Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.139/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_139/2019, 6B_140/2019, 6B_141/2019

Urteil vom 22. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________ GmbH,

alle vertreten durch Advokat Alain Joset,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

und

6B_139/2019

2. F.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steiner,

Beschwerdegegner

6B_140/2019

3. G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,

Beschwerdegegner.

6B_141/2019

4. H.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

6B_139/2019

Einstellung (Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung); Parteistellung der
Privatklägerschaft,

6B_140/2019 und 6B_141/2019

Einstellung (Urkundenfälschung); Parteistellung der Privatklägerschaft,

Beschwerde gegen Verfügungen des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17.
Dezember 2018

(2N 18 88, 2N 18 89, 2N 18 93).

Sachverhalt:

A. 

Die Erbengemeinschaft des 1988 verstorbenen K.________ umfasst sechs
Geschwister, denen zahlreiche Liegenschaften sowie unter anderem die I.________
AG (nachfolgend I.________) gehören, welche bis ca. Juni 2013 die
Liegenschaftsverwaltung besorgte. Am 24. Juni 2015 erstatteten A.________,
B.________, D.________, C.________ und die J.________ GmbH Strafanzeige gegen
G.________ und H.________ wegen Urkundenfälschung sowie gegen F.________ wegen
Gehilfenschaft dazu. Die beiden Erstgenannten sind Verwaltungsräte der
I.________, letzterer ist Erbenvertreter. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern stellte das Verfahren am 30. Mai 2018 ein. Auf die dagegen erhobenen
Beschwerden der Anzeigesteller trat das Kantonsgericht Luzern am 17. Dezember
2018 nicht ein.

B. 

Mit Beschwerden in Strafsachen beantragen A.________, B.________, D.________,
C.________ und die E.________ GmbH (vormals J.________ GmbH), die Sache sei zur
materiellen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die Verfahren
betreffend G.________, H.________ und F.________ (6B_139/2019, 6B_140/2019 und
6B_141/2019) seien zu vereinigen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben
Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder
gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP;
BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394).
Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu
vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

2. 

Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Der Privatklägerschaft wird
ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid
sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 5 BGG). Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die
Privatklägerschaft eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem
Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren
Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Sie kann etwa
geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden,
sie sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit zur Stellung von
Beweisanträgen erhalten oder sie habe keine Einsicht in die Akten nehmen
können. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls
aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV
1 E. 1.1). Nachdem die Parteistellung der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz
strittig war, und diese auf ihre Rechtsmittel nicht eingetreten ist, sind die
Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Darauf ist
einzutreten.

3.

3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein
Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104
Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich
erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art.
118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten
unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Anderen
Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, die Anzeige erstattet, stehen die
zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu,
wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 StPO).

3.1.1. In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die
verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist.
Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten
praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin
umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese
Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im
Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene
Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig
oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie
dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die
nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar
beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des
Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; Urteil 6B_968/
2018 vom 8. April 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Die Legitimation des Anzeigeerstatters im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen
einen Nichtanhandnahmeentscheid setzt ebenfalls voraus, dass jener durch die
angezeigten Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde und demnach
Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art.
310 Abs. 2 StPO; Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 115
StPO). Dem Anzeigeerstatter stehen - abgesehen vom beschränkten Anspruch auf
Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art.
301 Abs. 2 StPO) - keine weiteren Verfahrensrechte zu, wenn er nicht geschädigt
ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann
(Art. 301 Abs. 3 StPO; Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 5, nicht
publ. in: BGE 138 IV 258). Insbesondere ist er nicht berechtigt,
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die
kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013
E. 1.1).

3.1.2. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit
und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das besondere
Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als
Beweismittel entgegengebracht wird. Die Urkundendelikte bezwecken in erster
Linie den Schutz der Allgemeinheit; Private Interessen können nur dann
unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer
bestimmten Person richtet, etwa, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung
eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse
Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Der Schutz
der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung i.e.S.
regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die
falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll, und die
gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten
(BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil 6B_968/2018 vom 8. April
2019 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.2.

3.2.1. Der der Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2018 zugrunde liegende Vorwurf
der Beschwerdeführer geht dahin, dass die Beschwerdegegner 3 und 4 als
Verwaltungsräte der I.________ Forderungen des Beschwerdeführers 1 und der
diesem gehörenden Beschwerdeführerin 5 zu Unrecht nicht in die Bilanz der
Geschäftsjahre 2009 bis 2013 aufgenommen hätten. Der Beschwerdegegner 2 habe
als Erbenvertreter die unvollständigen Jahresrechnungen trotz Kenntnis der
Forderungen genehmigt.

3.2.2. Aus dem vorstehend Gesagten erhellt ohne Weiteres, dass die
Beschwerdeführer von einer allfälligen Urkundenfälschung im Rahmen der
Bilanzierung der I.________ höchstens mittelbar in wirtschaftlichen Interessen
berührt sind. Sie rügten denn auch lediglich eine Betroffenheit aufgrund
offener Forderungen sowie daraus folgender Liquiditätsprobleme der
Beschwerdeführer 1 und 5. Inwiefern darin eine direkte, die vorinstanzliche
Beschwerdelegitimation insbesondere der Beschwerdeführer 2-4 begründende
Betroffenheit liegen soll, ist unerfindlich. Die Beschwerdeführer legen (bzw.
legten vorinstanzlich) namentlich nicht dar, dass die angeblich falschen
Jahresabschlüsse zu ihrem Nachteil hätten eingesetzt werden sollen oder auf
ihre Schädigung abgezielt hätten (vgl. oben E. 3.1.2), etwa, indem sie ihnen
zur Abwehr der behaupteten Forderungen entgegen gehalten werden sollten oder
überhaupt wirksam entgegen gehalten werden könnten. Sie behaupten auch nicht,
die Jahresabschlüsse hätten zu ihrer Täuschung, sei es als Gläubiger, Aktionäre
oder Erben benutzt werden sollen, oder sie hätten unmittelbar gestützt darauf
nachteilige Dispositionen getroffen, z.B. Kredite gewährt. Entgegen ihrer
bereits vorinstanzlich vertretenen Auffassung ist ebenso wenig erkennbar,
weshalb die Forderungen der Beschwerdeführer 1 und 5 aufgrund der
Nichtbilanzierung mehr gefährdet sein sollten, als dies bei korrekter
Buchführung der Fall wäre. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend erwägt, würde
der Umstand, dass die I.________ einzig die Liegenschaftsverwaltung für die
Erbengemeinschaft bezweckt haben soll, was sie im Übrigen nachvollziehbar
verwirft, keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer als Erben oder
Aktionäre begründen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sie durch allenfalls
zu Unrecht nicht bilanzierte Verbindlichkeiten der I.________ nicht direkt
verpflichtet wären. Schuldnerin ist vielmehr nach wie vor die Gesellschaft,
welcher unbestrittenermassen eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Auch von
einer Überschuldung der I.________ wären die Beschwerdeführer daher bloss
mittelbar betroffen, zumal sie nicht vorbringen oder belegen, dass sie in
Unkenntnis der behaupteten Überschuldung nachteilige Dispositionen getroffen
oder Schutzmassnahmen unterlassen hätten. Die vom Beschwerdeführer 1 in diesem
Zusammenhang geltend gemachte Verantwortlichkeit als Mitglied des
Verwaltungsrats der I.________ nach Art. 754 OR setzt zudem eine
schadenskausale, absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung seinerseits
voraus, was er nicht darlegt. Jedenfalls kann vor diesem Hintergrund
offensichtlich nicht gesagt werden, dass eine allfällige Inanspruchnahme des
Beschwerdeführers 1 direkte Folge der behaupteten Falschbeurkundung wäre.

Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 3 vorwerfen, er
habe - nach der angeblichen Falschbeurkundung - als Verwaltungsrat der
I.________ finanzielle Mittel der Erbengemeinschaft in die eigene Tasche
gewirtschaftet. Sie legen weder dar noch leuchtet ein, dass die durch dieses
Verhalten behauptete Schädigung ihrer (Erben) -Interessen unmittelbare Folge
der inkriminierten Urkundenfälschung zum Nachteil der I.________ sein soll oder
dass das Delikt hierauf abgezielt hätte (vgl. oben E. 3.1.1), was die
Vorinstanz verkennen würde. Mit Blick auf das Akkusationsprinzip ist dieser
ferner zuzustimmen, dass der genannte Bereicherungsvorwurf von der beanzeigten
Falschbeurkundung in tatsächlicher Hinsicht klarerweise nicht gedeckt wäre.
Dies gilt erst Recht, zumal der Beschwerdegegner 3 zwecks Bereicherung
Rechnungen eigener Firmen fingiert haben soll. Abgesehen davon erwägt die
Vorinstanz nachvollziehbar, dass die vorinstanzliche Beschwerde hinsichtlich
dieses Vorwurfs nicht hinreichend begründet, und der Nachweis einer
Vermögensverschiebung an die I.________ - sowie nachfolgend an den
Beschwerdegegner 3 - nicht erbracht seien. Auch ihre Erwägung, wonach für der
I.________ zugeflossene Mittel ohnehin eine gewöhnliche Forderung der Erben
gegenüber der Gesellschaft bestünde sowie ihre Ausführungen zu einem Durchgriff
sind zutreffend resp. plausibel. Darauf kann verwiesen werden. Selbst wenn im
Übrigen zivilrechtlich ein Durchgriff zulässig sein sollte, der I.________
mithin nur formal Eigenständigkeit gegenüber der Erbengemeinschaft zukäme, wie
die Beschwerdeführer vorbringen, erschliesst sich aus ihren Ausführungen nicht,
weshalb sie infolge der seitens der I.________ angeblich zu Unrecht nicht
bilanzierten Forderungen direkt geschädigt sein sollen (vgl. vorstehend).

Nachdem schliesslich die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 5, die
J.________ GmbH, als Gläubigerin der I.________ von einer allfälligen
Falschbeurkundung zu deren Nachteil höchstens mittelbar betroffen sein könnte
(vgl. vorstehend), trifft dies ebenso auf die Beschwerdeführerin 5 selbst zu.
Es kann offen bleiben, ob diese gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO in die
Ansprüche der Rechtsvorgängerin eingetreten ist. Die Vorinstanz verneint dies
im Übrigen unter Hinweis auf die von der Lehre teilweise kritisierte, entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführer aber einschlägige Rechtsprechung zu Recht
(BGE 140 IV 162 E. 4, insbes. E. 4.7). Demnach ist die Rechtsnachfolge nach
Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und
Vermögensübertragung (Fusionsgesetz; FusG; SR 221.301) rechtsgeschäftlicher
Natur und findet mithin keine Universalsukzession von Gesetzes wegen statt,
sodass kein Anwendungsfall von Art. 121 Abs. 2 StPO vorliegt. Vor diesem
Hintergrund spielt auch keine Rolle, ob die Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin 5 von der Staatsanwaltschaft als Privatklägerin anerkannt
worden war.

3.2.3. Im Übrigen erhellt aus den angefochtenen Verfügungen sowie den
Beschwerden klar, dass es vorliegend um eine rein zivilrechtliche
Auseinandersetzung unter den in zwei Lager gespaltenen Beteiligten geht. Das
Strafverfahren darf aber nicht bloss als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger
zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden und es ist - entgegen der von den
Beschwerdeführern anscheinend vertretenen Auffassung - nicht die Aufgabe der
Strafbehörden, ihnen im Hinblick auf allfällige Zivilprozesse die Mühen und das
Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (vgl. BGE 137 IV 246 E.
1.3.1; Urteil 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 1.2.1).

3.3. Die Beschwerden sind abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer
die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen;
Parteientschädigungen haben sie nicht zu bezahlen, da den Beschwerdegegnern 2-4
im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 66 Abs. 1 und
5, 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Verfahren 6B_139/2019, 6B_140/2019 und 6B_141/2019 werden vereinigt.

2. 

Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. 

Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- solidarisch.

4. 

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt