Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1448/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1448/2019

Urteil vom 20. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafantritt; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Strafkammer,

vom 18. November 2019 (SK 19 309).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer wurde mit den Strafbefehlen vom 15. September 2014 und vom
22. August 2016 zu je zwei unbedingten Geldstrafen verurteilt. Mit Verfügung
vom 11. Dezember 2018 wurden ihm Ratenzahlungen für die Geldstrafe und die
Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl vom 22. August 2016 bewilligt. Am 1. März
2019 wurde er zum Strafantritt des Vollzugs der Reststrafe von 5 Tagen gemäss
Strafbefehl vom 15. September 2014 aufgefordert. Mit Vollzugsauftrag und
Einweisungsverfügung vom 17. Mai 2019 wurde festgehalten, dass er für den
Vollzug der Reststrafe von 5 Tagen im Gefängnis zu verbleiben habe. Diese
Verfügung wurde ersetzt: Mit Vollzugsauftrag und Einweisungsverfügung vom 20.
Mai 2019 wurde der Vollzug neu berechnet und der Beschwerdeführer zusätzlich
zum Vollzug der Strafe von 150 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 22. August
2016 ins Gefängnis eingewiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) am 29. Juli 2019 ab,
soweit sie darauf eintrat. Das Obergericht des Kantons Bern hiess die
Beschwerde mit Beschluss vom 18. November 2019 gut und stellte die
Rechtswidrigkeit des Vollzugsauftrags und der Einweisungverfügung vom 20. Mai
2019 fest. Die Kosten der Beschwerdeverfahren nahm es auf den Staat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art.
81 Abs. 1 lit. b BGG). Massgebend ist der Urteilsspruch (Dispositiv), nicht die
Begründung des angefochtenen Entscheids. Soweit sich der Beschwerdeführer mit
dieser befasst und sich gegen Erwägungen zu seiner Postempfänglichkeit wendet,
kann das Bundesgericht darauf nicht eingehen. Da die Vorinstanz die Beschwerde
guthiess, feststellte, dass der Vollzugsauftrag und die Einweisungsverfügung
vom 20. Mai 2019 rechtswidrig erfolgte, und der Beschwerdeführer auch nicht
durch eine Kostenauflage beschwert wurde, hat er kein rechtlich geschütztes
Interesse an der Beschwerde. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill