Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1420/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1420/2019

Urteil vom 14. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 13. November 2019 (SW.2019.145).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau erliess am 24. Oktober 2019
eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die gegenüber einem Oberstaatsanwalt
erhobenen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, der Begünstigung und der
Freiheitsberaubung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Thurgau am 13. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Anfechtbar ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1
BGG). Somit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden,
soweit die Beschwerdeführerin sich darin z.B. zu anderen Verfahren äussert als
zu demjenigen, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat.

3. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das
Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt.

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141
IV 1 E. 1.1).

4. 

Der von der Beschwerdeführerin Beschuldigte soll die ihm vorgeworfenen
angeblich strafbaren Handlungen in Ausübung seiner Funktion als
Oberstaatsanwalt begangen haben. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979
(Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3) haftet ausschliesslich der Staat für den
Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung
amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte
verletzt. Entsprechend beurteilen sich allfällige Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen gegen den beschuldigten Oberstaatsanwalt ausschliesslich
nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach
öffentlich-rechtlicher Natur. Zivilrechtliche Ansprüche stehen der
Beschwerdeführerin nicht zu. Sie ist zur Beschwerde in Strafsachen im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG folglich nicht legitimiert.

5. 

Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung sie unbesehen ihrer fehlenden
Legitimation in der Sache berechtigt wäre (BGE 141 IV 1 E. 1.1), erhebt sie
nicht.

6. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill