Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1462/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://27-02-2020-6B_1462-2019&lang=de&
zoom=&type=show_document:1738 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1462/2019

Urteil vom 27. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landesverweisung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,

vom 2. Dezember 2019 (SST.2019.138).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 wegen
Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.12). Sie
widerrief den ihm bedingt gewährten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 20
Monaten (Körperverletzung, Raub, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und
Widerhandlung gegen des BetmG) und sprach unter Berücksichtigung der in
Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen
Diebstahls und unrechtmässiger Aneignung eine Gesamtstrafe von 5 Jahren und 3
Monaten aus. Die aufgrund einer weiteren Verurteilung bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- erklärte sie ebenfalls für
vollziehbar. Zudem sprach die Vorinstanz eine 10-jährige Landesverweisung gegen
den Beschwerdeführer aus und ordnete deren Eintrag im Schengener
Informationssystem (SIS) an.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 wendet sich der Beschwerdeführer
ausschliesslich gegen die Landesverweisung und deren Eintrag im SIS.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2).

2.2. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich
mithin nicht, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne
von Art. 95 BGG verstossen soll.

3. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf
eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held