Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1453/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1453/2019

Urteil vom 16. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. November 2019 (BK 19 345).

Erwägungen:

1. 

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte am 12. Juli 2019 die
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen diverse Mitglieder und
Mitarbeiter von Behörden, Gerichten, Parlamenten und staatlichen Kommissionen
sowie zweier (privatrechtlicher) Gesellschaften.

Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Obergericht
des Kantons Bern infolge Nichtleistung der verlangten Prozesssicherheit in Höhe
von Fr. 500.- nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Anfechtbar ist
ausschliesslich der letztinstanzlich kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur
berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann
(Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

3. 

Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander.
Er zeigt nicht ansatzweise auf, inwieweit das Nichteintreten der Vorinstanz
infolge Nichtleistung der Prozesssicherheit gegen Bundesrecht verstossen soll.
Dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 383 Abs. 1 und 2 StPO). Zudem
äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu seiner Beschwerdelegitimation als
Privatkläger. Auf Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich nicht auf den
Nichteintretensentscheid beziehen, kann nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs.
1 BGG).

4. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held