Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.151/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_151/2019

Urteil vom 17. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13.
Dezember 2018 (AK.2018.322-AK (ST.2018.24286)).

Sachverhalt:

A. 

A.________ stellte am 19. Juni 2018 Strafanzeige gegen X.________ wegen
Betruges. Gemäss dem in der Anzeige geschilderten Sachverhalt erwarb die
Anzeigestellerin mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 24. Juli 2017 von
der Y.________ AG das Grundstück mit dem im Jahre 2014 darauf erbauten Wohnhaus
an der V.________strasse in W.________ zu einem Preis von CHF 970'000.--.
Einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Y.________ AG war zu jenem Zeitpunkt
X.________. Die Parteien hatten für das Grundstück die Sachgewährleistung im
Rahmen des gesetzlich zulässigen Rahmens ausgeschlossen. A.________ führte in
der Anzeige aus, bei der Übernahme am 1. August 2017 seien für sie keinerlei
Sachmängel erkennbar gewesen. Zudem habe X.________ mündlich zugesichert, es
sei alles in bester Ordnung. Nachträglich seien indes mehrere erhebliche
versteckte Sachmängel zu Tage getreten, namentlich etwa eine Öffnung des Daches
von 2 cm mit daraus resultierendem Wasserschaden im Haus. Die Kosten für die
Instandstellung des Hauses seien vom beigezogenen Gutachter in der Folge auf
rund CHF 150'000.-- geschätzt worden.

B. 

Das Untersuchungsrichteramt Altstätten trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom
31. August 2018 auf die Strafsache nicht ein. Die Anklagekammer des Kantons St.
Gallen wies am 13. Dezember 2018 eine von A.________ hiegegen erhobene
Beschwerde ab.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neuregelung
der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an das Untersuchungsamt Altstätten
zur Eröffnung einer Untersuchung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die
geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-
oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer
durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1
StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur
berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster
Linie geht es um üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR.

Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat
die geschädigte Person, soweit sie vor den kantonalen Behörden noch keine
Zivilforderung angehoben hat, im Verfahren vor Bundesgericht darzulegen, welche
Zivilforderungen sie gegen die beschuldigte Person geltend machen will und aus
welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid auf diese auswirken kann. Das
Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen.
Genügt die Beschwerde diesen nicht, tritt es darauf nur ein, wenn aufgrund der
Natur der in Frage stehenden Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welcher
Art die Zivilforderung ist (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 137 IV 246 E. 1.3.1;
je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Strafanzeige als Privatklägerin
konstituiert. Zudem hat sie adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung von CHF
152'144.25 (zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Juli 2017) - unter Vorbehalt der
abschliessenden Bezifferung - geltend gemacht (Beschwerde S. 4; vgl.
Strafanzeige S. 2). Es ist evident, dass sich der angefochtene Entscheid auf
diese Zivilforderung auswirken kann.

2.

2.1.

2.1.1. Das Untersuchungsrichteramt Altstätten gelangte zum Schluss, der
Straftatbestand des Betruges sei eindeutig nicht erfüllt. Eine Garantenstellung
des Verkäufers mit der Pflicht zur Richtigstellung und Aufklärung über die
Mängel könne aus dem Grundstückskaufvertrag nicht abgeleitet werden. Es lägen
auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin von einer
Überprüfung abgehalten worden wäre. Es habe der Beschwerdeführerin als Käuferin
obgelegen, den Zustand des Grundstücks samt Wohnhaus zu prüfen, was im
Normalfall unter Beizug eines Sachverständigen erfolge. Indem die
Beschwerdeführerin dies unterlassen habe, habe sie elementare
Sorgfaltspflichten nicht beachtet, so dass es jedenfalls an der Arglist der
Täuschung fehle (angefochtener Entscheid S. 5; Nichtanhandnahmeverfügung S. 3).

2.1.2. Die Vorinstanz nimmt an, die rechtliche Situation sei im zu
beurteilenden Fall nicht klar. Es sei durchaus möglich, dass die Täuschung
nicht bloss durch Unterlassen, sondern durch aktives Tun erfolgt sei, zumal es
im Rahmen von Verkaufsgesprächen und -verhandlungen üblich sei, gewisse
"Zusicherungen" zu machen. Doch habe die Beschwerdeführerin jedenfalls die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen. Dem Fall liege mit
dem Kauf einer Liegenschaft zum Preis von CHF 970'000.-- nicht ein alltägliches
Geschäft zugrunde. Schon mit Blick auf die Höhe des Kaufpreises und das
mangelnde Fachwissen der Beschwerdeführerin hätte sich als grundlegende
Vorsichtsmassnahme der Beizug eines Experten aufgedrängt. Zudem ergebe sich aus
dem eingereichten Bericht der U.________ Dienstleistungsanstalt, welche von der
Beschwerdeführerin mit der Erhebung der Schwachstellen und Wasserschäden
beauftragt worden sei, dass wenigstens ein Teil der Mängel am Wohnhaus vor dem
Kauf auch für Laien ohne Weiteres erkennbar gewesen seien und hätten erkannt
werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe denn auch nach Antritt des Besitzes
dem Verkäufer in einer elektronischen Nachricht mitgeteilt, dass das Dach nicht
komplett schliesse und eine "Öffnung von 2 cm" bleibe und zudem ein Riss in der
Glasfront der Terrasse vorliege. All diese Mängel seien vor dem Hauskauf offen
erkennbar gewesen und hätten der Beschwerdeführerin auffallen müssen.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie die Notwendigkeit erkennen müssen,
einen Experten beizuziehen. Das Merkmal der Arglist sei mithin klarerweise
nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin werde sich auf dem Weg des Zivilprozesses
mit dem Verkäufer auseinandersetzen müssen (angefochtener Entscheid S. 5 f.).

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es stehe im zu beurteilenden Fall
nicht eindeutig fest, dass der Straftatbestand des Betruges nicht erfüllt sei.
Die Vorinstanz stelle für das Bundesgericht zunächst verbindlich fest, dass ein
hinreichender Verdacht auf eine Täuschung durch aktives Handeln vorliege. Sie
gelange zum Schluss, dass das mutmasslich täuschende Verhalten des Verkäufers
X.________ eindeutig nicht arglistig gewesen sei, ohne auch nur eine einzige
Untersuchungshandlung durchgeführt zu haben. In Betrugsfällen sei indes im
konkreten Einzelfall zu prüfen, ob ein täuschendes Verhalten arglistig sei und
die Arglist gegebenenfalls aufgrund einer Opferverantwortung wieder entfalle.
Ohne einlässliche Befragungen sei der Schluss, das Täuschungsopfer habe sich
leichtfertig verhalten, nicht möglich. Im vorliegenden Fall sei nicht einmal
ansatzweise geklärt, welche Interaktion zwischen ihr und dem Verkäufer
X.________ vor der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrages stattgefunden
habe und welcher Art und Intensität das zwischen ihnen im Rahmen der
Verhandlungen aufgebaute Vertrauensverhältnis gewesen sei. Es sei daher
unabdingbar, dass sie und der angezeigte Verkäufer im Rahmen einer
Strafuntersuchung einvernommen würden. Im Weiteren leite die Vorinstanz aus dem
Bericht der U.________ Dienstleistungsanstalt fälschlicherweise ab, dass die
dort aufgeführten Mängel bereits im Zeitpunkt des Kaufs ohne Weiteres erkennbar
gewesen seien. Der Antritt des Besitzes sei am 1. August 2017 erfolgt, während
der Bericht vom 6. September 2017 datiere. In der Zeit vor der Erstellung des
Berichts habe es starke Regenfälle mit Wassereinbrüchen ins Haus gegeben. Es
sei keineswegs sicher, dass die vom Sachverständigen festgestellten Mängel für
sie als Laie bereits vor diesen Regenfällen erkennbar gewesen wären. Der Beizug
eines Spezialisten vor einem Hauskauf stelle nicht per se und in jedem Fall
eine grundlegende Vorsichtsmassnahme dar (Beschwerde S. 6 ff.).

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe von ihr in der Beschwerdeschrift
vorgetragene entscheidende Vorbringen nicht berücksichtigt. So habe sie auf die
Angaben des Grundstückvermittlers B.________ verwiesen, wonach sich etliche
weitere Personen für das Haus interessiert hätten und keiner der Interessenten,
welche das Haus besichtigt hätten, die Mängel erkannt habe. Daraus ergebe sich,
dass die Mängel offensichtlich nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen seien
(Beschwerde S. 13 ff.).

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung
(Art. 309 Abs. 1 StPO), wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder
einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; vgl. auch Art. 309
Abs. 4 StPO).

Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch
Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem
strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro
duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme
gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und
rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn
der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder
bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und
die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen
Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung
eingreift. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter
Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV
241 E. 2.2; BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3).

3.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine
arglistige Täuschung. Das Merkmal der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein
ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der
Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den
Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Keine Arglist liegt vor,
wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit
hätte vermeiden können, was sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall beurteilt. Der Tatbestand
erfordert freilich allerdings nicht, dass das Täuschungsopfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem
Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche
Schutz nur bei Leichtfertigkeit des Täuschungsopfers, welche das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2;
135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).

4. 

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich im zu beurteilenden Fall
gestützt auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin nicht sagen, es liege ein
rechtlich oder sachverhaltsmässig klarer Fall vor und der Tatbestand des
Betruges sei eindeutig nicht erfüllt. Dies räumt auch die Vorinstanz insofern
ein, als sie erwägt, die rechtliche Situation sei in Bezug auf die Frage, ob
eine Täuschung durch Tun oder durch Unterlassen vorliege, als nicht hinreichend
klar einzustufen (angefochtener Entscheid S. 5). Die Vorinstanz nimmt indes an,
soweit von einer konkludenten Täuschung auszugehen sei, fehle es in jedem Fall
an der Arglist, da die Beschwerdeführerin, indem sie auf den Beizug eines
Sachverständigen verzichtet habe, ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe.

Diese Auffassung verletzt Bundesrecht. Es trifft zwar zu, dass nicht jedes
Gewinnstreben unter Ausnutzung von Informationsvorsprüngen unter den Tatbestand
des Betruges fällt. Dementsprechend wird nach der Rechtsprechung strafrechtlich
nicht geschützt, wer allzu leichtgläubig auf eine Täuschung hereinfällt, wo er
sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen
Angaben selbst hätte schützen können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE
72 IV 126 E. 1). Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das
Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls
überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich indes ohne Abklärung der näheren
Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, und ohne Erkundung der
persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien nicht schlüssig beantworten.
Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw.
Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken und
der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich
selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder
eines Dritten zu schädigen. Ob die Täuschung im Ergebnis als arglistig
einzustufen ist bzw. die Qualität als arglistige Irreführung erreicht, ist
mithin unter Berücksichtigung der Kommunikation zwischen Täter und Opfer zu
ermitteln. Zu fragen ist dabei, ob die fragliche Täuschung beim konkreten Opfer
hätte zu einem Irrtum führen dürfen oder nicht (MAEDER/NIGGLI, in: Basler
Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 70 zu Art. 146 StGB). Dies lässt
sich ohne Befragung der involvierten Parteien nicht erreichen. Dass der Erwerb
einer Liegenschaft für eine Privatperson nicht ein alltägliches Geschäft
darstellt und eine umsichtige Person bei der Besichtigung des Kaufobjekts in
der Regel eine fachkundige Person beiziehen wird, mag zutreffen, führt aber zu
keinem anderen Ergebnis. Denn der Verzicht auf fachkundige Begleitung bei
derartigen Geschäften begründet für sich allein nicht stets schon die alleinige
Verantwortung des Täuschungsopfers für den erlittenen Schaden, mit der Wirkung,
dass der strafrechtliche Schutz entfällt. Jedenfalls ist dies nicht von
vornherein eindeutig der Fall. Daran ändert im vorliegenden Fall auch nichts,
dass die Beschwerdeführerin offenbar einen groben Mangel an der Liegenschaft
nach Antritt des Besitzes selber erkannt und dem Verkäufer angezeigt hat, zumal
sich daraus nicht zwingend ergibt, dass auch die weiteren Mängel ohne Weiteres
erkennbar gewesen wären.

Insgesamt hätte die Vorinstanz den angezeigten Tatbestand des Betruges ohne
hinreichende Abklärung des Sachverhalts, namentlich ohne Befragung der
Vertragsparteien, nicht von vornherein als eindeutig nicht erfüllt ansehen
dürfen. Insgesamt verletzt die Vorinstanz somit ihr Ermessen.

5. 

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz sowie zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da es sich um einen Entscheid handelt, der die
Beurteilung in der Sache nicht präjudiziert, und in Nachachtung des
Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV), kann auf die Einholung von
Vernehmlassungen verzichtet werden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen vom 13. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Anklagekammer
zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
zurückgewiesen.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'000.-- auszurichten.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog