Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1456/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1456/2019

Urteil vom 27. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mehrfache üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,

vom 28. November 2019 (P1 19 34).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Kantonsgericht Wallis verurteilte den Beschwerdeführer im
Berufungsverfahren am 28. November 2019 wegen mehrfacher übler Nachrede,
Beschimpfung und mehrfacher versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 600.-, an deren Stelle
bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen tritt.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 22. Dezember 2019 an das
Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl.
Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit
ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2).

3. 

Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, Teile
des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts aus seiner Sicht zu schildern,
ohne jedoch auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und
Rechtsausführungen Bezug zu nehmen. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin
nicht, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art.
95 BGG verstossen soll.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen
Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held