Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1416/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1416/2019

Urteil vom 14. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug der Einsprache infolge Nichterscheinens; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 22. November 2019 (UH190322-O/U/HON).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestrafte den Beschwerdeführer mit
Strafbefehl vom 6. Mai 2019 wegen Sachbeschädigung und Hinderung einer
Amtshandlung mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
je Fr. 30.--. Gleichzeitig wurde der mit Strafbefehl vom 28. November 2018
bedingt aufgeschobene Freiheitsentzug von 15 Tagen für vollziehbar erklärt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Nachdem der Beschwerdeführer
trotz ordnungsgemässer Vorladung zur angesetzten Einvernahme nicht erschien,
trat die Staatsanwaltschaft am 9. Oktober 2019 auf die Einsprache nicht ein und
stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. November 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser gegen das Recht
verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.

Vorliegend kann es nur darum gehen, ob zu Unrecht ein unentschuldigtes
Fernbleiben von der angesetzten Einvernahme angenommen und deshalb unzulässig
von einem Rückzug der Einsprache ausgegangen wurde. Damit befasst sich der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Seine Vorbringen beziehen sich
vielmehr ausschliesslich auf die materielle Seite der Angelegenheit, welche
nicht Gegenstand des Verfahrens bildet und wozu sich das Bundesgericht folglich
nicht äussern kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das
Obergericht, welches den Nichteintretensentscheid der Staatsanwaltschaft
schützte, mit seinem Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95
BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen
nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Ausnahmsweise kann auf Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill