Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1408/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes ("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/ index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://09-03-2020-6B_1408-2019&lang=de& zoom=&type=show_document:1743 in global code Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1408/2019 Urteil vom 9. März 2020 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 6. November 2019 (P3 19 282). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Kantonsgericht Wallis trat am 6. November 2019 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen nicht ansatzweise entsprach. Auf eine Rückweisung zur Verbesserung wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Fragen gehen, ob das Kantonsgericht zu Unrecht von einer Rückweisung zur Verbesserung absah und auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung zu Unrecht nicht eintrat. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht jedoch nicht. Stattdessen schildert sie wortreich die Prozessgeschichte und die materielle Seite der Angelegenheit, wozu sich das Bundesgericht indes nicht äussern kann. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. März 2020 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill