Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1401/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1401/2019

Urteil vom 30. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzugsfiktion; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Obwalden vom 29. Oktober 2019

(BS 18/032/PR5).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Obwalden erliess am 25. Oktober 2016 einen ersten und
nach fristgerechter Einsprache und Ergänzung der Untersuchung am 25. Januar
2017 einen zweiten Strafbefehl, mit welchem die Beschwerdeführerin als
Fahrzeughalterin mit Fr. 100.-- gebüsst wurde. Auf eine weitere Einsprache hin
hielt die Staatsanwaltschaft am 7. Februar 2017 am Strafbefehl fest.

Am 2. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Kantonsgericht II Obwalden
zur Hauptverhandlung auf den 27. November 2018 vorgeladen. Sie blieb der
Verhandlung fern. In der Folge trat das Kantonsgericht II Obwalden, Präsidium,
am 27. November 2018 auf die Einsprache bzw. Anklage nicht ein und stellte die
Rechtskraft des Strafbefehls fest.

Das Obergericht des Kantons Obwalden wies eine dagegen gerichtete Beschwerde
mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Hinweis auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des
Beschwerdeführers das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3. 

Nach den Feststellungen der Vorinstanz wäre der Beschwerdeführerin eine
Teilnahme an der Verhandlung vom 27. November 2018 möglich gewesen. Das
Arztzeugnis vom 20. Januar 2018 attestiere ihr keine absolute
Verhandlungsunfähigkeit. Es halte lediglich fest, dass Belastungen (z.B.
amtlicher Natur), soweit möglich, zu vermeiden seien. Weitere
Verhinderungsgründe seien von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden.
Es ergebe sich, dass die behauptete Verhinderung weder unverzüglich vorgebracht
noch hinreichend belegt worden sei. Inwiefern diese Feststellungen
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder sonstwie
bundesrechtswidrig sein könnten, sagt die Beschwerdeführerin nicht. Sie zeigt
auch nicht auf, inwieweit die kantonalen Richter unter den gegebenen Umständen
nicht von einem Rückzug der Einsprache hätten ausgehen dürfen. Stattdessen
verweist sie schlicht auf ihre Invalidität und verlangt, ihre Entschuldigungen,
aus gesundheitlichen Gründen an Verhandlungen nicht teilnehmen zu können, seien
zu akzeptieren. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern der angefochtene
Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte (Art. 42
Abs. 2 BGG). Die übrigen Vorbringen und Nachträge sind für den Ausgang der
Sache nicht relevant. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG
mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.

4. 

Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs.1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill