Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1460/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1460/2019, 6B_1461/2019

Urteil vom 27. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

6B_1460/2019

A.________,

Beschwerdeführer,

und

6B_1461/2019

B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht,

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht,

vom 29. Oktober 2019 (460 19 144).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die 2004 geborene Tochter der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Amtes
für Volksschule des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Mai 2017 der
Sekundarschule Sissach zugewiesen. Die Zuweisungsverfügung erwuchs in
Rechtskraft. Die Tochter der Beschwerdeführer nahm vom 14. August 2017 bis zum
6. Mai 2018 nicht am Schulunterricht teil.

Die Vorinstanz verurteilte die Beschwerdeführer am 29. Oktober 2019 wegen
Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht jeweils zu einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-.

2. 

Der Beschwerdeführer (Verfahren 6B_1460/2019) und die Beschwerdeführerin
(Verfahren 6B_1461/2019) gelangen mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 an das
Bundesgericht.

Die Beschwerden betreffen dasselbe Strafverfahren mit identischem
Lebenssachverhalt, weshalb beide Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art.
24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln sind
(BGE 133 IV 215 E. 1; Urteil 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 1).

3. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl.
Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in
der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an
den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE
140 III 115 E. 2).

Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die
Beschwerdeführer beschränken sich darauf, ihre bereits vor den kantonalen
Gerichten geäusserte Kritik an der Zuweisungsverfügung des kantonalen Amtes für
Volksschule zu erneuern, ohne sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Zudem übersehen sie, dass die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der verwaltungsrechtlichen Verfügung nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist und im vorliegenden Strafverfahren
nur auf offensichtliche Rechtsverletzung und offensichtliche
Ermessensüberschreitung überprüft werden könnte, die weder dargelegt noch
ersichtlich sind (vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1; Urteil 6B_566/2017 vom 9.
November 2017 E. 3.3). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich mithin nicht,
inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen soll.

4. 

Auf die Beschwerden ist im Verfahren gemäss Art.108 BGG nicht einzutreten. Die
impliziten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind infolge
Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
BGG). Den Beschwerdeführern sind unter solidarischer Haftung reduzierte
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Die Verfahen 6B_1460/2019 und 6B_1461/2019 werden vereinigt.

2. 

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. 

Die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege werden
abgewiesen.

4. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held