Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1426/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1426/2019

Urteil vom 7. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision (Missbrauch einer Fernmeldeanlage),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 22. Oktober 2019 (SR190014-O/U/cwo).

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer zog die von ihm gegen einen Strafbefehl des
Stadtrichteramtes Zürich erhobene Einsprache zurück, so dass die Verurteilung
wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Busse von Fr. 100.- in
Rechtskraft erwuchs.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 trat die Vorinstanz auf das mittlerweile
sechste Gesuch des Beschwerdeführers um Revision des Strafbefehls nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 15. Dezember 2019 an das
Bundesgericht.

2. 

Auf das Ausstandsbegehren "aufgrund evidenten Amtsmissbrauchs diverser am
Bundesgericht tätigen Personen", die dem jeweiligen Spruchkörper in den
Verfahren 6B_862/2019, 6B_1215/2018 und 6G_1/2019 angehörten, ist nicht
einzutreten. Ausstandsbegehren, die damit begründet werden, dass
Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für
die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, sind unzulässig.
Da der Beschwerdeführer - soweit für den vorliegenden Entscheid von Relevanz -
auch keine anderen Tatsachen geltend macht, die einen Ausstand von
Bundesrichter Denys und Gerichtsschreiber Held erforderlich machen, ist auf das
Ausstandsbegehren ohne Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 37 BGG nicht
einzutreten (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile 8F_14/2019
vom 7. Oktober 2019 [Verfahren des Beschwerdeführers]; 4A_182/2017 vom 8. Juni
2017).

Die als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmende Eingabe genügt den
gesetzlichen Formerfordernissen nicht. Sie enthält kein Begehren und keine
Begründung (vgl. Art. 42 Abs.1 BGG) und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf,
inwieweit der angefochtene Beschluss Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Eingabe erweist sich zudem als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im
Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG, da der Beschwerdeführer mehrmals darauf
hingewiesen worden ist, dass er mit bereits beurteilten und abgelehnten
Revisionsgründen nicht mehr zu hören ist und der von ihm geltend gemachte
angebliche Verfahrensfehler keinen Revisionsgrund darstellt.

3. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem
Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held