Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.150/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_150/2019

Urteil vom 19. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,

2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Aufhebung oder bedingte Entlassung aus der Verwahrung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, vom 19. Dezember 2018 (SK 18 295).

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ wurde am 31. August 2001 u.a. wegen mehrfachen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Erpressung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 9 Monaten
verurteilt, unter Anordnung einer Schutzaufsicht.

A.b. Am 19. Juni 2003 wurde er u.a. wegen mehrfachen, mit besonderer
Gefährlichkeit begangenen, qualifizierten Raubes, Raubes, mehrfachen
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Gefängnisstrafe
von 30 Monaten verurteilt. Der Strafvollzug wurde zugunsten einer stationären
Massnahme gemäss aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Dem Urteil liegen
u.a. folgende Taten zugrunde: X.________ beraubte in zwei Fällen
Taxichauffeure, wobei als Tatwaffe jeweils eine abgebrochene Bierflasche
diente, die er bzw. sein Mittäter gegen das Gesicht der Opfer hielt. Er drang
zudem gegen den Willen seiner Eltern in deren Wohnung ein, zertrümmerte in
alkoholisiertem Zustand mit einem japanischen Schwert einen Lichtschalter und
zwei Türrahmen und beschädigte das Fahrrad seines Vaters.

A.c. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 11. Februar
2011 u.a. wegen Diebstahls, Erpressung, Freiheitsberaubung, Hinderung einer
Amtshandlung, mehrfacher Nötigung, Drohung und Widerhandlung gegen das
Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Die Strafe schob es
zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB auf. Dem Urteil liegen
u.a. folgende Sachverhalte zugrunde: X.________ schoss in einem Zeitraum von
ca. einem Monat insgesamt etwa drei Mal von seiner Wohnung aus mit einer
Schrotflinte unkontrolliert in den Himmel. In der selben Zeit entwendete er
stark alkoholisiert zusammen mit einem Bekannten Weihnachtsgegenstände im Wert
von Fr. 1'190.--. In der Folge floh er ohne im Besitz eines Führerausweises zu
sein am Steuer eines Autos vor der Polizei, indem er mit dem Bekannten als
Beifahrer ohne Licht, mit übersetzter Geschwindigkeit und im Verlaufe der
Flucht mit einem platten Pneu durch die Strassen von U.________ irrte. Wenige
Tage später drohte er seiner Nachbarin verbal und unter Zuhilfenahme seiner
Schrotflinte. Kurz darauf sprach er Todesdrohungen gegenüber seinem Bekannten
aus, wobei er die Schrotflinte gegen dessen Kopf hielt. Er hielt ihn mehrere
Stunden in seiner Wohnung fest und forderte die Herausgabe von Fr. 2'000.-- für
die Begleichung eines fingierten Schadens. Rund neun Monate später drohte er
dem Bruder seiner Ex-Freundin mittels Textnachrichten mit dem Tod.

Die stationäre Massnahme (Art. 59 StGB) wurde am 5. März 2013 wegen
Aussichtslosigkeit aufgehoben. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland ordnete
am 23. Oktober 2013 die Verwahrung an. Das Obergericht des Kantons Bern wies
die Berufung am 12. Mai 2014 ab.

Das Bundesgericht wies seine Beschwerde mit Urteil 6B_685/2014 vom 25.
September 2014 ab. Es erwog u.a., die Behörden hätten anlässlich seiner letzten
Entlassung aus dem Strafvollzug im Juli 2007 alles unternommen, um ihm ein
Leben in Freiheit zu ermöglichen, nämlich betreutes Wohnen, geschützter
Arbeitsplatz, wöchentliche Therapie, was ihn nicht von weiteren Straftaten
abgehalten habe. Angesichts der Umstände, dass er sich hartnäckig der
therapeutischen Massnahme widersetzt habe, nach seiner letzten Entlassung
erneut straffällig geworden sei sowie der gutachterlich festgestellten
Gefährlichkeit, bleibe den Behörden zum Schutz der Öffentlichkeit keine andere
Wahl als die Verwahrung.

B.

Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern
(BVD) wiesen am 17. Januar 2018 ein Gesuch von X.________ um bedingte
Entlassung aus der Verwahrung ab.

Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) wies seine Beschwerde
am 7. Juni 2018 ab.

Das Obergericht des Kantons Bern wies seine Beschwerde mit Beschluss vom 19.
Dezember 2018 ab.

Die beim Obergericht am 19. Dezember 2018 eingegangene Bewilligung der BVD vom
17. Dezember 2018 von doppeltbegleiteten Ausgängen wurde den Parteien mit dem
Beschluss zugestellt.

C.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den vorinstanzlichen
Beschluss aufzuheben, ihn eventualiter aus der Verwahrung zu entlassen,
subeventualiter die Behörden anzuweisen, einen Vollzugsplan mit dem
verbindlichen Ziel einer zeitnahen bedingten Entlassung zu erstellen und ihn
unverzüglich in eine offene Anstalt oder ein Arbeitsexternat zu versetzen,
subsubeventualiter die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen sowie ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung)
zu gewähren.

Erwägungen:

1.

Die BVD reichten beim Bundesgericht ein an die behandelnde Psychologin
(Beschluss Ziff. 22.2) adressiertes Schreiben vom 7. Februar 2019 betreffend
eine beigelegte Beurteilung der KoFaKo an ihrer Sitzung vom 3. Dezember 2018
ein (diese war bei der BVD am 6. Februar 2019 eingegangen). Die KoFaKo
erachtete die Gewährung von doppeltbegleiteten Ausgängen à 5 Stunden aus
legalprognostischer Sicht für möglich und empfahl, keine unbegleiteten
Vollzugsöffnungen zu gewähren. Im Begleitschreiben erschienen den BVD die
Empfehlungen der KoFaKo nachvollziehbar, und sie ersuchten die Psychologin, die
Beurteilung aus therapeutischer Perspektive zu prüfen und mitzuteilen, ob eine
neuropsychologische Testung angezeigt sei.

Die BVD reichten zudem ein Schreiben vom 3. April 2019 an den Beschwerdeführer
ein, in welchem sie ihm mitteilten, die ihm mit Schreiben vom 17. Dezember 2018
bewilligten doppeltbegleiteten Ausgänge (oben Sachverhalt B) könnten momentan
nicht gewährt werden, da durch die Sistierung der Therapie die
Rahmenbedingungen für deren Durchführung nicht mehr gegeben seien.

Die erste Eingabe bildet die Begründung der Bewilligung doppeltbegleiteter
Ausgänge durch die BVD vom 17. Dezember 2018, was die Vorinstanz
berücksichtigte (unten E. 2.3). Die zweite Eingabe stellt ein echtes Novum im
Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar, d.h. eine Tatsachen, die sich zugetragen hat,
nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden
durften, und die deshalb vor Bundesgericht unbeachtlich bleiben müssen (Urteil
6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.4).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer weist auf die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil
6B_685/2014 vom 25. September 2014 hin (oben Sachverhalt A.c) :

"dass es sich vorliegend nicht um einen typischen Fall für eine Verwahrung
handelt. Die von ihm verübten Straftaten sind - soweit sie relevante Anlass-
und Folgetaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB bilden - im unteren Bereich des für
eine Verwahrung erforderlichen Tatschweregrades anzusiedeln. [...] Das
Verhältnismässigkeitsprinzip wird auch in Bezug auf die Dauer der Verwahrung zu
beachten sein."

Auf diese bundesgerichtlichen Erwägungen bezieht sich die Vorinstanz etwa im
Beschluss S. 13, 26 und 27; sie führt auf S. 28 aus (wie der Beschwerdeführer
vorbringt), er befinde sich im Vergleich zur Freiheitsstrafe von 30 Monaten
bereits mehr als dreimal solange im Vollzug, doch könne mit Blick auf die am
25. September 2014 wegen Scheiterns der therapeutischen Massnahme in Vollzug
gesetzte Verwahrung nicht von ausserordentlich langer Dauer gesprochen werden.
Der Eingriff wiege damit nicht besonders schwer.

Der Beschwerdeführer wendet ein, es handle sich um eine sehr lange Zeitspanne;
die Vorinstanz begründe ihre Ausführung nicht (Beschwerde S. 8). Die Vorinstanz
legt dar, die Verwahrung sei von Gesetzes wegen unbefristet, es bestehe keine
Möglichkeit einer direkten Entlassung aus der Verwahrung (Beschluss S. 12),
Vollzugslockerungen bildeten einen wesentlichen Bestandteil und seien aufgrund
des konkreten Risikos zu prüfen (Beschluss S. 13 f. mit Hinweis auf Urteil
6B_1028/2014 vom 7. Juli 2015 E. 3.4 ff.); solange keine Aussicht auf
Umwandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme bestehe und keine
Umstände ausgewiesen seien, welche die Rückfallgefahr nachhaltig deutlich
verminderten, bestehe das Vollzugsziel in der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit (Beschluss S. 14).

2.2. Die Vorinstanz prüft auf der Grundlage zahlreicher Fachberichte eine
bedingte Entlassung (Beschluss S. 14 ff.), und hält auf S. 22 fest, die
Entlassung setze eine günstige Prognose voraus, welche bei einer Verwahrung
deutlich strenger als bei therapeutischen Massnahmen sei. Der Beschwerdeführer
bringe zwar vor, er leide an keiner schweren psychischen Störung mehr, die
genaue Qualifizierung/Diagnostizierung bilde den Ausgangspunkt für eine
zweckmässige therapeutische Behandlung, trete aber bei einer bedingten
Entlassung aus der Verwahrung in den Hintergrund, soweit weiterhin eine
relevante Rückfallgefahr bestehe (Urteil 6B_1050/2013 vom 8. September 2014 E.
4.3). Es sei ihm gestützt auf die Stellungnahme der Psychologin sowie das
Gutachten und dessen Ergänzungen eine positive Entwicklung zu attestieren; die
Persönlichkeitsstörung lasse sich nach dem Gutachten nicht "wegtherapieren",
jedoch könne sie hinsichtlich zukünftiger Delinquenz mittels therapeutischer
Massnahmen abgemildert werden (Beschluss S. 23). Der Gutachter und die
Therapeutin sprächen sich nachvollziehbar und in aller Deutlichkeit gegen eine
sofortige bedingte Entlassung aus. Es bestehe noch keine ausreichende
risikosenkende Verbesserung der Steuerungsfähigkeit betreffend die
deliktrelevanten Impulse. Der frühere Strafvollzug habe gezeigt, dass seine
Kooperationsbereitschaft mit zunehmenden Vollzugslockerungen abgenommen habe,
wenn seinen Vorstellungen nicht entsprochen werde. Absprachefähigkeit und das
Einhalten von Weisungen seien für Vollzugslockerungen, insbesondere für die
letzte Progressionsstufe der bedingten Entlassung unumgänglich. Bis anhin habe
keine deliktorientierte Therapie stattgefunden. Er scheine seine Anlasstaten
nach wie vor zu bagatellisieren und sein Deliktverhalten zu externalisieren
(mit Hinweisen auf die Urteile 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 und 6B_715/
2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5). Nach letzterem Urteil ist eine fehlende
Tataufarbeitung prognoserelevant und ohne Tataufarbeitung und Einsicht eine
Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (Urteil 6B_912/2010 vom 26.
November 2010 E. 3). Eine Verbesserung des Risikomanagements sei daher
unausweichlich (Beschluss S. 24). Einzig eine schrittweise Vollzugslockerung
sei geeignet, die Nachhaltigkeit der therapeutischen Fortschritte zu überprüfen
und auszubauen.

2.3. Die Vorinstanz prüft umfänglich die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art.
56 Abs. 2 StGB (Beschluss S. 25 ff.) und schliesst, trotz positiver Entwicklung
sei sein Risikomanagement nicht ausreichend, um sich in Freiheit zu bewähren.
Eine bedingte Entlassung ohne vorgängig absolvierte Vollzugslockerungen zwecks
Überprüfung, Stärkung und Ausbau der therapeutischen Fortschritte sei deutlich
verfrüht. Gerade angesichts der Tatsache, dass er die ihm mehrfach gebotenen
Freiheiten nicht genutzt habe, um sich deliktfrei zu verhalten, sei die
Weiterführung der Verwahrung noch als verhältnismässig zu bezeichnen. Mit Blick
auf die Dauer der Verwahrung seien ihm nunmehr zwingend Vollzugslockerungen zu
gewähren. Vollzugslockerungen seien in Aussicht gestellt und am 17. Dezember
2018 bewilligt worden (Beschluss S. 28; oben Sachverhalt B).

2.4. Gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung bedingt
entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Nach
Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Bewährung nach Art. 64a Abs. 1 StGB so
auszulegen, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu
verneinen ist. Ein anderweitig mögliches Fehlverhalten ist nicht relevant
(Urteile 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.1). Die bedingte Entlassung
setzt eine günstige Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten voraus. Der
Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Es
muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der
Verurteilte in Freiheit bewähren wird. Die Entlassungsprognose hängt von einer
Vielzahl von Faktoren ab. Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen
sind auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung der Straftaten und die
zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen. Die Entlassung unmittelbar aus
einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar (Urteile 6B_1147/
2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.1 und 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 3.1).

Bei der im Rahmen von Art. 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Abwägung der sich
widerstreitenden Interessen sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere
des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt
insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmenunterworfenen
drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den
bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der
Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die
Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und
umgekehrt (Urteil 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 2.3).

2.4.1. Es ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres einzuräumen, dass die
Verwahrung ein "massiver" Eingriff in die Freiheitsrechte darstellt, und
zutreffend weist er darauf hin, dass ihm nach der Vorinstanz "nunmehr zwingend
Vollzugslockerungen zu gewähren" seien (oben E. 2.3). Wie die Vorinstanz
gleichzeitig feststellt, sind ihm diese am 17. Dezember 2018 bewilligt worden.
Die Beschwerdeführung geht daher weitgehend an der Sache vorbei.

Ob und inwieweit Vollzugslockerungen gewährt werden können, hängt wesentlich
von einer durch kooperatives Verhalten beförderten deliktorientierten
Aufarbeitung ab. Die Vorinstanz verkennt weder, dass sich die bewilligten
Vollzugslockerungen "auf wenige doppeltbegleitete Ausgänge pro Jahr
beschränken" (Beschwerde S. 10), noch dass ihm bisher die beantragten
Vollzugslockerungen (offener Vollzug, Verlegung in ein Arbeitsexternat) nicht
bewilligt wurden. Das ist angesichts der Antezedenzien nachvollziehbar (oben
Sachverhalt A), da hinzukommt, dass bisher aufgrund der Widersetzlichkeit des
Beschwerdeführers trotz entsprechender Angebote keine deliktrelevante
Aufarbeitung stattfand, die fehlende Tataufarbeitung aber ein wesentliches
prognoserelevantes Kriterium bildet, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt
(oben E. 2.2).

2.4.2. Damit eine bedingte Entlassung in Betracht gezogen werden kann, muss
erwartet werden können, dass sich die Person in Freiheit bewährt; es muss eine
entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen (MARIANNE HEER, in: Basler
Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 64a StGB). Es verbleibt
nicht im Belieben des Beschwerdeführers, vielmehr ist er von Gesetzes wegen
verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und den
Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Ohne diese
ihm obliegende "aktive Mitwirkung" wird eine nur über Progressionsstufen
realisierbare Entlassungsvorbereitung aus einer Verwahrung entscheidend
erschwert und verzögert.

2.4.3. Trotz der bundesgerichtlichen Erwägung, die Anlasstaten bildeten keinen
"typischen Fall" einer Verwahrung, muss der Beschwerdeführer einräumen, dass es
sich bei den Anlasstaten (auch) um Katalogtaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
StGB handelt. Sie sind zwar, wie das Bundesgericht ebenfalls festhielt und
worauf die Vorinstanz hinweist (Beschluss S. 26), im unteren Bereich des für
die Verwahrung erforderlichen Tatschweregrades anzusiedeln. Hier geht es aber
nicht um die Anordnung einer Verwahrung, sondern (soweit überhaupt in Betracht
zu ziehen ist) um die Frage von Vollzugslockerungen im Hinblick auf eine
bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Die Vorinstanz weist an dieser Stelle
(Beschluss S. 26) zutreffend auf das Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E.
4.4.1 ff. hin, wonach der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlange, dass die
Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Verwahrten
als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen
werden müssen. Bei langandauernder Unterbringung gewinne der Freiheitsanspruch
des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Dem Verhältnismässigkeitsgebot komme
insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu.

Die Anlasstaten sind mit der Vorinstanz nicht zu bagatellisieren, selbst wenn
sie annimmt, die aktuelle Rückfallgefahr sei inzwischen auf einem moderaten
Niveau angelangt (Beschluss S. 26 f., 28). Wie zu betonen ist, hielt das
Bundesgericht überdies fest, den Behörden sei zum Schutz der Öffentlichkeit
keine andere Wahl als die Verwahrung geblieben (oben Sachverhalt A.c), was
bereits damals insbesondere darauf zurückzuführen war, dass sich der
Beschwerdeführer einer therapeutischen Massnahme hartnäckig widersetzte.

2.4.4. Die Ausführungen betreffend eine Dispositionsmaxime des Gesuchstellers
sind nicht stichhaltig. Dieser kann Rechtsbegehren stellen. Eine (bedingte)
Entlassung ist jedoch von Amtes wegen mit voller Kognition durch das Gericht
nach Gesetz und massgebender Rechtsprechung zu entscheiden. Der
Beschwerdeführer kann den Verfahrens- oder Streitgegenstand nicht gleichsam auf
ihm genehme Tatsachen beschränken, wie er anzunehmen scheint (Beschwerde S.
22). Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 64b StGB auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen periodisch die "Prüfung der Entlassung" vorzunehmen. Ungeachtet des
in diesen Verfahren anwendbaren kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts hat die
zuständige Behörde die Prüfung von Bundesrechts wegen nach dem
Untersuchungsgrundsatz und der Offizialmaxime durchzuführen.

2.4.5. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, hätte die Vorinstanz sämtliche
Anträge als zulässig erachtet, hätte die Möglichkeit bestanden, die Verwahrung
wegen Unverhältnismässigkeit direkt aufzuheben und nicht bloss die bedingte
Entlassung zu prüfen. Die Rechtsprechung, "dass die Entlassung aus einer
Verwahrung in die Freiheit praktisch kaum denkbar sei", lege den Schluss nahe,
dass eine direkte Entlassung aus der Verwahrung grundsätzlich möglich und nicht
vollständig ausgeschlossen sei (Beschwerde S. 23). Auch diese Argumentation ist
nicht stichhaltig. Kommt bereits eine bedingte Entlassung nicht in Betracht,
wird eine direkte Entlassung in aller Regel umso weniger in Betracht fallen.

Die Einschränkung von Grundrechten durch die Anordnung einer stationären
Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das bedeutet, dass
sie für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden
Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für die betroffene Person in
Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen muss.
Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Die Massnahme ist
unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren
Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24). Das
Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 36 BV wird in Art. 56 Abs. 2 StGB
massnahmenrechtlich konkretisiert (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; Urteil 6B_1163
/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.5).

Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Massnahme "nicht
unverhältnismässig ist" (Art. 56 Abs. 2 StGB). Ist sie unverhältnismässig, kann
sie nicht aufrechterhalten werden. Entsprechend hebt das Bundesgericht
gegebenenfalls auch eine Verwahrung auf, wenn sie sich nicht als
verhältnismässig erweist (vgl. Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.8).
Die Vorinstanz hat die Sache unter diesem Titel geprüft. Sie weist ausdrücklich
darauf hin, dass sich trotz des achtjährigen Straf- bzw. vierjährigen
Massnahmenvollzugs und der für die Anordnung einer Verwahrung im unteren
Bereich liegenden Deliktschwere die Fortführung der Verwahrung mit Blick auf
die zwingend zu gewährenden Vollzugslockerungen als verhältnismässig erweist.
Es verstehe sich von selbst, dass bei positivem Verlauf regelmässig die
Möglichkeit weiterer Vollzugslockerungen zu prüfen sein werde und das Ziel der
bedingten Entlassung aus der Verwahrung oder deren Umwandlung in eine
stationäre [therapeutische] Massnahme vordringlich zu behandeln sei (Beschluss
S. 28).

Die "Prüfung der Entlassung" ist im Gesetz in Art. 64b StGB zwingend
vorgeschrieben. Das genügt entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 24)
auch dem Anspruch auf Haftprüfung im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EMRK. Insoweit ist
weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Anforderungen an die
Urteilsmotivation ersichtlich. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs
ist entscheidend, dass dem Beschwerdeführer ermöglicht wurde, seinen Standpunkt
wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 18). Die Begründung muss
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten
lässt und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem
Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41;
139 IV 179 E. 2.2 S. 183). Dies entspricht auch den konventionsrechtlichen
Anforderungen. Die EMRK verpflichtet, Entscheide zu motivieren, wobei es auf
den Einzelfall ankomme, doch lasse sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise
auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde
("comme exigeant une réponse détaillée à chaque argument"); es könne [in casu]
akzeptiert werden, dass die bundesgerichtliche Motivation implizit die
Konformität mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK eingeschlossen habe ("pouvait implicitement
inclure la conformité") (Urteil Mäder c. Suisse vom 8. Dezember 2015, Nr. 6232/
09 und 21261/10, Ziff. 75, 77; Urteil 6B_1315/2017 vom 6. Dezember 2017 E.
1.6).

2.5. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie schliesst, eine
bedingte Entlassung aus der Verwahrung sei ohne vorgängig absolvierte
Vollzugslockerungen deutlich verfrüht (Beschluss S. 28). Die Gefahr von
weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB lässt sich nicht verneinen (oben
E. 2.4). Im Gegensatz zu geschlossenen Anstalten, die durch bauliche,
technische, organisatorische und personelle Massnahmen und Mittel sicherstellen
sollen, dass Inhaftierte weder fliehen noch weitere Straftaten begehen können,
fehlen bei offenen Anstalten solche Abgrenzungen, weil auf die Einsicht der
Gefangenen vertraut wird (Urteil 1B_223/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3.3). Von
dieser Einsicht kann nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer
thematisiert ferner mit keinem Wort das Vorhandensein eines für die
Entlassungsprognose wichtigen sozialen Empfangsraums (vgl. HEER, a.a.O., N. 21
zu Art. 64a StGB). Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Aspekt der
Entlassungsvorbereitung. Die Vorinstanz weist die Vollzugsbehörden angesichts
des langjährigen Freiheitsentzugs auf die Dringlichkeit (oben E. 2.3 und E.
2.4.5, zit. Beschluss S. 28) des Hinarbeitens auf eine Entlassungsperspektive
hin (vgl. Urteil 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.8). Es liegt am
Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Weisung an die Vollzugsbehörde nicht
durch Renitenz zu sabotieren. Das Bundesgericht hat keine zusätzlichen
Weisungen zu erlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf das
Rechtsbegehren im Übrigen nicht mehr einzutreten.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1
S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Es lässt
sich eine Mittellosigkeit annehmen, so dass die Gerichtskosten praxisgemäss
herabzusetzen sind (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw