Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.149/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_149/2019

Urteil vom 11. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 15.
Oktober 2018 (4M 17 47).

Sachverhalt:

A.

Das Kantonsgericht Luzern sprach - dem Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom
24. Januar 2017 insofern folgend - A.________ des mehrfachen Herstellens von
Pornografie zum eigenen Konsum schuldig. Es belegte ihn mit einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Probezeit zwei Jahre). Ausserdem befand es über
den Verbleib von sichergestellten und beschlagnahmten Datenträgern und die
Vernichtung von gesicherten Daten (Urteil vom 15. Oktober 2018).

B.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, vom Vorwurf des
mehrfachen Herstellens von Pornografie zum eigenen Konsum freigesprochen zu
werden. Ausserdem sei das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Vorinstanz
die Einziehung und Vernichtung von Datenträgern resp. die Vernichtung von
polizeilich gesicherten Daten anordnet und ihm die Möglichkeit einräumt, die
nicht inkriminierten, privaten und nicht pornografischen Daten von zwei
sichergestellten und beschlagnahmten externen Festplatten gegen Vergütung des
Aufwands auf einen separaten Datenträger zu seinen Handen kopieren zu lassen.
Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung über die angefochtenen Punkte an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft beantragen Abweisung der
Beschwerde. A.________ repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Art. 197 Abs. 5 StGB stellt u.a. die Herstellung von pornografischen
Bildaufnahmen zum eigenen Konsum unter Strafe, wenn sie sexuelle Handlungen mit
Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben (zur Tathandlung des
Herstellens durch Kopieren einer Vorlage auf ein Speichermedium vgl. BGE 131 IV
16 E. 1.3 und 1.4 S. 20 ff.).

Gegenstand des Strafverfahrens sind Filme, die der Beschwerdeführer am 27.
November 2014 auf eine Festplatte kopiert hat. Nach Ansicht der Vorinstanz
erfüllen 132 Videodateien objektive Tatbestandsvoraussetzungen nach Art. 197
Abs. 5 StGB. Der Beschwerdeführer bestreitet die rechtliche Qualifikation.

1.2. Die Vorinstanz bringt die Filmsequenzen, die sie als im Sinne von Art. 197
Abs. 5 StGB pornografisch einstuft, auf folgenden gemeinsamen Nenner: Die
gezeigten Gewalthandlungen bestünden regelmässig aus Schlägen mit der flachen
Hand oder verschiedenen Gegenständen wie Kochlöffeln, Stöcken und biegsamen
Ruten, Peitschen und Gürteln auf das nackte Gesäss entkleideter oder teilweise
entkleideter junger Frauen. Die Kamera fokussiere jeweils auf das Gesäss, wo
sich während des Schlagens Hämatome, Striemen und teilweise auch blutende
Wunden bildeten. Dieses Mass an Gewalt komme in allen streitgegenständlichen
Videos vor. Einige Filme enthielten gar noch heftigere Gewaltdarstellungen. Die
dargestellte Verletzung der körperlichen Integrität gehe zweifellos über blosse
Tätlichkeiten hinaus. Die Frauen schrien, wimmerten oder stöhnten jeweils und
täten so ihre erheblichen Schmerzen eindeutig kund. Verschiedene Filmsequenzen
wirkten sehr realistisch. Die Misshandlungen seien zwar gespielt. Teilweise
könne aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es sich um echte
Schläge handle.

Zur Frage, ob die streitgegenständlichen Darstellungen den Tatbestand sexueller
Handlungen mit Gewalttätigkeiten erfüllen, erwägt die Vorinstanz, Pornografie
erfasse nicht bloss (eigentliche) sexuelle Handlungen. Nicht der sexuelle
Aspekt einer Handlung, sondern die Darstellung und Banalisierung von
Erniedrigung in einem sexuellen Kontext begründe hier die Strafbarkeit. Ein
offensichtlicher "Sexualbezug" der tatbeständlichen Gewalthandlungen genüge.

1.3.

1.3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, Art. 197 Abs. 5 StGB
erfordere das gleiche Mass an Gewalt wie Art. 135 StGB (Gewaltdarstellungen).
Da dies auf die inkriminierten Filmszenen nicht zutreffe, könne auch keine
verbotene Gewaltpornografie vorliegen.

1.3.2. Nach Art. 135 StGB macht sich u.a. strafbar, wer Bildaufnahmen
herstellt, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu
haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich
darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise
verletzen. Dieser Straftatbestand erfasst nur Darstellungen exzessiver Gewalt
(Botschaft vom 26. Juni 1985 über die Änderung des StGB und des MStGB, BBl 1985
II 1045 ["Brutalitäten im engsten Sinn"]; Amtl. Bull 1989 N 720 [Votum Cotti],
722 [Votum BR Koller; "grausame, extreme Formen der Gewaltdarstellung"];
JEAN-CHRISTOPHE CALMES, La pornographie et les représentations de la violence
en droit pénal, 1997, S. 114). Er wird entsprechend restriktiv angewandt
(NADINE HAGENSTEIN, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art.
135 StGB mit Hinweisen). Die Artikel 135 und 197 (Abs. 4 und 5) bezwecken im
Wesentlichen einerseits den Schutz Jugendlicher und Erwachsener vor ungewollter
Konfrontation mit entsprechenden Erzeugnissen. Anderseits richten sie sich
gegen die abstumpfende (korrumpierende) Wirkung von Gewaltdarstellungen, die
geeignet sind, beim Betrachter die Bereitschaft zu erhöhen, selbst gewalttätig
zu agieren oder die Gewalttätigkeit anderer gleichgültig hinzunehmen (BGE 124
IV 106 E. 3c/aa S. 111; vgl. auch BGE 131 IV 16 E. 1.2 S. 19; URSULA CASSANI,
Les représentations illicites du sexe et de la violence, in: ZStrR 1993, S. 437
f.; zu den durch Art. 135 StGB geschützten Rechtsgütern: HAGENSTEIN, a.a.O., N
4 ff. zu Art. 135 StGB; DUPUIS ET AL., Code pénal, 2. Aufl. 2017, N 2 zu Art.
135 StGB; TRECHSEL/MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, N 2 ff. zu Art. 135 StGB; DANIEL KOLLER,
Cybersex: Die strafrechtliche Beurteilung von weicher und harter Pornographie
im Internet unter Berücksichtigung der Gewaltdarstellungen, 2007, S. 369 f.;
DANIEL GERNY, Zweckmässigkeit und Problematik eines Gewaltdarstellungsverbotes
im schweizerischen Strafrecht, 1994, S. 76 ff.). 

Im sensiblen Lebensbereich der Sexualität ist das Korrumpierungspotential von
Gewaltdarstellungen grundsätzlich grösser als in anderen Zusammenhängen. Durch
die Verbindung von Sexualität und Gewalt ist die Schwelle, ab welcher die
Menschenwürde angegriffen wird, offenkundig nicht erst dann erreicht, wenn die
Gewalt das in Art. 135 StGB geforderte exzessive Mass erreicht. Jedenfalls
dann, wenn die im pornografischen Erzeugnis gezeigte Gewalttätigkeit nicht im
offenkundigen gegenseitigen Einvernehmen der Protagonisten ausgeübt wird, ist
die Tatbestandsmässigkeit nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB weniger nach der
Schwere der Gewalt als vielmehr nach ihrer erniedrigenden Wirkung zu beurteilen
(Urteil 6B_875/2008 vom 12. November 2008 E. 2; BERNHARD ISENRING/MARTIN A.
KESSLER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 26 zu Art. 197 StGB;
ALESSANDRA CAMBI FAVRE-BULLE, Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N 60 zu
Art. 197 StGB). Dies gilt unabhängig davon, ob das Tatbestandselement der
"sexuellen Handlung mit Gewalttätigkeiten" in Form einer gewalttätig
ausgeführten sexuellen Handlung (namentlich einer Vergewaltigung; KOLLER,
a.a.O., S. 231) verwirklicht ist, oder ob je eigenständige (sexuelle und
gewalttätige) Handlungselemente szenisch verbunden dargestellt werden.

1.3.3. Es steht ausser Zweifel, dass es sich bei den zu beurteilenden
Filmszenen nicht um nach Art. 135 StGB verbotene Darstellungen handelt. Nach
dem Gesagten geht die Vorinstanz indes zu Recht davon aus, dass die
verfahrensgegenständlichen Filmszenen (vgl. E. 1.2) die Gewaltschwelle nach
Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB deutlich überschreiten.

1.4.

1.4.1. Nach dem Beschwerdeführer schafft der Umstand, dass in der Darstellung
der betreffenden Filme junge Frauen nach Belieben geschlagen werden, nicht
zwingend einen sexuellen Kontext; weder Sadismus noch das Ausnutzen von
Abhängigkeiten sei ohne Weiteres sexuell motiviert. Peitschen- oder Rutenhiebe
auf das entblösste Gesäss einer Person stellten keine sexuelle Handlung im
Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB dar. Wenn überhaupt, werde der Sexualbezug
lediglich insinuiert.

Die Vorinstanzerwägt, Szenen, in welchen die Kamera während des Schlagens
regelmässig auf das nackte Gesäss, teilweise mit sichtbarem Genitalbereich,
halte, seien objektiv darauf ausgerichtet, den Konsumenten sexuell aufzureizen.
Dass der Genitalbereich der Frauen nur ausnahmsweise einbezogen sei, schliesse
den sexuellen Kontext keineswegs aus. Auch wenn die Darstellungen von der
Gewaltanwendung dominiert würden, sei deren gleichzeitiger Sexualbezug
offensichtlich. Augenfällig sei, dass die sog. "Spanking"-Szenen kein
einvernehmliches Handeln zeigten, sondern zwischen dem Schlagenden und den
geschlagenen Frauen in der filmischen Darstellung ein Machtgefälle oder gar ein
Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Von einvernehmlichen Sadomasochismus-Spielen
könne nicht die Rede sein. Es gehe um Entwürdigung und Erniedrigung der
"Bestraften". Die oftmals gefesselten Frauen seien den misshandelnden Männern
(selten einer weiblichen Respektsperson) ausgeliefert. Die Frauen würden
dadurch zu einem blossen Sexualobjekt, und es stehe im Belieben der Peiniger,
ihr sadistisches Verlangen auszuleben. Der Umstand, dass dürftige
Rahmenhandlungen das Geschehen in einen bestimmten historischen Kontext
stellten, begründe keinen "schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen
Wert", welcher den Videos die pornografische Eigenschaft nehmen würde (vgl.
Art. 197 Abs. 9 StGB; BGE 131 IV 64 E. 10.1.3 S. 68). Der historische
Hintergrund sei bloss ein Vorwand, um sexuelle Gewalt darzustellen.

1.4.2. Mit Blick auf die von der Vorinstanz hervorgehobenen Aspekte können in
sexuellen Kontexten schon Darstellungen minderschwerer Gewaltanwendung unter
Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB fallen (oben E. 1.3). Gegebenenfalls handelt es
sich um per se verbotene qualifizierte ("harte") Pornografie, die bezüglich
Herstellung, Handel, Vertrieb, Besitz etc. (Art. 197 Abs. 4 StGB) resp. Konsum
oder Herstellung, Erwerb, Besitz etc. zum eigenen Konsum (Abs. 5) strafbar ist.
Tatbestandsmässig sind "Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1",
die "sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen" zum Inhalt
haben. Fraglich ist, wie sich diese Elemente zueinander verhalten. Abs. 5
verweist ausdrücklich auf Gegenstände oder Vorführungen nach Abs. 1. Dort geht
es um "weiche" Pornografie, die nicht als solche, sondern nur im Hinblick auf
den Jugendschutz (Abs. 1) resp. den allgemeinen Schutz vor ungewollter
Konfrontation (Abs. 2) strafbar ist (vgl. CALMES, a.a.O., S. 169 ff.). Nach der
Rechtsprechung setzt der allgemeine Begriff der Pornografie zum einen voraus,
dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf angelegt
sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum andern ist erforderlich, dass
die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen gelöst
wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über
das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch
vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. "Weiche" Pornografie im
Sinne von Art. 197 Abs. 1 und 2 StGB ist ohne besondere Betonung des
Genitalbereichs begrifflich kaum denkbar (BGE 144 II 233 E. 8.2.3 S. 242; 131
IV 64 E. 10.1.1 S. 66 mit Hinweisen; ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 18 zu Art. 197
StGB). Pornografisch sind somit Medien, die physische Sexualität isoliert von
personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn verabsolutieren und
Menschen zu beliebig auswechselbaren Objekten sexueller Triebbefriedigung
degradieren, sie als blosse physiologische Reiz-Reaktionswesen erscheinen
lassen und damit die Würde des Menschen negieren (BGE 133 II 136 E. 5.3.2 S.
145).

Der Wortlaut von Art. 197 Abs. 5 StGB legt auf den ersten Blick nahe, dass das
qualifizierende Element - hier die Gewalttätigkeiten - auf eine Darstellung
treffen müsse, die schon unabhängig von der Gewaltkomponente pornografisch (im
Sinne von Abs. 1) ist. Ein solch absolutes Verständnis wäre indes zu eng. Das
strenge Legalitätsprinzip strafrechtlichen Zuschnitts, wonach eine Strafe nur
wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe
stellt (Art. 1 StGB), führt im Prinzip zur Bindung an einen klaren Wortlaut des
Gesetzes; davon ist allerdings (auch zulasten des Beschuldigten) abzuweichen,
wenn der Sinn der Strafbestimmung resp. die Wertungen des Gesetzgebers im
Wortlaut unvollkommen zum Ausdruck kommen (BGE 128 IV 272 E. 2 S. 274). In
Fällen sexualisierter Gewalt - zumal wenn es sich nicht um einvernehmliche
Sexualpraktiken handelt - kann sich eine Szene auch dann als besonders
erniedrigend darstellen, wenn die allgemeinen Merkmale der Pornografie nicht
vollständig gegeben sind. Hier folgt der qualifiziert pornografische Charakter
der Darstellung mit Blick auf die Schutzzwecke schon unmittelbar aus der
Verbindung einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB
(unten E. 1.4.3) mit Gewalt.

Der Passus "Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1" bezieht sich
somit auf die in Abs. 1 aufgeführten Träger (Medien) der pornografischen
Darstellung (Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere
Gegenstände solcher Art oder Vorführungen), aber nicht notwendigerweise auch
auf das Attribut "pornografisch". Das herkömmliche Merkmal von Pornografie -
eine in hohem Mass explizite Wiedergabe sexueller Vorgänge - ist somit nicht in
jedem Fall eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Tatbestand von Art.
197 Abs. 4 und 5 StGB erfüllt ist. Je ausgeprägter die Gewaltanwendung ist,
desto weniger hohe Anforderungen gelten für den pornografischen Charakter des
sexuellen Kontextes.

1.4.3. Dieser Kontext besteht nach dem klaren Wortlaut der Strafnorm in
"sexuellen Handlungen" (vgl. MARCO BUNDI, Der Straftatbestand der Pornografie
in der Schweiz, 2008, Rz. 261 und 261a mit Hinweisen). Darunter sind sicherlich
Vorgänge zu verstehen, die unter die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der
Vergewaltigung fallen könnten (vgl. Art. 189 f. StGB: Beischlaf,
beischlafsähnliche und andere sexuelle Handlungen [vgl. DUPUIS ET AL., a.a.O.,
N 33 zu Art. 197 StGB). Einer sexuellen Handlung gleichzustellen sind
Darstellungen, die einen augenfälligen sexuellen Bezug schaffen, so wenn der
Genitalbereich von darstellenden Personen in aufdringlicher Weise zur Schau
gestellt wird.

1.4.4. Vorliegend handelt es sich um Darstellungen von Gewalt, deren erhebliche
Intensität sich schon daraus ergibt, dass sie bei den Opfern körperliche Spuren
hinterlässt (oben E. 1.2 und 1.3.3). In einem solchen Fall müssen die
allgemeinen Merkmale von Pornografie nicht vollständig gegeben sein, zumal die
- gemäss allgemeinem Pornografiebegriff - stattfindende Degradierung einer
Person zu einem blossen Sexualobjekt in Fällen mit Gewaltanwendung zusätzlich
erniedrigend wirkt (E. 1.4.2). Die vom Gesetz verlangten "sexuellen
Handlungen", mit welchen die Gewalttätigkeiten einhergehen, sind daher nicht
notwendig im Sinne von Geschlechtsverkehr, beischlafsähnlichen oder anderen (im
engeren Sinn) geschlechtlichen Handlungen zu verstehen. Die in den
inkriminierten Filmszenen gezeigte Gewalt ist sexuell konnotiert. Nach den -
das Bundesgericht bindenden (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Feststellungen der
Vorinstanz zeigen die Szenen Schläge auf das nackte Gesäss, teilweise sei dabei
auch der Genitalbereich sichtbar; die Schläge stellten sadistisch-sexuell
motivierte Handlungen dar (vgl. oben E. 1.4.1). Ausgehend davon ist die
Vorinstanz zu Recht von einem augenfälligen "Sexualbezug" ausgegangen. Solche
Darstellungen sind Gegenständen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB
gleichzustellen, die sexuelle Handlungen (mit Gewalttätigkeiten) zum Inhalt
haben (Abs. 5; vgl. E. 1.4.3).

1.5. Nach dem Gesagten handelt es sich bei den inkriminierten Filmszenen
objektiv um nach Art. 197 Abs. 5 StGB verbotene Pornografie.

1.6. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Rechtsirrtum (Verbotsirrtum; Art. 21
StGB). Dieser Einwand ist unbehelflich. Die Argumentation, es handle sich bei
den infrage stehenden Darstellungen (mangels eines direkten, aufdringlichen
Sexualbezugs) gerade nicht um "klassische" Pornografie, ist gegenstandslos.
Nicht ersichtlich sind des Weitern zureichende Gründe für die Annahme, der
Beschwerdeführer habe "aus den Erfahrungen der sozialen Wirklichkeit,
insbesondere aus dem Umstand, dass solche Filme auf dem Markt frei zugänglich
und käuflich sind", davon ausgehen dürfen, die fraglichen Filme seien erlaubt
(Beschwerdeschrift Rz. 27 ff.). Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer aus dem
Umstand, dass sich die Szenen in einem bestimmten historischen Kontext
abspielen, abzuleiten, die betreffenden Filme wiesen im Sinne von Art. 197 Abs.
9 StGB einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert auf.

1.7. Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend
mehrfaches Herstellen von Pornografie zum eigenen Konsum als rechtens.

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der vorinstanzlich
angeordneten Einziehung und Vernichtung von sichergestellten und
beschlagnahmten Datenträgern.

2.1. Bei Straftaten nach Art. 197 Abs. 5 StGB werden die einschlägigen
Gegenstände eingezogen (Art. 197 Abs. 6 StGB). Die Einziehung setzt keine
Strafbarkeit der Person voraus, hingegen Tatbestandsmässigkeit und
Rechtswidrigkeit (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, N 17 zu Art. 197 StGB).

2.2. Aus dem Gesagten folgt unmittelbar die Rechtmässigkeit der Einziehung der
in der Sache streitgegenständlichen Filme.

2.3. Darüber hinaus ordnet die Vorinstanz die Einziehung von Filmen an, die
nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Schuldspruchs gewesen sind.

Das Herunterladen verbotener Pornografie war nicht angeklagt und daher nicht
Gegenstand des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Vorinstanz sprach
den Beschuldigten des Weitern auch nicht des einschlägigen Besitzes schuldig,
da auch dieser nicht angeklagt war. Es blieb bei einem Schuldspruch wegen
Herstellung verbotener Pornographie (angefochtenes Urteil, S. 5 E. 1) durch
Kopieren auf eine Festplatte (a.a.O., S. 13 E. 4.1). Diejenigen Filme, die die
Vorinstanz aus prozessualen Gründen nicht auf ihre Tatbestandsmässigkeit nach
Art. 197 Abs. 5 StGB hin zu prüfen hatte, durfte sie im Hinblick auf die
Einziehung gleichwohl auf ihr Verbotensein hin überprüfen und - sofern der
Besitz per se strafbar ist - die betreffenden Datenträger ohne Weiteres
einziehen und vernichten lassen.

2.4. Hinsichtlich der sichergestellten und beschlagnahmten externen Festplatte
"Samsung Story Station" stellt die Vorinstanz fest, darauf befinde sich
kinderpornografisches Bildmaterial im gelöschten Bereich. Weiteres verbotenes
Filmmaterial sei dort nicht vorhanden. Der Beschuldigte habe die Möglichkeit,
die betreffende externe Festplatte gegen Vergütung des Aufwands auf einen
separaten Datenträger kopieren und sich aushändigen zu lassen. Mache er davon
keinen Gebrauch, werde die Festplatte eingezogen und vernichtet (angefochtenes
Urteil, S. 34 E. 6.3.1).

Dazu trägt der Beschwerdeführer vor, die in den Akten liegenden Videoprints der
Dateien "000449.avi" und "000931.avi" liessen keinen strafrechtlich relevanten
Inhalt erkennen. Die beiden Filme erfüllten auch nach Ansicht der Vorinstanz
den Tatbestand der sexuellen Gewalt nicht (vgl. angefochtenes Urteil, S. 17 E.
4.3.3). Wären die fraglichen Filme in anderer Weise strafrechtlich relevant,
hätte die Vorinstanz dies so festgehalten. Offenbar habe sie im Rahmen der
Prüfung, ob die Festplatte "Samsung Story Station" freizugeben sei, irrtümlich
auf eine in den Untersuchungsakten festgehaltene Einschätzung seitens der
Polizei abgestellt, die sie selber gar nicht teile.

In der Tat ist unklar, wie es sich mit den Filmdateien "000449.avi" und
"000931.avi" verhält. Dies ist aber nicht entscheidend: Grund für die
Einziehung und Vernichtung der Festplatte sind Erkenntnisse der Polizei, wonach
sich im gelöschten Bereich der Festplatte kinderpornografisches Material
befunden habe. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Polizei habe sich
bei der Bewertung des Materials geirrt. In der Replik führt er aus, in den
Untersuchungsakten fänden sich betreffend die Datei "000931.avi" "insgesamt
sieben willkürlich ausgewählte Screenshots angeblicher Kinderpornographie". Die
Screenshots zu beiden Filmdateien zeigten, dass es sich beim einen Film
("000931.avi") um einen gewöhnlichen Pornofilm und beim anderen ("000449.avi")
um einen belanglosen Nudistenfilm handle. Damit macht der Beschwerdeführer nur
geltend, die entsprechenden Videoprints liessen aus seiner Sicht keinen
strafrechtlich relevanten Inhalt erkennen. Er legt nicht dar, weshalb die
vorinstanzliche Feststellung, im gelöschten Bereich der Festplatte "Samsung
Story Station" befinde sich kinderpornografisches Bildmaterial, aktenwidrig
sei. Der Sachverhalt, wie er dem vorinstanzlichen Einziehungsbeschluss
zugrundeliegt, bleibt daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 BGG).

2.5. Des Weitern stellt die Vorinstanz bei drei sichergestellten und
beschlagnahmten DVD Inhalte fest, die im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und
allenfalls Art. 197 Abs. 5 StGB verboten sind. Sie ordnet an, die Datenträger
einzuziehen und zu vernichten.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht
(Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO), wenn sie zu einem der eingezogenen Filme einzig
festhalte, es handle sich dabei um einen Horrorfilm mit kaum erträglichen
Gewalttätigkeiten an Menschen, der nach Art. 135 Abs. 1 StGB als verboten
qualifiziert werden müsse, aber nicht darlege, weshalb der Film die Grenzen des
Zulässigen überschreite. Es sei gerade ein typisches Merkmal eines Horrorfilms,
den Zuschauer zu überraschen, bei ihm Schauder oder Ekel zu erregen und ihn bis
zu einem gewissen Grad zu verstören. Die Vorinstanz setze sich auch nicht mit
seinem im Berufungsverfahren erhobenen Einwand auseinander, er habe die
betreffende DVD-Box bei einem "unverfänglichen Händler" legal erworben. Die
Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der beiden weiteren DVD wiesen den
sinngemäss gleichen Mangel auf. Mit der Feststellung allein, die eine DVD zeige
u.a. einen Geschlechtsverkehr, in dessen Verlauf der Mann die Frau mit einem
auf das Gesicht gedrückten Tuch ersticke, werde keine sexuelle Gewalt im Sinne
von Art. 197 Abs. 5 StGB dargetan. Der geschilderte Handlungsablauf könnte
genausogut Plot eines zu später Stunde im Fernsehen gezeigten Kriminalfilms
sein. Zudem prüfe die Vorinstanz nicht, ob der Film möglicherweise im Sinne von
Art. 197 Abs. 9 StGB schutzwürdig sei. Nach dieser Bestimmung sind Gegenstände
oder Vorführungen im Sinne der Abs. 1-5 nicht pornografisch, wenn sie einen
schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. Bezüglich einer
weiteren eingezogenen DVD moniert der Beschwerdeführer, mit der summarischen
Beschreibung einer einzigen Filmszene, so verstörend diese auch anmuten möge,
komme die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nach. Vielmehr hätte sie
auch hier einen möglichen schutzwürdigen kulturellen Wert prüfen und die
beanstandete Szene im Kontext des gesamten Films werten müssen.

Der Umfang der sachgerichtlichen Begründungspflicht richtet sich auch nach dem
Gewicht und der Bedeutung des betreffenden Streitpunktes. Vorliegend geht es um
die Einziehung oder Herausgabe von drei (aus fünf) DVD einer DVD-Box. Die
Vorinstanz macht deutlich, die betreffenden Filme erfüllten den Tatbestand von
Art. 135 Abs. 1 resp. Art. 197 Abs. 5 StGB; sie begründet dies in einem Fall
mit der Feststellung, der Film zeige kaum erträgliche Gewalttätigkeiten an
Menschen, und in zwei weiteren Fällen, indem sie entscheidende Szenen in
Kurzform schildert. Die Beschwerde kann nicht anhand genommen werden (Art. 42
Abs. 2 BGG), soweit der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die
vorinstanzliche Begründung mit Blick auf ihren konkreten Gegenstand so
unzureichend sei, dass sie Bundesrecht verletze.

Der Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei einem allfälligen
kulturellen Wert der Filme nicht nachgegangen und habe sich mit seinen
entsprechenden Vorbringen nicht auseinandergesetzt, ist entgegenzuhalten, dass
die gerichtlichen Entscheidmotive nicht in jedem Fall alle erdenklichen
Gesichtspunkte abdecken und jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich
widerlegen müssen; das Gericht kann sich auf die Behandlung derjenigen Aspekte
beschränken, die im Einzelfall entscheidend sind (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S.
70; 142 II 154 E. 4.2 S. 157; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183). Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Aspekt des kulturellen Wertes hätte
vertiefen müssen. Der Beschwerdeführer substantiiert die betreffende Rüge denn
auch nicht. Auf das Argument, er habe die fragliche DVD-Box bei einem grossen
Händler legal erworben, ist die Vorinstanz in einem anderen Zusammenhang
eingegangen (angefochtenes Urteil, E. 4.5.1 und 4.5.3). Sie musste die
betreffenden Ausführungen nicht wiederholen. Ein Urteil kann gegebenenfalls
auch hinreichend begründet sein, wenn sich das betreffende Entscheidmotiv aus
anderen Erwägungen ergibt (BGE 141 V 557 E. 3.2.1 S. 565; Urteil 6B_1185/2018
vom 14. Januar 2019 E. 3.1).

2.6. Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf die Beschwerde nicht einzutreten,
soweit die Herausgabe von zwecks polizeilicher Auswertung kopierten Dateien
beantragt wird.

2.7. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen - soweit auf sie eingetreten
werden kann -, was die Einziehung und Vernichtung von drei einzelnen DVD
(vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. 4.1) betrifft. Das Gleiche gilt bezüglich der
externen Festplatte "Samsung Story Station", wobei der Beschwerdeführer hier
die Möglichkeit hat, die nicht inkriminierten Dateien vorher zu seinen Handen
kopieren zu lassen (vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. 4.3). Hinsichtlich der
externen Festplatte "Seagate" resp. den darauf befindlichen Dateien, die den
Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB erfüllen, ist das angefochtene Urteil
ebenfalls zu bestätigen (vgl. dort S. 35 E. 6.3.5).

3.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub