Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.173/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_173/2019

Urteil vom 24. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Scha ffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Drohung; Strafzumessung; stationäre therapeutische Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4.
Dezember 2018 (Nr. 50/2018/17).

Sachverhalt:

A. 

A.________ begab sich am 11. August 2017 mit einer laufenden Akku-Kettensäge in
der Hand in den Eingangsbereich einer Kontaktbar in U.________, aus der er
zuvor durch den Geschäftsführer ausgewiesen worden war. Er liess gemäss Anklage
den Elektromotor aufheulen und richtete das Schwert vor sich nach oben, wodurch
die dort anwesenden Personen in Angst versetzt wurden.

B. 

Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte A.________ mit Urteil vom 27.
Februar 2018 wegen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter
Anrechnung von 200 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Den Vollzug der
Freiheitsstrafe schob es zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme
im Sinne von Art. 59 StGB auf. Die dagegen erhobene Berufung von A.________ und
die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wies das Obergericht Schaffhausen
mit Urteil vom 4. Dezember 2018 ab.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er verlangt, das Urteil des
Obergerichts Schaffhausen vom 4. Dezember 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
Das psychiatrische Aktengutachten von Dr. med. B.________ sei aus dem Recht zu
weisen, er sei der versuchten Drohung schuldig zu sprechen und zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verurteilen. Es sei keine
strafrechtliche Massnahme anzuordnen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen
und die Staatsanwaltschaft reichten jeweils eine Vernehmlassung ein. Der
Rechtsvertreter von A.________ replizierte darauf nicht. A.________ selbst
reichte in der Zeit nach dem 30. Juni 2019 drei Ergänzungen zur Beschwerde ein.

Erwägungen:

1. 

Die nachträglichen persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers (act. 18 bis 21)
wurden nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht.
Darauf ist nicht einzugehen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Teilnahmerechte als
beschuldigte Person. Er habe an keiner Einvernahme teilnehmen können, weil er
persönlich nicht über diese Einvernahmen informiert worden sei und sich zu den
fraglichen Zeitpunkten in Untersuchungshaft befunden habe. Zwar habe seine
damalige Verteidigerin an allen Einvernahmen teilgenommen. Diese habe ihn aber
weder über Einvernahmetermine informiert noch ihm entsprechende
Einvernahmeprotokolle nachträglich zugestellt. Es liege damit eine
Sorgfaltspflichtverletzung seiner früheren amtlichen Verteidigerin vor.
Insbesondere seien einzelne der Belastungszeugen beim fraglichen Vorfall nicht
anwesend gewesen, und der angefochtene Entscheid basiere auf der Einvernahme
von Personen, deren Anwesenheit vom Beschwerdeführer bestritten werde. Mangels
Konfrontation habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, das Zeugnis
dieser Personen in Zweifel zu ziehen. Die Einvernahmen von sechs
Belastungszeugen seien deshalb gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des
Beschwerdeführers verwertbar.

2.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei
Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein
und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Auf die Teilnahme kann vorgängig
oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden.
Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss
Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht
anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Verzicht des
Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die
Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei
Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten
nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen
werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Der Verzicht auf das
Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143
IV 397 Regeste und E. 3.3.1 mit Hinweisen).

2.3. Die frühere amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers war an allen
Einvernahmen anwesend (Strafakten, Bd. I act. 247, 254, 261, 267, 274). Die
Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde von seiner Verteidigerin nicht
beanstandet; sie beantragte auch nicht die Teilnahme desselben. Auch die
späteren drei amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers beanstandeten keine
Verweigerung des Konfrontationsrechts. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe
vor der Hauptverhandlung vor erster Instanz ausgesagt, er kenne den ganzen
Sachverhalt erst seit sechs Tagen und sei nie zu den Vorwürfen durch die
Staatsanwaltschaft befragt worden. Er kenne den Vorwurf mit den Videos und den
Anzeigen erst seit letzten Freitag. Daraus kann auch unter Berücksichtigung des
nichtjuristischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Rüge der Verletzung
des Konfrontationsrechts abgeleitet werden, zumal die Hauptaussage des
Beschwerdeführers, er selbst sei nicht zu dem ihm gemachten Vorwurf angehört
worden, eindeutig aktenwidrig ist. Die Rüge der Verletzung der Teilnahmerechte
des Beschwerdeführers erfolgte somit erst durch den für das Berufungsverfahren
neu eingesetzten amtlichen Verteidiger. Sie verletzt damit den Grundsatz von
Treu und Glauben. Dem Beschwerdeführer ist das Verhalten seiner früheren
Verteidiger anzurechnen (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Hiervon ist analog der
Situation bei notwendiger Verteidigung nur bei schwerwiegenden
Pflichtverletzungen der Verteidigung abzuweichen (BGE 143 I 284 E. 1.3). Für
eine solche sind abgesen von den unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers
(Beschwerde S. 8 f.) in den Akten keine Hinweise ersichtlich. Die Vorinstanz
durfte aufgrund dieser Sachlage davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf
sein Teilnahmerecht an den Einvernahmen verzichtet hat. Es liegt keine
Verletzung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers vor.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, zu Unrecht wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1
StGB statt wegen versuchter Drohung verurteilt worden zu sein. Die Privatkläger
seien durch sein Verhalten nicht tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt
worden.

3.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere
Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt
voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in
Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die
geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist
grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das
Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer
Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene
Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst
versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine
Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand
verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteil 6B_196/2018 vom 19. September 2018
mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Tat des
Beschwerdeführers als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB
qualifiziert. Aus den für das Bundesgericht verbindlichen, durch verwertbare
Einvernahmen und Videoaufnahmen belegten Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit
einer laufenden Kettensäge in der Hand im Eingangsbereich einer Bar auftauchte,
aus der er zuvor weggewiesen wurde. Dadurch sind jedenfalls fünf der sechs
Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt worden. Diese Reaktion entspricht
denn auch dem objektiv zu erwartenden Empfinden eines vernünftigen Menschen.
Die Vorinstanz durfte dabei willkürfrei die Tatsache mitberücksichtigen, dass
nur wenige Wochen zuvor ein Mann in Schaffhausen mit einer Kettensäge mehrere
Personen attackiert hatte. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB
ist erfüllt und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung ist zu
bestätigen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Strafzumessung und eine
Verletzung von Art. 47 StGB.

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das
Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren
Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben,
so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein,
wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat,
wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder
wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder
Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV
130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).

4.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur subjektiven und objektiven
Tatkomponente sind nicht geeignet, die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz
zur Strafzumessung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere weicht die Vorinstanz in
ihren Erwägungen zur Strafzumessung nicht vom angeklagten Sachverhalt ab, wie
es der Beschwerdeführer vorbringt. Die durch die Vorinstanz festgesetzte
Einsatzstrafe im mittleren Bereich der objektiven und subjektiven Tatschwere
von zwölf Monaten Freiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Anordnung einer stationären
strafrechtlichen Massnahme. Er macht eine Verletzung von Art. 56, Art. 59 ff.,
Art. 56a und Art. 63 StGB geltend. Es liege kein verwertbares Gutachten vor,
und die Anordnung einer stationären Massnahme sei unverhältnismässig.

5.2.

5.2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine
Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu
begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die
öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der
Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme
setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer
Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht
stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer therapeutischen
Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134
IV 315 E. 4.3.1; vgl. auch Art. 182 StPO). Das Gutachten muss sich gemäss Art.
56 Abs. 3 StGB über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer
Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer
möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme
(lit. c) äussern. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich
der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht
ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141
IV 369 E. 6.1).

Gutachten nach Art. 56 ff. StGB sind im Massnahmenrecht unabdingbar. Sie werden
vom Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende
Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme, sei diese
therapeutisch oder sichernd, zu beurteilen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1 mit
Hinweisen). An die Person des Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens
werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Als sachverständige Person im Sinne
von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB sind grundsätzlich nur Fachärzte für Psychiatrie
und Psychotherapie zuzulassen (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2). Die Grundsätze gemäss
Art. 182 ff. StPO gelangen vorbehaltlos zur Anwendung (Urteile 6B_989/2017 vom
20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.1; je mit
Hinweisen).

Inhaltlich hat sich ein Gutachten nach Art. 56 Abs. 3 StGB über alle
entscheidrelevanten Fragen aus fachärztlicher Sicht schlüssig und klar
auszusprechen. Es muss insbesondere zur Notwendigkeit und zu den
Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit
weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der
Massnahme Stellung nehmen (Urteil 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.3.1 mit
Hinweis; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 4. Aufl.
2019, N. 50 zu Art. 56 StGB).

5.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, es liege kein verwertbares Gutachten vor,
womit Art. 56 Abs. 3 StGB verletzt sei. Er verlangt, das psychiatrische
Aktengutachten von Dr. med. B.________ vom 28. September 2017 sei aus dem Recht
zu weisen. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung auf die angebliche
Unverwertbarkeit der für das Gutachten verwendeten Einvernahmen abstützt, ist
mangels Verletzung seiner Teilnahmerechte darauf nicht weiter einzugehen. Eine
weitere Begründung für die Unverwertbarkeit des Gutachtens bringt der
Beschwerdeführer nicht vor. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, weshalb
das Aktengutachten von Dr. med. B.________ vom 28. September 2017 nicht
verwertbar sein sollte. Das Gutachten genügt den formalen bundesgerichtlichen
Vorgaben.

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anordnung einer therapeutischen
Massnahme sei unverhältnismässig. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme
respektive die Fortführung der bestehenden ambulanten Massnahme bei Frau Dr.
C.________ (alternativ Frau Dr. D.________) sei ausreichend und die Vorinstanz
habe Art. 56a i.V.m. Art. 63 StGB verletzt. Das Gutachten enthalte keine
schlüssigen und begründeten Ausführungen zur Frage, weshalb eine ambulante
Massnahme nach Art. 63 StGB nicht ausreichend sein solle.

5.3.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art.
59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder
Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (lit.
a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner
Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Es muss eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche
Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten
deutlich verringern lässt (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1).

Da eine stationäre therapeutische Massnahme in die verfassungsmässig
garantierten Grundrechte des Massnahmeunterworfenen eingreift, hat sie dem
Gebot der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 36 Abs. 3 BV). Dieser
Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von
Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert.
Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in
die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der
Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges
Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV
105 E. 5.4 mit Hinweisen).

Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2
StPO). Das Gericht ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des
Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der
übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das
gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung
unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm
abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht
schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen
Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen
(Art. 9 BV; BGE 141 IV 369 E. 6.1).

5.3.3. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom
Gericht zu entscheidende Rechtsfrage. Für diesen Entscheid muss sich das
Gericht auf eine schlüssige und klare gutachterliche Beurteilung stützen
können. Der Gutachter Dr. med. B.________ gibt in seinem Gutachten vom 28.
September 2017 einer stationären Massnahme zur Senkung des Rückfallrisikos des
Beschwerdeführers eindeutig den Vorrang vor einer ambulanten therapeutischen
Massnahme.

5.3.4. Der Beschwerdeführer wurde in einem Strafverfahren im Jahr 2010 bereits
durch denselben Gutachter begutachtet (Gutachten vom 25. Februar 2010,
Strafakten, Bd. II act. 381 ff.). Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med.
B.________ sei in seinem damaligen Gutachten eine Fehleinschätzung unterlaufen.
Dieser hatte bereits im Jahr 2010 die Ansicht vertreten, die Rückfallgefahr des
Beschwerdeführers für das Delikt einer Drohung könne einzig durch eine
stationäre Massnahme reduziert werden. Das Kantonsgericht wich damals von der
gutachterlichen Empfehlung ab und ordnete eine ambulante therapeutische
Massnahme an. Der Beschwerdeführer wurde nachher sieben Jahre lang nicht
straffällig. Aus der Einschätzung des Gutachters im Jahre 2010 kann der
Beschwerdeführer heute nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere kann
daraus nicht geschlossen werden, das neue Gutachten vom 28. September 2017 sei
fehlerbehaftet. Zu beurteilen ist vorliegend nicht die gutachterliche
Empfehlung aus dem Jahr 2010, sondern die Frage, ob die Vorinstanz in ihrem
Urteil vom 4. Dezember 2018 zu Recht auf das Gutachten vom 28. September 2017
abgestützt und ohne Verletzung von Bundesrecht eine stationäre therapeutische
Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet hat.

5.3.5. Das Gutachten vom 28. September 2017 mit den Verweisen auf das Gutachten
vom 25. Februar 2010 ist sorgfältig und schlüssig begründet. Die Vorinstanz
durfte sich für die Beurteilung der Notwendigkeit der therapeutischen Massnahme
sowie der Legalprognose willkürfrei auf den gutachterlichen Befund stützen.
Dabei stützt sich die Vorinstanz nicht unbesehen auf den gutachterlichen Befund
ab, sondern begründet eingehend, weshalb die Anordnung einer stationären
Massnahme verhältnismässig ist (Urteil, S. 21 ff.). Sie setzt sich damit
auseinander, dass sich der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt in einer
erheblich anderen Situation befand als anlässlich des Strafverfahrens im Jahr
2010, wo eine ambulante Therapie noch als ausreichend erachtet wurde. Die
Vorinstanz berücksichtigt in ihrer Prüfung der Verhältnismässigkeit
insbesondere, dass sich der Beschuldigte zur Ausübung seiner Drohung mit einer
Motorsäge eines sehr gefährlichen Tatwerkzeugs bediente und dass ihm der
Gutachter eine erhöhte Rückfallgefahr attestiert. Inwiefern diese
vorinstanzlichen Würdigungen Bundesrecht verletzen sollen, ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in rechtsgenüglicher
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dargetan. Indem die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer über die angeordnete therapeutische Massnahme
einen Weg aus der schlechten Legalprognose eröffnen will, verletzt sie kein
Bundesrecht.

6. 

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses