Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1436/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1436/2019, 6B_1437/2019

Urteil vom 7. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, vom 24. September 2019 (470 19 171 und 470 19 172).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Nach Strafanzeigen der Beschwerdeführerin gegen die Kinder ihres verstorbenen
Lebenspartners wegen Vermögens- und Ehrverletzungsdelikten zu ihrem Nachteil
nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Verfahren am 3. Juli 2019
nicht an die Hand, weil sich aus den Anzeigen keinerlei Anhaltspunkte für
irgendwelche Vermögensdelikte ergäben und die Strafantragsfrist für
Ehrverletzungsdelikte verstrichen sei. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies
das Kantonsgerichts Basel-Landschaft in zwei separaten Beschlüssen vom 24.
September 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

2. 

Die gleich gelagerten Verfahren 6B_1436/2019 und 6B_1437/2019 sind zu
vereinigen und gemeinsam zu beurteilen.

3. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das
Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt.

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141
IV 1 E. 1.1). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der
Privatklägerschaft strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Die Person, die einen Strafantrag stellt, ist zur Beschwerde in Strafsachen
berechtigt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1
lit b Ziff. 6 BGG).

4. 

Die Beschwerdeeingaben genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen in den angefochtenen
Beschlüssen nicht substanziiert auseinander. Inwiefern Anhaltspunkte für
Vermögensdelikte vorliegen könnten bzw. die Antragsfrist von drei Monaten für
Ehrverletzungsdelikte entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht abgelaufen
wäre, sagt sie nicht. Aus ihren Eingaben ergibt sich folglich nicht, inwiefern
die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben
könnte. Darüber hinaus äussert sich die Beschwerdeführerin auch nicht
rechtsgenügend dazu, inwieweit die angefochtenen Beschlüsse sich auf allfällige
Zivilforderungen auswirken könnten und sie somit als Privatklägerin gemäss Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sein
soll. Aus den angefochtenen Beschlüssen und Beschwerden erhellt im Übrigen,
dass es um erb- bzw. zivilrechtliche Streitigkeiten geht, wobei die
erbrechtliche Streitigkeit rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Das
Strafverfahren darf indessen nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung
allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden. Inwiefern das
Strafverfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und das
Kantonsgericht mit seinen Beschlüssen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verletzt haben könnte, vermag die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nicht
aufzuzeigen. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

5. 

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Die Verfahren 6B_1436/2019 und 6B_1437/2019 werden vereinigt.

2. 

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. 

Es werden keine Kosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill