ihre Ausführungen kann insoweit verwiesen werden (vgl. angefochtener
Entscheid Ziff. 6.3.2.1 S. 24 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich.

5.4.5. Auch der weiteren Kritik der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden.
Insbesondere erschliesst sich nicht, weshalb sie durch die Abkopplung der
Dritteinziehungsverfahren von dem gegen den Beschuldigten R.________ geführten
Verwaltungsstrafverfahren in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art.
29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt sein sollten. Richtig ist zwar,
dass die Beschwerdeführer aufgrund der getrennten Durchführung des
Strafverfahrens und der Einziehungsverfahren im Verfahren gegen R.________
keine Parteistellung hatten und ihnen daher auch keine Mitwirkungs- und
Teilnahmerechte in diesem Verfahren zuerkannt wurden. Die Beschwerdeführer
hatten folglich keine Möglichkeit, gegen den Strafbescheid vom 19. Januar 2012
Einsprache zu erheben und die gerichtliche Beurteilung der Frage, ob das
Verhalten von R.________ eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat
darstellt, im Rahmen des gegen R.________ geführten Verwaltungsstrafverfahrens
zu verlangen. Darin ist jedoch kein Verstoss gegen das Recht auf ein faires
Verfahren zu erblicken. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist das
Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat als
Voraussetzung der Einziehung in den jeweiligen selbstständig durchgeführten
Dritteinziehungsverfahren (erneut) zu prüfen (vgl. angefochtener Entscheid
Ziff. 6.6.2 S. 23). Die Beschwerdeführer konnten sich in ihrem jeweiligen
Einziehungsverfahren so denn auch zur Anlasstat äussern und diesbezügliche
Einwände uneingeschränkt vorbringen. Die Vorinstanz hat sich mit deren Rügen
einlässlich auseinandergesetzt und das Vorliegen einer Anlasstat als
Voraussetzung für die Einziehung geprüft. Dieses Vorgehen gibt zu keiner
Beanstandung Anlass und verstösst im Übrigen auch nicht gegen den Grundsatz der
res iudicata. Adressat des Strafbescheids vom 19. Januar 2012 war R.________
(vgl. Akten im Pilotverfahren S.________, act. 1001 f.). Dieser Strafbescheid
ist allein diesem gegenüber in materielle Rechtskraft erwachsen. Gegenüber den
Dritteinziehungsbetroffenen, welche nicht Partei des besagten
Verwaltungsstrafverfahrens waren, konnte die Beurteilung der Anlasstat keine
res iudicata bzw. Präjudiz- oder Bindungswirkung entfalten (vgl. zum Begriff
und der Wirkung der materiellen Rechtskraft: BGE 145 III 143 E. 5.1 S. 150; 142
III 210 E. 2 S. 212; je mit Hinweisen; Urteil 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014
E. 3.2.1 ff. mit Hinweis).

5.4.6. Die Vorinstanz durfte das Vorliegen einer tatbestandsmässigen und
rechtswidrigen Anlasstat in casu allein aufgrund der Akten prüfen. Bei einem
selbstständigen Dritteinziehungsverfahren erscheint es nicht als generell
unzulässig, das Verfahren ohne Einvernahme des angeblichen Täters der Anlasstat
durchzuführen. Dass eine Instanz die Anlasstat nicht feststellen könne, ohne
den Beschuldigten selbst vernommen zu haben, lässt sich sodann nicht sagen. Von
einer Einvernahme kann jedenfalls dort abgesehen werden, wo die Beweislage so
eindeutig ist, dass ohne weiteres angenommen werden kann, auch eine Einvernahme
des Angeschuldigten werde am Ergebnis nichts mehr ändern (vgl. in diesem Sinne
auch Urteil 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 11.2.2). Dies ist vorliegend der
Fall. Dass R.________ den T.________ Club geführt und ausserhalb einer
konzessionierten Spielbank Pokerturniere organisiert sowie gewerbsmässig
betrieben hat, ist durch die in den Akten befindlichen Beweismittel (z.B.
Handelsregisterauszug, Akten im Verfahren S.________, act. 5040 f.; diverse
Screenshots der Homepage des T.________ Club, Akten im Verfahren S.________,
act. 5042 ff.; Pokerturnier Reglement T.________ Club, Akten im Verfahren
S.________, act. 5053 ff.) eindeutig erstellt und wurde von den
Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Weiter ist klar belegt, dass die ESBK
die Pokerturnierformate der Variante "Texas Hold'em" des T.________ Clubs
zunächst zwar als Geschicklichkeitsspiele eingeordnet, ihre diesbezügliche
Qualifikationsverfügung (vgl. Strafakten SG.2017.88, act. 372-378) aber nach
Erlass des bundesgerichtlichen Leitentscheids BGE 136 II 291 (Entscheid in
welchem der Glücksspielcharakter von Texas Hold'em Pokerspielen bejaht wurde)
widerrufen hat (vgl. Strafakten SG.2017.88, act. 379-381). In der
entsprechenden, dem T.________ Club am 6. Juli 2010 zugestellten
Widerrufsverfügung wurde von der ESBK festgehalten, dass es sich bei den vom
T.________ Club durchgeführten und von der ESBK vormals als
Geschicklichkeitsspiele qualifizierten Pokerturnierformate um Glücksspiele im
Sinne des SBG handle (vgl. Strafakten SG.2017.88, act. 379-381). Angesichts
dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen es in den
Einziehungsverfahren ohne weitere Beweisabnahmen als erwiesen erachten, dass
R.________ die ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen das SBG begangen und die
Illegalität der von ihm organisierten Turniere dabei zumindest für möglich
gehalten wie auch in Kauf genommen hat. Es kann hierzu auf die
nachvollziehbaren und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 6.5 und 6.6 S. 27 ff.). Die Beweislage
erwies sich vorliegend als eindeutig, so dass nicht anzunehmen war, dass eine
Befragung von R.________ am Beweisergebnis etwas zu ändern vermocht hätte.

5.4.7. Ob sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, weshalb R.________ den
Strafbescheid nicht angefochten hat, zu Mutmassungen hinreissen lässt, kann
sodann offengelassen werden. Ebensowenig ist zu prüfen, ob dieser den
Strafbescheid - wie von den Beschwerdeführern behauptet wird - nur deswegen
nicht weitergezogen hat, weil er das Verfahren abschliessen wollte und mit der
ihm auferlegten niedrigen Busse leben konnte. Die Gründe von R.________, auf
die Anfechtung des Strafbescheids zu verzichten, sagen nichts über die
objektive bzw. subjektive Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit der
Anlasstat aus. Sonstige Umstände oder Argumente, welche die Anlasstat in Frage
stellen könnten, werden von den Beschwerdeführern nicht dargelegt.

5.4.8. Mit Blick auf die obigen Ausführungen bleibt im Ergebnis festzuhalten,
dass das Vorgehen der Vorinstanzen mit den von den Beschwerdeführern
angerufenen Verfahrensgarantien vereinbar ist. Dass die Behörden mit der
Anordnung der selbstständigen Dritteinziehungsverfahren ihr Ermessen
überschritten hätten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Durchführung
nachträglicher selbstständiger Dritteinziehungsverfahren war vorliegend
zulässig und verstösst weder gegen die EMRK noch gegen Bundesrecht. Die
Beschwerden sind insoweit unbegründet.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt sodann nicht vor. Die Vorinstanz
hat ihren Entscheid auch in Bezug auf die Frage, ob die Durchführung der
selbstständigen Einziehungsverfahren zulässig war, hinreichend begründet. Es
war den Beschwerdeführern ohne Weiteres möglich, den Entscheid in Kenntnis von
dessen Tragweite an das Bundesgericht weiterzuziehen (vgl. hierzu E. 4.4.11
hiervor). Die Begründungspflicht wurde somit nicht verletzt.

6.

Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, dass sie die Verlässlichkeit der
Daten, welche ihre im Zeitraum vom 6. Juli 2010 bis zum 9. März 2011 erzielten
Gewinne nachweisen sollen, weiterhin bestreiten. Mangels weiterer Ausführungen
dazu, ist darauf jedoch nicht einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).

7.

Der Beschwerdeführer 5 rügt darüber hinaus Willkür in der Beweiswürdigung und
eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

7.1. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor
Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist, und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143
IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne
von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung
schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von
Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung
oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für
die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E.
6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30;
143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S.
30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1
S. 156; 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f.; 138 V 74 E. 7 S. 81 f.; je mit
Hinweisen).

7.2. Vorliegend ist erstellt, dass anlässlich der Hausdurchsuchung im
T.________ Club verschiedene Datenträger sichergestellt wurden. Die darauf
befindlichen Daten wurden von den Ingenieuren der ESBK gespiegelt und
ausgewertet (vgl. IT-Bericht der ESBK vom 13. März 2011, Strafakten SG.2017.88,
act. 157 ff.). Laut der ESBK wurden die von einem Spieler an einem Turnier des
T.________ Clubs erzielten Gewinne anhand der ausgewerteten Daten des
Turnierverwaltungssystems sodann in einer Excel-Tabelle aufgelistet.

Der Beschwerdeführer 5 stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm nicht
sämtliche, in der Excel-Tabelle der ESBK (Akten ESBK, act. 21054 - 21056)
aufgelisteten Turniergewinne zugeordnet werden könnten. Die diesbezügliche
Feststellung der Vorinstanz sei willkürlich. Es sei nicht nachgewiesen, dass
die von der ESBK erstellte Tabelle korrekt sei und der Wahrheit entspreche.
Anders als bei den übrigen Beschwerdeführern habe es die ESBK in seinem Fall
unterlassen, weitere Unterlagen einzureichen, mit welchen sich die Richtigkeit
sämtlicher, in der Excel-Aufstellung ausgewiesener Gewinne überprüfen liesse.
So hätte mit den in den Akten befindlichen Screenshots der Turnierübersichten
zwar teilweise belegt werden können, dass er an gewissen Pokerturnieren
tatsächlich den von der ESBK in der Excel-Tabelle ausgewiesenen Gewinn erzielt
habe. Für die übrigen, in der Tabelle aufgeführten, durch diese Screenshots der
Turnierübersichten jedoch nicht objektivierbaren Gewinne fehle es e contrario
an einem Nachweis in den Akten, mit welchen sich die in der Tabelle
aufgeführten Angaben kontrollieren liessen. Im Ergebnis könnten ihm letztlich
nur sieben der in der Excel-Tabelle aufgeführten Gewinne ohne Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" zugeordnet werden.

7.3. Die Vorinstanz hält dafür, dass auf die Excel-Tabelle der ESBK (vgl. Akten
ESBK, act. 21054 - 21056), in welcher für den Deliktszeitraum 38 Gewinne des
Beschwerdeführers 5 aufgeführt werden, abgestellt werden könne. Der ESBK
beipflichtend erachtet sie weitere Nachweise wie etwa Screenshots von dessen
persönlichen Homepageseite offensichtlich nicht als zwingend notwendig, um
dessen in der Excel-Tabelle aufgeführten illegalen Gewinne als korrekt
auszuweisen. Weiter geht sie davon aus, dass der auf den Turnierübersichten
(vgl. Akten ESBK, act. 21057 ff.) ausgewiesene anonyme Gewinner mit Sicherheit
der Beschwerdeführer 5, Nickname U.________, gewesen sei. Es würden keine
Zweifel vorliegen, welche diese Feststellung relativieren könnten (vgl.
angefochtener Entscheid Ziff. 7.1.2.3 S. 40).

7.4. Was der Beschwerdeführer 5 gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung vorbringt, verfängt nicht. Soweit Screenshots von den
persönlichen Homepageseiten (z.B. "meine Turniere") der Beschwerdeführer
vorhanden waren, konnte aufgezeigt werden, dass die darauf ersichtlichen
Turniergewinne mit denjenigen in der Excel-Tabelle des jeweiligen
Einziehungsbetroffenen 1 : 1 übereinstimmten. Im Weiteren liess sich im
Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer 5 - bei welchem keine Screenshots der
persönlichen Homepageseiten vorhanden sind - mittels Screenshots einzelner
Turnierübersichten nachweisen, dass die darin ersichtlichen Gewinnangaben mit
jenen in der Excel-Tabelle korrespondiere. Wenn die Vorinstanz vor diesem
Hintergrund zum Schluss gelangt, dass auf die besagte Excel-Tabelle abgestellt
werden könne, ohne das weitere Nachweise für deren Richtigkeit vorliegen
würden, erweist sich dies nicht als schlechterdings unhaltbar. Ihre Erwägungen
liegen durchaus noch im Rahmen einer willkürfreien Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer 5 gibt denn bezeichnenderweise
auch keine Gründe an, weshalb die in den Excel-Tabellen aufgeführten Gewinne in
seinem Fall fehlerbehaftet sein sollten. Stattdessen bestreitet er die
Beweistauglichkeit der Excel-Tabelle, ohne aber konkrete Bedenken an der
Richtigkeit seiner Gewinndaten zu formulieren. Er stellt damit der Würdigung
der Vorinstanz lediglich seine eigene Beweiswürdigung gegenüber, was für die
Willkürrüge nicht ausreicht. Die Vorinstanz durfte nach Würdigung der
bestehenden Beweismittel ohne Willkür darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer 5 im Deliktszeitraum vom 6. Juli 2010 bis 9. März 2011 die in
der Exceltabelle aufgeführten Gewinne erzielt hat. Eine Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht ersichtlich.

8.

Schliesslich ist strittig, in welchem Umfang die von den Beschwerdeführern
erlangten Pokerturniergewinne einzuziehen sind.

8.1. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines hinreichenden Deliktskonnexes
zwischen der Anlasstat und den von den Beschwerdeführern erzielten Gewinnen
(vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 8 S. 45 ff.). Sodann führt sie im
Wesentlichen aus, dass es sich bei Verstössen gegen die Spielbankengesetzgebung
um eine generelle Normwidrigkeit handle. Die den Beschwerdeführern
zugeflossenen Vermögensvorteile seien als Ganzes rechtswidrig entstanden,
weshalb für die Berechnung der Ersatzforderung grundsätzlich auf das
Bruttoprinzip abzustellen sei. Im Weiteren könne die Rechtsgleichheit unter den
Turnierteilnehmern nur bei Anwendung des Bruttoprinzips bewahrt werden. Denn
mit dem Bruttoprinzip stehe der Gewinner gleich dar, wie jener Spieler, der
zwar einen Spieleinsatz geleistet, aber keinen Gewinn erzielt habe. Beide
hätten ihren ganzen Einsatz verloren. Würde jedoch nach dem Nettoprinzip für
die Einziehung beim Gewinner der Spieleinsatz vom Gewinn abgezogen werden, so
hätte dieser - anders als der Nichtgewinner - wenigstens jenen Einsatz
zurückerhalten, der zu seinem Gewinn geführt hat. Zudem würde nicht nur
zwischen Gewinnern und Nichtgewinnern, sondern auch zwischen jenen, die viele
Einsätze geleistet haben, bis sie einen Gewinn einfahren konnten, und jenen,
die mit wenigen Einsätzen Gewinne erzielt haben, eine Ungleichbehandlung
geschaffen. Der Vielgewinner könnte viele Einsätze abziehen und hätte
gesamthaft gesehen nur wenige Einsatzgelder verloren. Jene Person, die viel
gespielt jedoch nur selten, aber vielleicht sehr viel gewonnen habe, hätte
demgegenüber eine schlechtere persönliche Bilanz. Die Anwendung des
Nettoprinzips würde damit zu einer sachlich nicht gerechtfertigten
Ungleichbehandlung der Turnierteilnehmer führen. Ob es zulässig sei, den mit
der Bussgeldhöhe zum Ausdruck gebrachten Unrechts- und Schuldgehalt der
Anlasstat oder den subjektiven Tatbestand auf Seiten der von der Einziehung
betroffenen Person in die Verhältnismässigkeitsüberlegungen einzubeziehen,
könne schliesslich offenbleiben. Diese Aspekte würden jene der Gleichbehandlung
jedenfalls nicht überwiegen. Soweit die Beschwerdeführer geltend gemacht
hätten, dass die Ersatzforderung uneinbringlich sei bzw. ihre wirtschaftliche
Existenz ernsthaft gefährde, habe das Erstgericht nachvollziehbar und
überzeugend dargelegt, dass diesen Vorbringen mit der Erlaubnis einer
Ratenzahlung hinreichend begegnet werden könne. Auf deren Ausführungen könne
verwiesen werden. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei folglich auch im
Rahmen von Art. 71 Abs. 2 StGB Rechnung getragen worden. In Anwendung des
Bruttoprinzips seien damit im Ergebnis die gesamten, im Deliktszeitraum
erzielten Gewinne, ohne Abzug der Einsatzgelder einzuziehen (vgl. angefochtener
Entscheid Ziff. 9.2.3 - 9.3 S. 49 ff. und Ziff. 10.2 S. 52).

8.2. Dass ein zureichender Deliktskonnex zwischen der Anlasstat und den im
Zeitraum vom 6. Juli 2010 bis zum 9. März 2011 erzielten Gewinnen besteht, wird
von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Ebensowenig stellen sie in Abrede,
aus der Anlasstat direkt begünstigt zu sein. Sie bringen jedoch zusammengefasst
vor, dass die Vorinstanz die Ersatzforderung zu Unrecht nach dem Bruttoprinzip
berechnet und damit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe. So habe
diese bei ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung zahlreiche entscheidrelevante
Umstände, wie etwa die Tatsache, dass ihnen als blosse Teilnehmer des
Pokerturniers kein strafrechtliches Verschulden angelastet werden könne, ausser
Acht gelassen. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Gegebenheiten gebiete
sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Einziehung nach dem
Nettoprinzip. Das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument der Rechtsgleichheit
sei nicht stichhaltig. Turnierteilnehmer, welche im fraglichen Deliktszeitraum
keinen Gewinn erzielt hätten, seien keine Einziehungsbetroffene. Ein Vergleich
zwischen Einziehungsbetroffenen und Nichteinziehungsbetroffenen sei daher nicht
sachgerecht. Unter den Einziehungsbetroffenen werde die Rechtsgleichheit auch
bei Anwendung des Nettoprinzips gewahrt. Eine über den tatsächlichen Gewinn
hinausgehende Ausgleichseinziehung sei nicht erforderlich, um den Zweck der
Einziehung, dass sich die Straftat nicht lohnen dürfe, zu erreichen. Die
Gefahr, dass bei einer Teilnahme an einem illegalen Pokerturnier nachträglich
lediglich der tatsächliche Gewinn eingezogen werde, reiche vollends aus, um die
Teilnahme an einem illegalen Pokerturnier zu verhindern. Der Gesetzgeber habe
die Teilnahme an Pokerturnieren bewusst nicht strafrechtlich verfolgen wollen,
weil das SBG ja gerade den Schutz der Spieler bezwecke. Sollte in casu mehr als
die tatsächlichen Gewinne bei den Einziehungsbetroffenen eingezogen werden,
würde den Pokerturnierteilnehmern mit der Einziehung bzw. mit der
Ersatzforderung nichts anders als eine Busse auferlegt, welche in gewissen
Fällen sogar höher sei, als die Busse, welche R.________ für das Organisieren
und Betreiben der Pokerturniere erhalten habe. Für die Berechnung der
Ersatzforderung sei vorliegend einzig das Nettoprinzip sachgerecht. Abweichend
von den Ausführungen der Vorinstanz seien daher sämtliche von den
Beschwerdeführern im Deliktszeitraum vom 6. Juli 2010 bis zum 9. März 2011
geleisteten Spieleinsätze und Rakes von den von ihnen erzielten Gewinnen
abzuziehen.

8.3.

8.3.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine
Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu
veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs.
1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr
vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in
gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung
ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre
oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71
Abs. 2 StGB). Diese Bestimmungen finden mangels abweichender Vorschriften im
Spezialgesetz auch Anwendung auf die Einziehung von Vermögenswerten, die durch
Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz erlangt worden sind (Urteil 6B_56/
2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.1).

8.3.2. Hinsichtlich des Umfangs der Einziehung stellt sich die Frage, ob der
gesamte, dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossene
Vermögenswert, ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendungen,
abgeschöpft werden soll ("Bruttoprinzip") oder ob lediglich der nach Abzug der
Aufwendungen und Gegenleistungen verbleibende Betrag, einzuziehen ist
("Nettoprinzip") (NIKLAUS SCHMID, in: Kommentar Einziehung, organisiertes
Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 55 zu Art. 70 - 72 StGB;
JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl.
2018, § 7 S. 242 f.). Aus den Bestimmungen des StGB betreffend die Einziehung
von Vermögenswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen
Ersatzforderung ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden
Vermögenswerts nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip zu verfahren
ist (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 S. 326; 141 IV 305 E. 6.3.3 S. 313; Urteil 6B_728/
2010 vom 1. März 2011 E. 4.5.3).

8.3.3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des
Bruttoprinzips, verlangt aber die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 S. 326; 141 IV 305 E. 6.3.3 S.
313; 124 I 6 E. 4b/bb S. 8 f.; je mit Hinweisen; Urteile 6B_728/2010 vom 1.
März 2011 E. 4.5.3; 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.2; 6B_697/2009 vom 30.
März 2010 E. 2.2). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass bei
generell verbotenen Handlungen das Bruttoprinzip anzuwenden ist, während bei an
sich rechtmässigem, nur in seiner konkreten Ausrichtung rechtswidrigem
Verhalten das Nettoprinzip gelten soll (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 57 f. und
105 zu Art. 70 - 72 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6d zu Art. 70 StGB). Andere
Autoren raten von jeglichem Schematismus ab und treten dafür ein, in jedem
Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Wertung vorzunehmen
und zu prüfen, ob und inwieweit der gesamte Bruttoerlös der strafbaren Handlung
zugerechnet werden kann und inwieweit die Abschöpfung in diesem Umfang vor dem
Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar,
Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 34 zu Art. 70/71 StGB; GREINER/AKIKOL,
Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] -
unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, AJP 2005
S. 1351; ausführlich auch SIMONE NADELHOFER DO CANTO, Vermögenseinziehung bei
Wirtschafts- und Unternehmensdelikten, 2008, S. 88 ff.). MARCEL SCHOLL (in:
Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, § 5
Ersatzforderungen, N. 111 zu Art. 71 StGB) und GÜNTER STRATENWERTH (in:
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2.
Aufl. 2006 § 13 N. 109 ff.) scheinen grundsätzlich das Nettoprinzip zu
befürworten.

8.3.4. Das Bundesgericht sprach sich verschiedentlich für das Bruttoprinzip
aus, dies namentlich bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie dem illegalen
Betäubungsmittelhandel (Urteil 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1.1), der
gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6) oder
Geldwäschereihandlungen (Urteil 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5), wobei
die Einziehung in den genannten Fällen jeweils bei jener Person erfolgte,
welche die Anlasstat begangen hatte. Es betonte zudem, dass ein Abzug der
Kosten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser
Betracht fällt (vgl. Urteil 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.5 betreffend
Kosten für die Anschaffung und den Einbau einer illegalen Software; gleich
TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6d zu Art. 70 StGB). Das Nettoprinzip zur
Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung brachte es demgegenüber wiederholt
bei blossen Übertretungen zur Anwendung. So qualifizierte es die Anwendung des
Bruttoprinzips durch Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung im Umfang des
erzielten Umsatzes beispielsweise im Falle von Widerhandlungen gegen eine
kantonale Heilmittelverordnung durch unzulässige gewerbsmässige Abgabe von
Medikamenten in Anbetracht des kantonalen Rechts, des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der Natur der Widerhandlung als
verfassungswidrig, da unverhältnismässig. Es berücksichtigte dabei, dass
Ersatzforderungen bei blossen Übertretungen selten sind, das reine
Bruttoprinzip kaum je angewendet wird und der Täter nicht in erster Linie aus
Gewinnstreben handelte (BGE 124 I 6 E. 4b/cc und dd S. 10 f.). Es erachtete das
Nettoprinzip weiter bei einer als Übertretung geahndeten Widerhandlung gegen
das Lotteriegesetz für sachgerecht, dies auch deshalb, weil die fraglichen
TV-Gewinnspiele und die Teilnahme daran nicht grundsätzlich verboten waren
(Urteil 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.4.1). Zudem hielt es im Urteil
6B_526/2011 vom 20. März 2012 in E. 6.2 dafür, dass der Umstand, dass es sich
bei der Anlasstat um eine Übertretung handle und dem Beschuldigten lediglich
Fahrlässigkeit vorgeworfen werde, in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen sei. Auch bei der
Berechnung der Ersatzforderung, welche gegen eine sich rechtmässig
verhaltenden, unmittelbar durch eine Straftat begünstigte Person ausgesprochen
wurde, stellte es aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf das Nettoprinzip ab
(vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 S. 326 f.; gleich TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O.,
N. 6d in fine zu Art. 70 StGB).

8.4. Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz bei der Frage, ob
vorliegend auf das Brutto- oder auf das Nettoprinzip abzustellen sei, nicht
alle entscheidrelevanten Umstände berücksichtigt hat, ist begründet.

8.4.1. Die Annahme, dass die den Beschwerdeführern zugeflossenen
Vermögensvorteile als Ganzes rechtswidrig entstanden seien, hat nicht zur
Folge, dass für die Berechnung der Ersatzforderung unbesehen auf das reine
Bruttoprinzip abgestellt werden kann. Auch in diesen Fällen gebietet es sich,
den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit - über die in Art. 71 Abs. 2
StGB genannten Aspekte der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit und der
ernsthaften Behinderung der Wiedereingliederung hinaus - zu beachten (vgl.
FLORIAN BAUMANN, a.a.O., N. 62 zu Art. 70/71 StGB und E. 8.3.3 hiervor) und je
nach Umständen, das Nettoprinzip anzuwenden.

Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein
Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder
überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Das Organisieren und
gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter
Spielbanken stellt nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG eine Übertretung dar, welche
mit Haft oder Busse zu bestrafen ist. Nicht strafbar macht sich jedoch, wer an
solchen Spielen nur teilnimmt. Die von der Einziehung betroffenen
Beschwerdeführer trifft insofern kein strafrechtliches Verschulden. Sie gingen
weder einer illegalen Tätigkeit nach, noch haben sie im Zusammenhang mit dem
illegalen Pokerturnier anderweitig gegen strafrechtliche Bestimmungen
verstossen. Die Einziehung nach dem reinen Bruttoprinzip ist vor diesem
Hintergrund abzulehnen. Mit den Beschwerdeführern hätte die Vorinstanz den
Umstand, dass den Einziehungsbetroffenen kein rechtswidriges Verhalten
vorgeworfen werden kann, in ihre Verhältnismässigkeitsprüfung mit einbeziehen
müssen (vgl. zur Relevanz dieses Kriteriums: BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 f. S. 326
ff.).

8.4.2. Die Anwendung des Bruttoprinzips lässt sich vorliegend auch nicht mit
dem Grundsatz der Rechtsgleichheit rechtfertigen. Wie die Beschwerdeführer
zutreffend ausführen, wurden nur diejenigen Turnierteilnehmer mit einer
Ersatzforderung konfrontiert, welche einen Gewinn erzielt haben. Ob die
Einziehung dieses gesamten Gewinns verhältnismässig erscheint, ist allein mit
Blick auf diese Spieler zu beurteilen. Eine Gleichstellung zwischen allen
Turnierteilnehmer drängt sich nicht auf. Anders als die Vorinstanz
argumentiert, ist es nicht die Aufgabe der Einziehung, das mit dem Glücksspiel
einhergehende Zufallsmoment auszutarieren.

8.4.3. Der Sinn und Zweck der Einziehung bzw. der Ersatzforderung liegt
vielmehr im Ausgleich deliktischer Vorteile. Mit den Einziehungsbestimmungen
soll verhindert werden, dass der Täter oder der Begünstigte im Genuss eines
durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Strafbares
Verhalten soll sich nicht lohnen. Daraus ergibt sich nicht zwingend die
Anwendung des Bruttoprinzips. Strafbares Verhalten lohnt sich unter Umständen
auch schon dann nicht, wenn der Täter den Nettoerlös nicht behalten darf (BGE
141 IV 317 E. 5.8.3 S. 328; Urteil 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.3 mit
Hinweis). Dies ist, wie die Beschwerdeführer zutreffend vorbringen, vorliegend
der Fall. Um an einem vom T.________ Club organisierten Pokerturnier einen
Gewinn zu erzielen, mussten die Beschwerdeführer am betreffenden Spiel
teilnehmen und hierfür einen Buy-in, bestehend aus einem Spieleinsatz und einer
Rake, bezahlen. Das Buy-in stellte damit eine notwendige Voraussetzung für die
Erlangung der einziehbaren Vermögenswerte und damit eine Aufwendung dar. Damit
sich das Pokerturnier für den Gewinner nicht gelohnt hat, reicht es, eine
Ersatzforderung in der Höhe des erzielten Turniergewinns abzüglich des
geleisteten Buy-ins festzulegen.

8.4.4. Die Anwendung des reinen Bruttoprinzips lässt sich mit den von der
Vorinstanz dargelegten Gründen nicht rechtfertigen. Die Beschwerde erweist sich
in diesem Punkt damit als begründet.

8.4.5. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern indessen, wenn sie
geltend machen, dass jegliche im Deliktszeitraum geleisteten Buy-ins von ihrem
Gewinn abzuziehen seien. Vielmehr wären auch bei Anwendung des Nettoprinzips
einzig die Buy-ins für diejenigen Spiele abzuziehen, bei denen der Spieler auch
effektiv einen Gewinn erzielt hat. Allein diese waren für die Gewinne kausal
und können als Aufwendungen bei der Festlegung der Ersatzforderung
berücksichtigt werden.

9.

9.1. Die Beschwerden erweisen sich teilweise als begründet. Im Übrigen sind sie
abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid
ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese wird über die Höhe der jeweiligen Ersatzforderung neu zu
entscheiden haben.

9.2. Die Beschwerdeführer werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer 15 und 16 stellen indes ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses kann bewilligt werden, da
ihre Bedürftigkeit ausreichend belegt ist und ihre Rechtsbegehren nicht von
vornherein als aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind ihnen
somit keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz und den Beschwerdegegnerinnen
sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Der Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren im Umfang ihres Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG). Diese ist praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter auszurichten. Das
Gesuch der Beschwerdeführer 15 und 16 um unentgeltliche Rechtspflege wird im
Umfang ihres Obsiegens gegenstandslos. Im Umfang ihres Unterliegens ist dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 15 und 16 aus der Bundesgerichtskasse eine
angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Vorliegend sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen für 17
Beschwerdeführer festzusetzen. Obschon durch die Anzahl der zu eröffnenden
Verfahren ein massgeblicher Aufwand entstanden ist, muss bei der Festlegung der
Kosten und der Entschädigung berücksichtigt werden, dass sich die
Beschwerdeführer vom gleichen Rechtsanwalt vertreten liessen und weitgehend
identische Beschwerden eingereicht haben. Weiter erscheint es nicht als
angebracht, dem Beschwerdeführer 5 für die allein von ihm erhobene Rüge
(Willkür und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo") höhere Kosten
aufzuerlegen, zumal der damit zusammenhängende Mehraufwand noch als geringfügig
bezeichnet werden kann. Auf das Einverlangen einer Honorarnote wird verzichtet
(Art. 12 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für
die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006;
SR 173.110.210.3).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Verfahren 6B_178/2019, 6B_179/2019, 6B_180/2019, 6B_181/2019, 6B_183/2019,
6B_184/2019, 6B_185/2019, 6B_187/2019, 6B_188/2019, 6B_189/2019, 6B_190/2019,
6B_192/2019, 6B_193/2019, 6B_194/2019, 6B_196/2019, 6B_197/2019 und 6B_198/2019
werden vereinigt.

2.

Die Beschwerden im Verfahren 6B_178/2019, 6B_179/2019, 6B_180/2019, 6B_181/
2019, 6B_183/2019, 6B_184/2019, 6B_185/2019, 6B_187/2019, 6B_188/2019, 6B_189/
2019, 6B_190/2019, 6B_192/2019, 6B_193/2019, 6B_194/2019, 6B_196/2019, 6B_197/
2019 und 6B_198/2019 werden teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Oktober 2018 wird
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit auf sie
einzutreten ist.

3.

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführer 15 und 16
werden gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

4.

Den Beschwerdeführern 1-14 und 17 werden Gerichtskosten im Umfang von je Fr.
600. - aufe rlegt.

5.

Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300. - je Beschwerde zu entschädigen.

6.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wird für die Verfahren der
Beschwerdegegner 15 und 16aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von je
Fr. 600.- ausgerichtet.

7. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer