Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.146/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_146/2019 und 6B_147/2019

Urteil vom 18. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4,
6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch), Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, vom 20. Dezember 2018 (BS 2018 65 und BS 2018 66).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer stellte am 25. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug Strafantrag gegen X.________ und Y.________ wegen
Hausfriedensbruchs anlässlich eines Polizeieinsatzes vom 25. April 2018. Die
Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung gegen die beschuldigten
Polizisten in zwei separaten Verfügungen vom 15. Oktober 2018 nicht an die
Hand. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zug
mit zwei separaten Urteilen vom 20. Dezember 2018 ab.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wendet sich mit zwei identischen
Beschwerdeeingaben an das Bundesgericht.

2. 

Die gleich gelagerten Verfahren 6B_146/2019 und 6B_147/2019 sind zu vereinigen
und gemeinsam zu erledigen.

3. 

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die
üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die
Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen
Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung
auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation
strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur
eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne
Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1
S. 4 f. mit Hinweisen).

4. 

Der Beschwerdeführer hat sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituiert
(vgl. Strafantrag), aber nicht spezifisch als Zivilkläger (Art. 118 Abs. 1
StPO). Er legt auch im Verfahren vor Bundesgericht nicht dar, aus welchen
Gründen sich die angefochtenen Urteile inwiefern auf welche Zivilforderung
auswirken können. Dies ist aus den folgenden Gründen auch nicht ohne Weiteres
ersichtlich.

5. 

Nach ständiger Rechtsprechung zählen öffentlich-rechtliche Ansprüche, wozu auch
solche aus Staatshaftungsrecht gehören, nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne
von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und können nicht adhäsionsweise im
Strafprozess geltend gemacht werden (statt vieler vgl. Urteil 6B_1200/2017 vom
4. Juni 2018 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

6. 

Gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen,
Behördemitglieder und Beamten des Kantons Zug (Verantwortlichkeitsgesetz; BSG
154.11) haftet der Staat für den Schaden, den seine Angestellten in ihrer
amtlichen Funktion jemandem widerrechtlich zugefügt haben (Urteil 6B_1017/2018
vom 8. November 2018 E. 4). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
des Beschwerdeführers aufgrund eines allfällig strafbaren Verhaltens der beiden
beschuldigten Polizisten beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem
kantonalen Haftungsrecht und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur. Die vom
Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich daher
allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche
auswirken. Der Beschwerdeführer ist in der Sache nicht zur Beschwerde befugt.

7. 

Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache könnte er vor Bundesgericht
rügen, im kantonalen Verfahren in seinen Parteirechten verletzt worden zu sein
(sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Allerdings kann auf
diesem Weg keine indirekte Überprüfung des Entscheids in der Sache erlangt
werden. Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer keine formellen Rügen, deren
Beurteilung von der Prüfung in der Sache selbst getrennt werden könnte.

8. 

Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Anspruch auf eine Parteientschädigung hat er nicht (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Die Verfahren 6B_146/2019 und 6B_147/2019 werden vereinigt.

2. 

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. 

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill