Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.171/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_171/2019

Urteil vom 1. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Ehrverletzung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20.
Dezember 2018 (AK.2018.339-AK).

Erwägungen:

1. 

Das Untersuchungsamt Gossau nahm am 21. September 2018 das vom Beschwerdeführer
angestrebte Strafverfahren gegen X.________ wegen Ehrverletzung nicht an die
Hand. Eine hiergegen geführte Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die
Einstellung oder die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, muss der
Privatkläger vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich
der angefochtene Entscheid auf bezeichnete Zivilforderungen auswirken kann. Das
Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimation.
Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten
werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres
ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4
mit Hinweisen).

Inwiefern der Beschwerdeführer unmittelbar im Zusammenhang mit dem zur Anzeige
gebrachten Vorwurf Schaden und Unbill erlitten haben soll, ergibt sich aus der
Beschwerde nicht ansatzweise und ist auch nicht ersichtlich. Es ist folglich
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Sache nicht zur Beschwerde
legitimiert ist.

3. 

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst, kann der
Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem
Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind Rügen, die
formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können.

Der Beschwerdeführer macht geltend, da der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) Ehrverletzungsverfahren in autonomer Auslegung als
zivilrechtliche Streitigkeiten qualifiziere, sei das nationale Recht
EMRK-konform auszulegen, weshalb die Beschwerdelegitimation der Privatkläger in
Ehrverletzungsverfahren weiter auszulegen sei als bei anderen Strafverfahren
(Beschwerde S. 5 f.). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren und damit auch die Frage der
Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen richtet sich nach den Vorschriften
des BGG und der diesbezüglichen Rechtsprechung. Art. 8 EMRK vermittelt im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren keine darüber hinausgehende
Legitimation zur Erhebung von Rügen materieller Natur (Urteil 6B_96/2019 vom 7.
Juni 2019 E. 2.1). Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung
seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK
handelt es nicht um eine Rüge formeller Natur, die von der Prüfung der Sache
getrennt untersucht werden kann.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini