Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1380/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1380/2019

Urteil vom 22. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 25. November 2019 (UE190280-O/U/PFE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Nach einer Strafanzeige wegen Nötigung nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland
eine Strafuntersuchung am 16. September 2019 nicht an die Hand. Der
Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit
Verfügung vom 27. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, innert
30 Tagen eine Prozesskaution von Fr. 1'500.-- zu leisten, unter der Androhung,
dass sonst nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werde. Am 19. Oktober 2019
zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, weshalb das Verfahren mit
Beschluss vom 25. November 2019 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wurde dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Er bezieht sich in seiner
Beschwerde auf die Verfügung vom 27. September 2019 und den Beschluss vom 25.
November 2019 und bittet um Reduktion der ihm auferlegten Gerichtsgebühr. Er
beziehe eine IV-Rente.

2. 

Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in
der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt.

3. 

Es muss nicht geprüft werden, ob die Verfügung vom 27. September 2019 noch
zusammen mit dem Beschluss vom 25. November 2019 angefochten werden kann, weil
auf die Beschwerde so oder anders nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer
setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und begründet
nicht, dass und inwiefern der Beschluss vom 25. November 2019 das Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Entsprechendes gilt für die Verfügung
vom 27. September 2019. Insbesondere vermag er auch nicht zu sagen, inwieweit
der in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV
OG ergangene Kostenentscheid bundesrechtswidrig sein könnte. Sollte er mit
seiner Beschwerde einen Kostenerlass oder eine -stundung verlangen wollen, was
vom Wortlaut nicht ausgeschlossen erscheint, hat hierüber erstinstanzlich die
Vorinstanz und nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO; Art.
80 Abs. 1 und 90 BGG). Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill