Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.163/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_163/2019

Urteil vom 25. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verletzung des Amtsgeheimnisses usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2018
(BEK 2018 136-139).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer erstattete am 27. März 2017 gegen diverse, teilweise
namentlich bezeichnete Behördenmitglieder einer Gemeinde Strafanzeige. Er
beanstandete insbesondere, dass Informationen über seine Einkommens-, Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, welche er anlässlich eines Beratungsgespräches zwecks
Einbürgerung im Februar 2015 einer Sachbearbeiterin gegenüber offengelegt habe,
missverständlich erfasst und aufgezeichnet sowie unzulässig bearbeitet und
weitergereicht worden seien. Die kantonale Staatsanwaltschaft nahm die
Strafuntersuchung in vier separaten Verfügungen vom 2. August 2018 nicht an die
Hand. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden trat das Kantonsgericht Schwyz am
13. Dezember 2018 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er verlangt im
Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fortsetzung des
Strafverfahrens sowie die Prüfung und Weiterleitung des
Einbürgerungsverfahrens.

2. 

Das Ausstandsbegehren gegen einen namentlich genannten Gerichtsschreiber des
Bundesgerichts ist gegenstandslos, da er am vorliegenden Verfahren nicht
mitwirkt.

3. 

Mängel in Bezug auf Antrag und Begründung einer Beschwerde können grundsätzlich
nur innert der 30-tägigen Beschwerdefrist behoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG
und Art. 47 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer reichte die Strafrechtsbeschwerde
am letzten Tag der Frist ein. Eine Nachbesserung inhaltlicher Mängel der
Beschwerde war daher nicht mehr möglich, weshalb der vorliegende Entscheid ohne
vorgängige Einsicht in die kantonalen Verfahrensakten ergehen kann. Dem
Beschwerdeführer ist es unbenommen, ein Gesuch um Einsicht in die
Verfahrensakten im Kanton zu stellen.

4. 

Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine der
vorinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf ausserhalb des durch die
angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und
Vorbringen ist zum Vornherein nicht einzutreten.

5. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten
qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).

6. 

Die Vorinstanz ist - einerseits mangels Leistung der angeordneten Sicherheit
(BEK 2018 137-139) und andererseits wegen nicht eingehaltener
Begründungsanforderungen im kantonalen Beschwerdeverfahren (BEK 2018 136) - auf
die Beschwerden nicht eingetreten. Vor Bundesgericht kann es folglich nur um
die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerden zu Unrecht nicht
eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer, wenn überhaupt,
allenfalls am Rande. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer
Nichteintretensverfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen haben könnte, zeigt er indessen nicht rechtsgenüglich auf. Das ist
insbesondere auch der Fall, wenn er allgemein Verstösse u.a. gegen die EMRK,
das Völkerrecht und die verfassungsmässigen Rechte rügt, in pauschaler Weise
den Vorwurf der Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung erhebt, die
Verfahrensdauer beanstandet, ohne Ausführungen zum Verfahrensablauf und
allfälligen Verfahrensunterbrüchen zu machen, eine "nicht angemessene
Fristzubilligung" u.a. für weitere Eingaben, eine "verweigerte Kenntnisgabe
bzw. Überstellung von einverlangten Akten des Kantons Schwyz" sowie eine "zu
geringe Entscheidungsfrist" moniert. Soweit sich die behaupteten Verstösse
überhaupt auf das vorliegende Verfahren beziehen, genügen die pauschalen,
teilweise nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerde den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht.

7. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill