Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.176/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_176/2019

Urteil vom 13. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

3. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kosten und Entschädigungsfolgen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 12. November 2018 (SB180021).

Sachverhalt:

A. 

Mit Anklageschrift vom 11. März 2016 warf die Staatsanwaltschaft Zürich See/
Oberland X.________ vor, einen Diebstahl innerhalb der Familie begangen zu
haben, indem sie Fr. 1 Mio. aus dem Safe ihrer Eltern kurz vor oder nach deren
Tod entwendet habe. Mit diesem Betrag habe sie sich zudem der Geldwäscherei
schuldig gemacht und ihre Brüder als Miterben betrogen. Einen weiteren
Diebstahl innerhalb der Familie habe sie begangen, indem sie ein Bild des
Malers W. Kandinsky aus dem Haus der verstorbenen Eltern an sich genommen habe.
Diesbezüglich habe sie sich ebenfalls des Betruges schuldig gemacht.
Schliesslich warf ihr die Staatsanwaltschaft eine Falschbeurkundung bei einem
Erbvertrag vor und beantragte eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

B. 

Das Bezirksgericht Meilen sprach X.________ am 4. April 2017 des Diebstahls
innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 4
StGB betreffend des Bildes von W. Kandinsky schuldig und sprach sie von den
übrigen Vorwürfen frei. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von
360 Tagessätzen zu je Fr. 500.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren. Es auferlegte ihr die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des
gerichtlichen Verfahrens und verpflichtete sie, B.________ eine
Prozesskostenentschädigung von Fr. 63'317.45 zu bezahlen.

C. 

X.________, die Staatsanwaltschaft sowie A.________ und B.________ erhoben
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts. Das Obergericht Zürich
bestätigte am 12. November 2018 den Schuldspruch von X.________ wegen
Diebstahls innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139
Ziff. 4 StGB betreffend das Bild von W. Kandinsky und bestätigte die
Freisprüche betreffend die übrigen Vorwürfe. Die Kosten der Untersuchung und
des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegte es zu einem Viertel X.________ und
nahm sie zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse. Die Kosten des
Berufungsverfahrens auferlegte es zu 5/10 X.________, zu 4/10 B.________ und zu
1/10 A.________ (Dispositiv-Ziff. 10).

Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sprach es
X.________ eine reduzierte Prozesskostenentschädigung von Fr. 50'592.20 aus der
Gerichtskasse zu und verpflichtete sie, B.________ eine reduzierte
Prozesskostenentschädigung von Fr. 20'359.25 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 11
und 12). Für das Berufungsverfahren sprach es keine
Prozesskostenentschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 13).

D. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die
Dispositiv-Ziffern 10 - 13 des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben, die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien ihr zu 2/10, dem Kanton zu 1/10,
A.________ zu 6/10 und B.________ zu 1/10 aufzuerlegen und ihr sei eine
angemessene Parteientschädigung zulasten von A.________ und B.________
zuzusprechen. Eventualiter beantragt sie, die Sache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Schliesslich stellt X.________ ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches der
Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom
6. Februar 2019 abwies.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführerin beantragt eine Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 12 des
angefochtenen Urteils betreffend die Kostenverteilung und Parteientschädigung
für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren, stellt diesbezüglich
jedoch weder einen reformatorischen Antrag noch äussert sie sich in ihrer
Beschwerde zu diesem Punkt. Die von ihr mit vorliegender Beschwerde geltend
gemachten Rechtsverletzungen betreffen die Kostenverteilung und
Parteientschädigung im Berufungsverfahren. Auf die beantragte Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer 12 ist nicht einzutreten (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137
II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 428 Abs. 1 und Art.
436 StPO. Die Vorinstanz habe ihr die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens
auferlegt, obwohl der von der Privatklägerschaft angefochtene Freispruch durch
das vorinstanzliche Urteil bestätigt und auch ihre weiteren Anträge
gutgeheissen worden seien. Zudem bringt sie vor, sie habe im Berufungsverfahren
gegenüber der Privatklägerschaft in wesentlichen Punkten des Schuldspruchs und
gegenüber der Staatsanwaltschaft zumindest in Bezug auf die Kosten- und
Entschädigungsfolgen substanziell obsiegt.

2.2. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 erster Satz StPO). Ob eine
Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Wenn eine
Partei in einem Punkt obsiegt, im anderen unterliegt, so ist für die Bemessung
des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen
Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteile
6B_248/2019 vom 29. März 2019 E. 1.1; 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019 E. 4.1,
nicht publiziert in BGE 145 IV 90; je mit Hinweis).

Die beschuldigte Person hat im Berufungsverfahren gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO
auch Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie in einem Nebenpunkt
obsiegt. Gleiches gilt unter dem Vorbehalt von Art. 428 Abs. 2 StPO
grundsätzlich für die Kostenauflage nach Art. 428 Abs. 1 StPO (Urteile 6B_115/
2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 3.4 mit
Hinweis).

Innerhalb der rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung im
sachrichterlichen Ermessen. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die
Angemessenheit zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse
Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden
weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_248/2019 vom 29. März
2019 E. 1.1; 6B_472/2018 vom 22. August 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, sowohl die Beschwerdeführerin als auch die
Beschwerdegegner 2 und 3 seien im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen.
Daher seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Beschwerdeführerin
zu 5/10, dem Beschwerdegegner 3 zu 4/10 und dem Beschwerdegegner 2 zu 1/10
aufzuerlegen. Mit der gleichen Begründung verweigert die Vorinstanz die
Parteientschädigung.

2.4. Während die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner 2 und 3 im
Berufungsverfahren mit ihren Anträgen im Hauptpunkt - der Schuldfrage -
unterlagen, obsiegte die Beschwerdeführerin bezüglich der Kostenauflage für das
Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren.

Die Beschwerdeführerin ist insofern entgegen der Erwägung der Vorinstanz im
Berufungsverfahren nicht vollumfänglich unterlegen. Der auf sie entfallende
Kostenanteil ist nach dem für die Beurteilung der einzelnen Punkte
erforderlichen Arbeitsaufwand zu bemessen. Vorliegend ist der für die
Begründung des Kostenpunktes erforderliche Arbeitsaufwand (vgl. angefochtenes
Urteil S. 42 - 48) im Verhältnis zur Beurteilung des Schuld- und Freispruchs
(vgl. angefochtenes Urteil S. 11 - 41) indes als derart gering einzuschätzen,
dass er für die Kostenverteilung nicht als massgeblich erachtet werden kann.
Eine Anpassung der Kostenverteilung und Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren erübrigt sich.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig und hat keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi