Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.145/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_145/2019

Urteil vom 28. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Alexander Sami,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

2. A.________,

vertreten durch Advokatin Margrit Wenger,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Förderung der Prostitution,
Freiheitsberaubung; rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Kammer, vom 26. November 2018 (SB.2017.34).

Sachverhalt:

A.

Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 2. Dezember 2016 der
qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung (zum Nachteil
von B.________), der mehrfachen sexueller Nötigung, der Förderung der
Prostitution, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der Veruntreuung, der
versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen
Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig. In weiteren
Anklagepunkten sprach es X.________ von den erhobenen Vorwürfen frei. Im
Anklagepunkt I.3.1 (Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil von
A.________) stellte es das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips
ein. Weitere Einstellungen erfolgten infolge Verjährung, Fehlens bzw. Rückzugs
des Strafantrags sowie zufolge "Verletzung des Konfrontationsrechts". Das
Strafgericht widerrief die X.________ mit Entscheid des Strafvollzugs
Basel-Stadt vom 27. Mai 2014 gewährte bedingte Entlassung (Reststrafe von 339
Tagen) und verurteilte X.________ unter Einbezug der für vollziehbar erklärten
Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 5 Monaten, zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 800.--.
Zudem verpflichtete es X.________, A.________ eine Genugtuung von Fr. 8'000.--
zzgl. Zins zu bezahlen. Die Zivilforderungen der übrigen Privatkläger verwies
es auf den Zivilweg. Die Staatsanwaltschaft sowie X.________ erhoben gegen
dieses Urteil Berufung und A.________ Anschlussberufung.

B.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil
vom 26. November 2018 der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung (Anklagepunkt
I.3.2 Abs. 1), der Förderung der Prostitution, der Freiheitsberaubung und der
Tätlichkeiten zum Nachteil von A.________ sowie der Sachentziehung zum Nachteil
von C.________ schuldig. Von den Vorwürfen der qualifizierten sexuellen
Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung und der
Freiheitsberaubung zum Nachteil von B.________ sowie der mehrfachen
Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von
A.________ sprach es ihn frei. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Sachbeschädigung erwuchsen
unangefochten in Rechtskraft. Es verurteilte X.________ zu einer
Freiheitsstrafe von 31/2 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr.
10.-- und zu einer Busse von Fr. 800.--. Von einer Rückversetzung in den
Strafvollzug für die Reststrafe von 339 Tagen sah es in Anwendung von Art. 89
Abs. 4 StGB ab. Im Zivilpunkt bestätigte es, soweit angefochten, das
erstinstanzliche Urteil.

C.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von den Vorwürfen
der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Förderung der Prostitution und
der Freiheitsberaubung zum Nachteil von A.________ freizusprechen, deren
Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen und er sei für die erstandene
Haft zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Vergewaltigung
zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 (Anklagepunkt I.3.1). Er rügt, die
Vorinstanz verneine zu Unrecht eine Verletzung des Anklageprinzips. Die ihm
vorgeworfene Vergewaltigung der Beschwerdegegnerin 2 werde in der
Anklageschrift nicht mit der nötigen Präzision umschrieben, da eine klare
Zeitangabe fehle und keine konkrete Vergewaltigung geschildert werde. Aus der
Anklage gehe zudem nicht hervor, welche Tatbestandsvariante von Art. 190 Abs. 1
StGB (Gewaltanwendung, psychischer Druck, "auf andere Weise widerstandsunfähig
machen") angeklagt sei. Die Vorinstanz verletze das Immutabilitätsprinzip, da
sie ihn wegen "Überwindung körperlicher Gegenwehr" verurteile, welche in der
Anklage nicht erwähnt werde.

1.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst
kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit
Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem
aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a
und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz
der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV
132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter
dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können,
wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher
konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit
Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt
gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist
verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich
welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder
wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt
hinausgeht (Urteile 6B_278/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3; 6B_1233/2017 vom 30.
Juli 2018 E. 2.3).

1.3.

1.3.1. Die Anklageschrift vom 11. Juli 2016 schildert sowohl den Ort als auch
den Zeitpunkt der Tatbegehung. Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1978) lernte die
damals 21-jährige Beschwerdegegnerin 2 gemäss der Anklage nach seiner
Entlassung aus der Untersuchungshaft am 10. April 2015 ev. noch im April 2015,
spätestens aber im Mai 2015 kennen. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er
habe, nachdem es anfänglich noch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr
gekommen sei, bis ca. anfangs Juni 2015 in der Wohnung von D.________ an der
E.________-Strasse xxx sowie im Logis im F.________ yyy in Basel ca. 5 bis 8
Mal gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 den Geschlechtsverkehr an dieser
vollzogen. Damit wird der Vergewaltigungsvorwurf in zeitlicher Hinsicht
ausreichend präzise umschrieben, da der Tatzeitraum lediglich rund einen Monat
umfasst (angefochtenes Urteil S. 11). Nach der Rechtsprechung genügt die Angabe
eines bestimmten Tatzeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht
exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel
besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_489/2018 vom 31.
Oktober 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Dies ist vorliegend der Fall. Bei gehäuften
und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung
Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht
lediglich approximativ umschrieben werden. Insbesondere bei Familiendelikten
kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird
(Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2).

1.3.2. Hinsichtlich der Tatausführung wirft die Anklage dem Beschwerdeführer
vor, er sei an die Beschwerdegegnerin 2 herangetreten, habe begonnen, sie
jeweils am Körper zu berühren, und versucht, sie zu weitergehenden sexuellen
Handlungen zu überreden. Als die Beschwerdegegnerin 2 ihn weggestossen und ihre
Ablehnung zusätzlich verbal kundgetan habe, habe er nicht von ihr abgelassen,
sondern er habe sie jeweils derart stark bedrängt, dass die körperlich und
mental unterlegene Geschädigte schliesslich keinen anderen Ausweg mehr gesehen
habe, als den ihr unerwünschten Geschlechtsverkehr über sich ergehen zu lassen,
damit er endlich von ihr ablasse (Anklage Ziff. I.3.1). Die Anklage erwähnt
zudem, der Beschwerdeführer habe schon früh von den psychischen Problemen der
Beschwerdegegnerin 2 gewusst, welche emotional instabil sei und namentlich an
einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer depressiven und
schweren dissoziativen Störung leide. Er habe dies für die Durchsetzung seiner
eigenen, egoistischen Interessen auszunutzen begonnen und sich dabei über
allfällige Widerstände der Beschwerdegegnerin 2 hinweggesetzt. Die
Beschwerdegegnerin 2 sei dem Beschwerdeführer nicht nur emotional, sondern auch
körperlich deutlich unterlegen gewesen. Die Anklageschrift schildert weiter,
dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 zusehends
respektlos, fordernd und dominant verhielt und immer wieder seine Wutausbrüche
über sie ergehen liess, so dass sich diese schon früh im Verlauf der
einseitigen Beziehung nicht mehr gewagt habe, ihm ernsthaft zu widersprechen
oder sich seinen Ansinnen zu widersetzen, zumal sie Kenntnis davon gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau
Gewalt ausgeübt hatte, und sie miterlebt habe, wie er gegenüber G.________, zu
welcher er ebenfalls eine Beziehung unterhalten habe, gewalttätig vorgegangen
sei (Anklage Ziff. I.3).

Damit wusste der Beschwerdeführer auch, von welcher Tatausführung die Anklage
ausging. Die Schilderung des Tathergangs ist ausreichend präzise.

1.4. Die Vorinstanz stellt für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung auf die
Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab. Diese gab an, sie und der
Beschwerdeführer hätten in der Wohnung von D.________ an der E.________-Strasse
als Gäste auf dem Sofa übernachtet. Als sie aufgewacht seien, habe der
Beschwerdeführer Sex haben wollen, sie jedoch nicht, was sie ihm gesagt habe.
Schlussendlich sei es dennoch zum Sex gekommen, weil er seine Finger einfach
nicht weggenommen habe und sie nicht gelassen habe. Sie habe versucht, seine
Hände "wegzumachen" bzw. ihm auch mit den Händen klarzumachen, dass sie nicht
wolle. Er habe jedoch physisch insistiert. Er sei mit den Händen überall
gewesen und sie habe keine Chance gehabt wegzukommen. Irgendwann habe sie
aufgegeben (angefochtenes Urteil S. 12). Der Vorwurf der Vorinstanz an den
Beschwerdeführer, er habe die körperliche Gegenwehr der Beschwerdegegnerin 2
überwunden, deckt sich mit dem in der Anklageschrift erwähnten Vorwurf, wonach
die Beschwerdegegnerin 2 ihre Ablehnung nicht nur verbal kundtat, sondern auch
dadurch, dass sie die Berührungen durch den Beschwerdeführer durch Wegstossen
zu verhindern versuchte. Eine Verletzung des sich aus dem Anklagegrundsatz
ergebenden Immutabilitätsprinzips liegt entgegen der Kritik des
Beschwerdeführers nicht vor.

1.5. Ob das in der Anklageschrift geschilderte Tatvorgehen rechtlich als
Gewaltanwendung oder vielmehr als psychische Druckausübung zu qualifizieren
ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Insofern genügt gemäss Art. 325 Abs. 1
lit. g StPO, dass die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft
erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen
aufführt, was vorliegend der Fall war. Nicht verlangt wird, dass sich die
Anklageschrift bereits zur exakten rechtlichen Würdigung äussert. Abgesehen
davon ist das Gericht gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO nicht an die rechtliche
Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden. Eine Verletzung des Anklageprinzips
liegt insofern offensichtlich nicht vor.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht nicht gutachterlich auf ihre Glaubhaftigkeit
hin überprüfen lassen, dies obschon die Beschwerdegegnerin 2 emotional instabil
sei und an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer depressiven
und schweren dissoziativen Störung leide. Die Beschwerdegegnerin 2 sei gemäss
dem Arztbericht vom 3. Februar 2016 offenbar im Jahr 2011 Opfer sexuellen
Missbrauchs geworden. Es sei von einer Fachperson abzuklären, inwiefern die
damaligen traumatischen Erlebnisse ihre Schilderungen und ihr Erleben
beeinflussen würden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe aufgrund ihrer Vergangenheit
ein problematisches Verhältnis zur Sexualität.

2.2.

2.2.1. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache des
Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person
drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall,
wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind,
bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit
des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Zeuge einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt war (BGE 129
IV 179 E. 2.4 S. 184; 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 84 ff.). Das
Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten
Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über
einen Ermessensspielraum (Urteile 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1;
6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1; 6B_23/2017 vom 14. November 2017 E.
1.2; je mit Hinweisen).

2.2.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt
werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit
Hinweis). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S.
503). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie
sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition
vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 347 E.
4.4 S. 354 f.; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit
Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2
als glaubhaft einstuft. Sie erwägt insbesondere, diese habe einen glaubwürdigen
Eindruck hinterlassen, da sie den Beschwerdeführer nicht über Gebühr belaste.
Sie dramatisiere nicht, sondern räume durchgehend ein, dass der
Beschwerdeführer sie im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen nie geschlagen
habe (angefochtenes Urteil E. 2.2.1 S. 9). Das Strafgericht, auf dessen
Erwägungen die Vorinstanz verweist, führte zudem aus, die Beschwerdegegnerin 2
habe vor Schranken einen sehr guten und insbesondere authentischen Eindruck
hinterlassen. Sie habe die Vorfälle im Kerngeschehen erneut frei und
detailliert geschildert. Ihre Aussagen seien sehr differenziert. Sie sage
deutlich, wenn sie sich nicht mehr richtig erinnern könne, und gebe auch an,
wenn sie etwas lediglich vom Hörensagen wisse. Ihre Aussagen würden eine Fülle
von Realitätskriterien enthalten. Ihre Darstellung weise einen enormen
Detailreichtum auf, wobei insbesondere auffalle, dass sie sich nicht nur auf
die strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen versteife, sondern vielmehr
darauf bedacht sei, ein ausgewogenes Bild zu zeichnen (erstinstanzliches Urteil
S. 46).

2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 nicht ansatzweise auseinander. Er verkennt, dass nicht
jede psychische Störung geeignet ist, Zweifel an der Aussageehrlichkeit der
betroffenen Person hervorzurufen. Die Vorinstanz verneint mit überzeugenden
Argumenten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 2 den
Beschwerdeführer (aufgrund ihrer psychischen Probleme) falsch belastet haben
könnte. Sie war daher nicht verpflichtet, ein aussagepsychologisches Gutachten
einzuholen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die rechtliche Würdigung der Vorinstanz
als Vergewaltigung. Er rügt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 würden,
selbst wenn darauf abzustellen sei, keinen Schuldspruch wegen Vergewaltigung
zulassen, da sie unklar bzw. mehr als vage seien. Gewalt als Nötigungsmittel
sei nicht erstellt. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 auch nicht psychisch unter
Druck gesetzt. Die Vorinstanz selber erachte nicht als erstellt, dass sich die
Beschwerdegegnerin 2 in einem dauernden Zustand von Einschüchterung und Angst
befunden habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen von ihm
verlangte Handlungen zur Wehr zu setzen. Aus den Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 lasse sich schliessen, dass ihr die sexuellen Handlungen
allenfalls unerwünscht gewesen seien, sie sich jedoch dazu habe überreden
lassen und es schliesslich zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen
sei. Die Zwangssituation müsse objektiv von einer gewissen Intensität sein.
Überrede er die Beschwerdegegnerin 2 zu sexuellen Handlungen, möge er sie dazu
auch berühren, und willige diese dann ein, weil es ihr "zu blöd" werde, sei die
erforderliche Intensität des Zwangs nicht erreicht.

3.2.

3.2.1. Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine
Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich
indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder
zum Widerstand unfähig macht.

3.2.2. Art. 190 StGB bezweckt - wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung
im Sinne von Art. 189 StGB - den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das
Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren
Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die
sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend
voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine
sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle
erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer
Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose
Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des
Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend
umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt
namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen
und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten
Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3
S. 169 f.; Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2).

3.2.3. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach
der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher
Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich
der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers
hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in
Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der
Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit
seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen
die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf
einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der
Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und
manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich
klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil
6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der
sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter
dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn
nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b
S. 54 mit Hinweisen; Urteile 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/
2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3).

3.2.4. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich
die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter
eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine
Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten
ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch
Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen
Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits
aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im
Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht
notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft
sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweis). Der psychische Druck,
welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes
von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur
Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber
immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung
vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den
gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse
verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher
nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel
gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E.
3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich
insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des
Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen).

3.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der Beschwerdeführer
beschränkte sich gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht
darauf, die Beschwerdegegnerin 2 zum Sex zu überreden. Die Vorinstanz legt
vielmehr dar, er habe sich über den expliziten Willen der Beschwerdegegnerin 2
hinweggesetzt und unter Überwindung von körperlicher Gegenwehr den
Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen (angefochtenes Urteil S. 12). Die
Beschwerdegegnerin 2 sagte dem Beschwerdeführer am besagten Morgen, dass sie
keinen Sex mit ihm haben wollte. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung sagte sie aus, der Beschwerdeführer habe sie dennoch überall
angefasst, weil er Sex haben wollte. Sie habe sich verbal gewehrt und dadurch,
dass sie versucht habe, mit ihren Händen seine Hände wegzumachen.
Schlussendlich hätten sie Sex gehabt, weil er seine Finger nicht weggenommen
habe und sie nicht gelassen habe (kant. Akten, pag. 1504). Im
Berufungsverfahren gab sie zudem an, sie habe dem Beschwerdeführer auch mit den
Händen klarzumachen versucht, dass sie keinen Sex haben wollte. Es sei dennoch
dazu gekommen, weil dieser physisch insistiert habe. Er sei mit den Händen
überall auf den Beinen gewesen. Sie habe keine Chance gehabt wegzukommen.
Irgendwann habe sie aufgegeben (kant. Akten, pag. 2100). Die Vorinstanz
verfällt nicht in Willkür, wenn sie auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2
abstellt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer sie trotz ihrer
körperlichen Gegenwehr (Hände wegmachen) anfasste und mit körperlicher Kraft
physisch derart insistierte, dass es ihr nicht gelang, von ihm wegzukommen.
Dies ist nach der Rechtsprechung als Gewaltanwendung zu qualifizieren, da sich
der Beschwerdeführer mit körperlicher Kraft den Abwehrhandlungen der
Beschwerdegegnerin 2 widersetzte. Von einem harmlosen Berühren kann unter den
von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Umständen keine Rede sein.

Unbegründet ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2
habe einen schwarzen Gurt im Judo und nehme an sportlichen Wettkämpfen in
dieser Sportart teil, weshalb sie in der Lage gewesen wäre, sich gegen ihn zu
wehren (Beschwerde Ziff. 43 und 49). Die Vorinstanz erwägt willkürfrei, die
Judokenntnisse hätten der Beschwerdegegnerin 2 gegen einen grösseren und
stärkeren Mann nichts genutzt (angefochtenes Urteil S. 12). Im Übrigen verkennt
der Beschwerdeführer, dass vom Opfer nach der Rechtsprechung nicht verlangt
werden kann, dass es sich mit dem Täter auf einen Kampf einlässt, um sich gegen
die sexuellen Handlungen zu wehren. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen
Vergewaltigung verstösst nicht gegen Bundesrecht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung zum
Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 durch vaginales Einführen eines
Schraubenziehergriffs an. Er argumentiert, die Beschwerdegegnerin 2 sei damit
einverstanden gewesen. Als sie geäussert habe, sie habe Schmerzen, habe er kurz
aufgehört. Danach habe er weitergemacht, da die Beschwerdegegnerin 2 zu Beginn
mit der Handlung einverstanden gewesen sei. Danach sei von dieser kein Zeichen
mehr gekommen, dass sie mit dem Fortfahren nicht einverstanden war. Die
Beschwerdegegnerin 2 habe sich zu den sexuellen Handlungen überreden lassen.
Eine offensichtliche Missbilligung sei für ihn nicht ersichtlich gewesen. Die
Vorinstanz äussere sich auch nicht zum angewandten Nötigungsmittel, was eine
Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Der Beschwerdegegnerin 2 hätten
genügend Selbstschutzmöglichkeiten (Abwehr mittels leichter Gewalt, Hand vor
Vagina, Schreien, Hilfe suchen bei weiteren anwesenden Personen etc.) zur
Verfügung gestanden, um sich gegen die Handlung zu wehren.

4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 habe eingeräumt, dass sie
mit dem Einführen des Schraubenziehergriffs zunächst einverstanden gewesen sei,
wenn auch nur deshalb, weil sie diese Handlung dem "normalen Sex" mit dem
Beschwerdeführer vorgezogen habe. Als sie ihm gesagt habe, dass sie Schmerzen
verspüre, sei ihm dies egal gewesen. Er habe kurz aufgehört, dann aber
weitergemacht. Die sexuelle Handlung möge nicht dem Wunsch der
Beschwerdegegnerin 2 entsprochen haben. Diese habe sich jedoch dazu überreden
lassen, weshalb zu Beginn noch keine sexuelle Nötigung vorgelegen habe.
Hingegen habe der Beschwerdeführer die sexuelle Handlung gegen den Willen der
Beschwerdegegnerin 2 weitergeführt, nachdem diese Schmerzen geäussert habe,
womit er sich wissentlich über den klar kommunizierten Willen der
Beschwerdegegnerin 2 hinweggesetzt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe eine sexuelle
Nötigung vorgelegen.

4.3. Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe dem
Beschwerdeführer, als sie sich über die Schmerzen beklagte, mitgeteilt, er
solle mit der sexuellen Handlung aufhören. Der Beschwerdeführer behauptet
abweichend davon, die Beschwerdegegnerin 2 habe nie einen entsprechenden Willen
geäussert. Darauf ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer nicht
ansatzweise aufzeigt, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
willkürlich sein soll (oben E. 2.2.2).

4.4.

4.4.1. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB
erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer
anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt
anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Für die Auslegung des Begriffs der Nötigung kann auf das zuvor Gesagte
verwiesen werden (oben E. 3.2).

4.4.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der
Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine
Beschwerde mithin auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen
und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23; 141 III 426
E. 2.4 S. 429; Urteile 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 1; 6B_831/2016 vom 13.
Februar 2017 E. 2.1.2).

4.5. Die Beschwerdegegnerin 2 sagte aus, sie habe dem Beschwerdeführer von
Beginn weg mitgeteilt, dass sie mit dem Einführen eines Schraubenziehers nicht
einverstanden sei. Dieser habe sie aber so lange bearbeitet, bis sie es mit
sich habe machen lassen. Sie habe sich nicht gegen ihn wehren können. Mit
seiner Gestik und seiner Mimik habe er es dann tun können. Vielleicht habe sie
auch befürchtet, dass er ansonsten normalen Sex gegen ihren Willen möchte
(kant. Akten, pag. 909 f.). Sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie die
sexuelle Handlung mit dem Schraubenzieher nicht wolle. Als Reaktion darauf habe
er versucht, sie zu überreden. Er habe auf sie eingeredet (kant. Akten, pag.
910 f.). Als sie dem Beschwerdeführer während der Handlung gesagt habe, dass
sie Schmerzen verspüre, sei ihm dies egal gewesen (kant. Akten, pag. 910).

4.6. Die Vorinstanz äussert sich zwar nicht explizit zum angewandten
Nötigungsmittel. Aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, auf welche die
Vorinstanz abstellt, geht jedoch klar hervor, dass diese nicht aus freiem
Willen in die sexuelle Handlung mit dem Schraubenzieher einwilligte. Sie wurde
vom Beschwerdeführer verbal vielmehr solange bearbeitet, bis sie die Handlung
über sich ergehen liess. Bereits insofern befand sie sich in einer schwierigen
Situation, als ihr der Beschwerdeführer emotional und körperlich überlegen war
und sie sich vor seinen Wutausbrüchen fürchtete. Zwar lässt die Vorinstanz -
anders als noch das Strafgericht (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 51 ff.) -
den vom Beschwerdeführer ausgeübten psychischen Druck für eine sexuelle
Nötigung nicht genügen. Für den weiteren Verlauf der sexuellen Handlung mit dem
Schraubenzieher kommt indes noch hinzu, dass die Beschwerdegegnerin 2 - nachdem
der Beschwerdeführer den Schraubenzieher bereits vaginal in sie eingeführt
hatte - zusätzlich in ihrer körperlichen Gegenwehr eingeschränkt war, zumal sie
auch Schmerzen verspürte. Der Beschwerdeführer hätte den Willen der
Beschwerdegegnerin 2 spätestens dann respektieren müssen, als diese ihm
mitteilte, sie habe Schmerzen und er solle mit der sexuellen Handlung aufhören.
Das Einführen des Schraubenziehers stellt ein körperlicher Akt dar, welchem
sich die Beschwerdegegnerin 2 nur durch körperliche Gegenwehr hätte entziehen
können. Solche war ihr aufgrund der von ihr geschilderten Situation und
angesichts des auf sie ausgeübten psychischen Drucks nicht zuzumuten.

Dass die weiteren anwesenden Personen zusätzlich zur Demütigung der
Beschwerdegegnerin 2 beitrugen und sie von diesen keine Hilfe erwarten konnte,
legte bereits die erste Instanz dar. Das Strafgericht erwägt nachvollziehbar,
die Anwesenheit der Freunde des Beschwerdeführers habe den Druck auf die
Beschwerdegegnerin 2 noch verstärkt und ihr den Widerstand erschwert, weil sie
komplett auf sich allein gestellt gewesen sei (vgl. erstinstanzliches Urteil S.
52).

Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung verstösst nicht gegen Bundesrecht.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Förderung der
Prostitution an. Er rügt auch insofern eine Verletzung der Begründungspflicht,
da nicht ersichtlich sei, welche Tatbestandsvariante von Art. 195 StGB ihm zur
Last gelegt werde. Er beanstandet zudem, aus den Akten würden sich keine
Hinweise auf eine Druckausübung ergeben. Offenbar habe eine gewisse
Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin 2 zu ihm bestanden, da diese durch ihn
einfach an Drogen gekommen sei, welche sie gebraucht habe. Ein
tatbestandsmässiges Verhalten liege jedoch nicht vor. Vielmehr entstehe der
Eindruck, er habe die Beschwerdegegnerin 2 "beraten", da sie von der
Prostitution keine Ahnung gehabt habe. Eine solche "Beratung" sei nicht
strafbar im Sinne von Art. 195 StGB. Dass er Druck auf die Beschwerdegegnerin 2
ausgeübt habe, genügend Umsatz zu machen, oder sonst wie ihre
Entscheidungsfreiheit bezüglich Ausübung der Prostitution über Gebühr
eingeschränkt habe, sei nicht ersichtlich. Alleine die Tatsache, dass er das
Geld des Freiers an sich genommen habe, begründe kein tatbestandsmässiges
"Überwachen".

5.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil
(angefochtenes Urteil S. 15; erstinstanzliches Urteil S. 53 f.), die
Beschwerdegegnerin 2 habe finanzielle Probleme gehabt. Als der Beschwerdeführer
sie gefragt habe, ob sie mit Prostitution viel Geld verdienen wolle, habe sie
zugesagt. Da die Beschwerdegegnerin 2 selbst angegeben habe, sich freiwillig in
die Prostitution begeben zu haben, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet
werden, er habe diese der Prostitution zugeführt, auch wenn er die Idee dafür
gehabt habe. Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, der Beschwerdeführer
habe die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin 2 als Prostituierte überwacht. Er
habe mit den Kunden der Beschwerdegegnerin 2 verhandelt und einen Grossteil der
Einnahmen einbehalten. Zudem habe er sich oft im Nebenzimmer aufgehalten, wenn
sie einen Freier bedient habe, wodurch er eine gewisse Kontrolle über ihre
Tätigkeit gehabt habe. Die Vorinstanz erwähnt dabei den Fall des Freiers,
welcher der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 300.-- anbot. Der Beschwerdeführer habe
mit dem Kunden nachverhandelt und vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin 2 für
weitere Fr. 500.-- mitgehen dürfe. Von den Fr. 800.-- habe diese nichts
gesehen, da der Beschwerdeführer die Fr. 500.-- an sich genommen und die
Bardame die Fr. 300.-- für eine angebliche Schuld des Beschwerdeführers
einbehalten habe (angefochtenes Urteil S. 15).

5.3.

5.3.1. Der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB macht sich
u.a. strafbar, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen
eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt (lit. b) sowie wer die
Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch
beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit,
Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (lit. c).

5.3.2. Der Prostitution führt im Sinne von Art. 195 lit. b StGB zu, wer
jemanden in dieses Gewerbe einführt und zu dessen Ausübung bestimmt. Der Täter
muss mit einer gewissen Intensität auf sein Opfer einwirken, damit ein Zuführen
angenommen werden kann. Zuführen reicht weiter als Verleiten (BGE 129 IV 71 E.
1.4 S. 76 f.; Botschaft vom 26. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib
und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie], BBl 1985 II 1009 ff.,
1083). Bei unmündigen Opfern genügt in der Regel ein geringerer Druck als
gegenüber Erwachsenen. Ein "Zuführen" kann - nicht nur bei Erwachsenen - darin
bestehen, dass der Täter Räume organisiert oder Kunden vermittelt. Nicht
genügen lässt die Rechtsprechung hingegen, wenn der Täter dem Opfer bloss die
Gelegenheit eröffnet oder Möglichkeiten aufzeigt, sich auf die Prostitution
einzulassen, es also lediglich zur Tätigkeit verleitet (BGE 129 IV 71 E. 1.4 S.
76 f.).

Das Zuführen einer mündigen Person zur Prostitution ist gemäss Art. 195 lit. b
StGB nur strafbar, wenn eine Abhängigkeit des Opfers besteht oder der Täter
wegen eines Vermögensvorteils handelt. Der auch in den Art. 188, 192 und 193
StGB verwendete Begriff der Abhängigkeit ist bei Art. 195 StGB weit zu
verstehen (BGE 129 IV 71 E. 1.4 S. 77; BBl 1985 II 1084). Ob eine Abhängigkeit
vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen Umschreibung und ist nach den
Umständen des jeweiligen Falles zu ermitteln. In Betracht kommt neben einem
Arbeitsverhältnis jede andere hinreichend schwere Form von Abhängigkeit. Das
kann etwa bei Hörigkeit, Drogensucht, finanziellen Abhängigkeiten usw.
anzunehmen sein (BGE 129 IV 71 E. 1.4 S. 77).

Die zweite Form des strafbaren Zuführens von mündigen Personen zur Prostitution
im Sinne von Art. 195 lit. b StGB setzt voraus, dass der Täter beabsichtigt,
einen Vermögensvorteil zu erzielen. Das Tatbestandsmerkmal verschmilzt mit dem
Motiv des Täters. Die Vorschrift soll das Gewicht der Strafbarkeit auf die
ausbeuterische Tätigkeit des Zuhälters verlegen. Einkommensleistungen des oder
der Prostituierten dürfen nur dann straflos entgegengenommen werden, wenn dem
daran Beteiligten weder ein Zuführen zur noch ein Festhalten in der
Prostitution um eines Vermögensvorteils willen nachgewiesen werden kann, d.h.
solange, als die betreffende Person die freie Entscheidung über ihr Einkommen
behält (BBl 1985 II 1084).

5.3.3. Nach Art. 195 lit. c StGB macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit
einer Person, die bereits Prostitution betreibt, beeinträchtigt, indem er sie
bei der Prostitution überwacht oder Einfluss auf die Umstände nimmt, unter
denen die Prostitution erfolgt. Von Art. 195 lit. c StGB wird erfasst, wer sich
der sich prostituierenden Person gegenüber in einer Machtposition befindet, die
es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie
ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte
Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit nach Art. 19 lit. c StGB setzt
voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem
sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung,
ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und
dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren
Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E. 1.2 S. 84; 126 IV 76 E. 2 S. 80 f.
mit Hinweisen). Das formale Einverständnis der betroffenen Person ist
unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich
eingeschränkt war. Die Strafbarkeit des Ausbeuters entfällt nicht, wenn das
Opfer sich auf die Ausbeutung einlässt. Art. 195 lit. c StGB gewährt auch
Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen oder gar
verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage bereit sind, auf ihre
Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als Prostituierte arbeiten zu
können (BGE 129 IV 81 E. 1.4 S. 87 f.).

5.4. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit der
Beschwerdegegnerin 2 als Prostituierte überwacht und namentlich mit den Freiern
verhandelt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nur deren Lohn
aus der Tätigkeit als Prostituierte an sich genommen, wendet er sich erneut
gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, ohne jedoch Willkür darzutun. Darauf
ist nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.2.2).

5.5.

5.5.1. Der Beschwerdeführer beschränkte sich nicht darauf, der
Beschwerdegegnerin 2 die Idee zu unterbreiten, sie könnte sich prostituieren.
Er führte diese auch in das ihr zuvor unbekannte Gewerbe ein, brachte sie in
die entsprechenden Lokalitäten und verhandelte mit den Freiern, wobei er selber
angibt, er habe die Beschwerdegegnerin 2 "beraten", da sie von der Prostitution
keine Ahnung gehabt habe. Dies geht klar über ein blosses Verleiten zur
Prostitution hinaus und ist als "Zuführen zur Prostitution" im Sinne von Art.
195 lit. b StGB zu qualifizieren.

5.5.2. Ob unter den von der Vorinstanz festgestellten und sich aus der
Anklageschrift ergebenden Umständen von einer freiwilligen Prostitution oder
vielmehr von der Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses auszugehen ist,
ist eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht im Verfahren der Beschwerde in
Strafsachen frei prüft (oben E. 4.4.2). Die Beschwerdegegnerin 2, welche sich
mit dem Beschwerdeführer in einer Liebesbeziehung wähnte, war gemäss den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz emotional instabil und dem
Beschwerdeführer emotional unterlegen. Hinzu kommt, dass sie drogenabhängig
sowie ohne Arbeit und mittellos war. Sie war daher dringend auf finanzielle
Mittel angewiesen, was der Beschwerdeführer wusste. Dieser lockte die
Beschwerdegegnerin 2 mit dem falschen Versprechen in die Prostitution, sie
könne damit schnell viel Geld verdienen. Gleichzeitig versorgte er sie mit
Kokain. Dies ist als Ausnutzen einer Abhängigkeit im Sinne von Art. 195 lit. b
StGB zu würdigen. Daneben handelte der Beschwerdeführer offensichtlich aus
finanziellen Motiven, da er selber durch die Prostitution der
Beschwerdegegnerin 2 zu Geld kommen wollte.

Die Beschwerdegegnerin 2 gab zwar an, der Beschwerdeführer sei nicht ihr
Zuhälter gewesen und sie habe sich freiwillig prostituiert bzw. sie sei vom
Beschwerdeführer dazu nicht gezwungen worden (erstinstanzliches Urteil S. 54,
auf welches die Vorinstanz verweist; kant. Akten, pag. 839 f.). Auf die Frage,
wie es dazu gekommen sei, dass sie sich durch den Beschwerdeführer dazu habe
bewegen lassen, der Prostitution nachzugehen, sagte sie allerdings auch aus,
sie habe gedacht, er und sie seien ein Paar. Sie "habe eine Scheisssituation
gehabt" und nicht gewusst, auf was sie sich einlasse. Sie habe gedacht, sie
könne so zu Geld kommen. Wie heftig das Ganze sei, habe sie erst erlebt, als
sie es gemacht habe. Sie sei öfters auch unter Betäubungsmitteln gestanden, um
das zu ertragen (kant. Akten, pag. 915). Daraus geht hervor, dass sich die
Beschwerdegegnerin 2 aus einer (finanziellen) Not heraus und weil der
Beschwerdeführer ihr falsche finanzielle Versprechungen machte, bereit
erklärte, sich zu prostituieren. Davon, dass der Beschwerdeführer Druck auf die
Beschwerdegegnerin 2 ausübte, geht auch die Vorinstanz aus, da sie diesem
vorwirft, er habe die Beschwerdegegnerin 2 bei ihrer Tätigkeit als
Prostituierte überwacht. Letztlich anerkennt auch der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde an das Bundesgericht, "die Beschwerdegegnerin 2 sei durch
Liebe und/oder Drogen in gewisser Weise von ihm abhängig gewesen" (vgl.
Beschwerde Ziff. 83 S. 21). Dass die Beschwerdegegnerin 2 selber angab, sie
habe sich freiwillig in die Prostitution begeben bzw. sie sei vom
Beschwerdeführer dazu nicht gezwungen worden, steht einem Schuldspruch wegen
Förderung der Prostitution nicht entgegen. Das Verhalten des Beschwerdeführers
ist als Zuführen zur Prostitution nach Art. 195 lit. b StGB zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer machte sich daher der Förderung der Prostitution im Sinne
von Art. 195 StGB strafbar. Der vorinstanzliche Schuldspruch verstösst nicht
gegen Bundesrecht.

6.

6.1. Den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil der
Beschwerdegegnerin 2 ficht der Beschwerdeführer mit der Begründung an, ein
kurzes Packen bzw. Festhalten und Stossen genüge für die Annahme einer
Freiheitsberaubung nicht. Die Beschwerdegegnerin 2 betreibe auf hohem Niveau
Judo. Dass sie sich offensichtlich rasch überzeugen bzw. überreden lasse, dürfe
ihm nicht angelastet werden. Entscheidend sei auch, dass sich Personen im
gleichen Raum aufgehalten hätten, welche der Beschwerdegegnerin 2 durchaus
hätten behilflich sein können. Die Türe sei zudem nicht verschlossen gewesen.

6.2.

6.2.1. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs.
1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder
jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht.

6.2.2. Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit.
Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand
daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe
Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen
Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 S. 13). Die
Rechtsprechung bejahte einen Freiheitsentzug unter anderem, als eine Ehefrau
die Familienwohnung nicht verlassen durfte, beim Festhalten in einer Wohnung
während 20 bis 30 Minuten, beim Einschliessen in der Waschküche sowie bei einer
Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 S. 14
mit Hinweisen). Nicht verlangt wird, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer
ist. Einige Minuten genügen. Einer Person kann die körperliche
Bewegungsfreiheit durch Drohung, physische Gewalt oder Wegnahme der notwendigen
Fortbewegungsmittel entzogen werden oder auf andere Weise, indem sie in eine
Situation versetzt wird, in welcher sie sich nicht in der Lage sieht, ihren
aktuellen Aufenthaltsort zu verlassen (Urteile 6B_86/2019 vom 8. Februar 2019
E. 3.1; 6B_1070/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweis). Beim Tatmittel
der psychischen Einwirkung bzw. Drohung muss das Nachgeben des Opfers unter den
konkreten Umständen verständlich erscheinen. Dabei ist insbesondere auch die
individuelle Fähigkeit des Opfers zu berücksichtigen, den Widerstand bzw. die
Schranke zu überwinden. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Opfers
ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der
Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies
unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist (Urteil 6B_139/2013 vom 20.
Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).

6.3. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe die
Beschwerdegegnerin 2, als diese um 12.30 Uhr die Wohnung für eine Verabredung
wegen eines Spanischaustausches habe verlassen wollen, gepackt und aufs Sofa
geworfen, um sie am Weggehen zu hindern, worauf sie sich bis um 21 Uhr nicht
getraut habe, die Wohnung zu verlassen. Dass weitere Personen anwesend waren,
hätte der Beschwerdegegnerin 2 nur etwas genutzt, wenn sich jene für sie
eingesetzt und damit gegen den Beschwerdeführer gestellt hätten, wofür es keine
Anhaltspunkte gebe. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, das sich die
Beschwerdegegnerin 2 nicht getraut habe, die Wohnung zu verlassen, nachdem der
Beschwerdeführer sie kurz zuvor mit körperlicher Gewalt daran gehindert habe.
Ob die Wohnungstür verschlossen gewesen sei oder nicht, spiele daher keine
Rolle. Die Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 sei glaubhaft. Sie lege
anschaulich dar, dass der Beschwerdeführer eifersüchtig gewesen sei, weil sie
sich mit einem anderen Mann habe treffen wollen (angefochtenes Urteil S. 14
f.).

6.4. Die Vorinstanz bejaht zu Recht eine Freiheitsberaubung im Sinne von Art.
183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer hinderte die Beschwerdegegnerin 2
gewaltsam am Verlassen der Wohnung, indem er sie packte, auf das Sofa warf und
ihr untersagte, die Wohnung für die geplante Verabredung zu verlassen. Für den
Fall, dass sie versuchen sollte, sich dem Verbot zu widersetzen und die Wohnung
dennoch zu verlassen, musste sie daher mit erneuter Gewalt durch den
Beschwerdeführer rechnen, weshalb nachvollziehbar ist, dass sie dies nicht tat.
Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass es unter diesen Umständen keine Rolle
spielt, ob die Wohnungstür verschlossen war. Auch insofern gilt zudem, dass von
der Beschwerdegegnerin 2 trotz ihrer Judokenntnisse nicht verlangt werden
konnte, sich auf einen Kampf mit dem ihr körperlich überlegenen
Beschwerdeführer einzulassen. Von den weiteren anwesenden Personen (Freunde des
Beschwerdeführers) konnte die Beschwerdegegnerin 2 gemäss den willkürfreien
Erwägungen der Vorinstanz keine Hilfe erwarten. Die Rüge des Beschwerdeführers
ist unbegründet.

7.

Den Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung begründet der
Beschwerdeführer nicht bzw. ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen.
Da es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist darauf nicht weiter
einzugehen.

8.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von
vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist
mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld