Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1411/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1411/2019

Urteil vom 30. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsbesorgung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Dezember 2019 (BK 19
484).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Nach einer Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen eine
Versicherungsgesellschaft wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und weiterer
Delikte nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die
Strafuntersuchung am 26. September 2019 nicht an die Hand. Auf eine dagegen
gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, trat
das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 nicht ein.
Auf das Ausstandsgesuch gegen die am Beschluss mitwirkende vorsitzende
Oberrichterin trat es ebenfalls nicht ein.

2. 

Dagegen wendet sich B.________ im eigenen Namen mit Beschwerde an das
Bundesgericht, worauf mangels Beschwerdelegitimation von vornherein nicht
eingetreten werden kann. Da er nicht Anwalt ist und deshalb auch keine Parteien
in Strafsachen vor Bundesgericht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG), wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 42
Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 6. Januar 2019 angesetzt, um die Beschwerde
selbst zu unterschreiben und den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe. Der Mangel wurde bis heute nicht behoben. Auf die Beschwerde
ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill