Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1457/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1457/2019

Urteil vom 27. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,

Bewährungs- und Vollzugsdienste,

Strafvollzugsdienst,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter,

vom 4. Dezember 2019 (VB.2019.00703).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste lud den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April 2019 infolge Nichtzahlung einer
gegen ihn ausgesprochenen Busse von Fr. 300.- zur Verbüssung der dreitägigen
Ersatzfreiheitsstrafe vor. Die Direktion der Justiz und des Innern trat auf den
vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung erhobenen Rekurs nicht ein. Mit Urteil
vom 4. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die hiergegen erhobene Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das
Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides
massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die
Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

3. 

Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils,
das ausschliesslich Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist
(vgl. Art. 80 BGG), nicht auseinander. Er wiederholt lediglich seinen bereits
im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt, dass er vom Vorwurf des
Ungehorsams im Betreibungsverfahren freigesprochen worden sei, übersieht
insoweit jedoch, dass der Freispruch zwar denselben Tatbestand, jedoch einen
anderen Lebenssachverhalt als im Vollzugsbefehl betrifft.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann angesichts der
finanziellen Situation des Beschwerdeführers ausnahmsweise verzichtet werden
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held