Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1372/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1372/2019

Urteil vom 30. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug); Nichteinteten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. November 2019 (BK 19
459).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Bern trat am 14. November 2019 auf eine Beschwerde
androhungsgemäss nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit
in Höhe von Fr. 600.-- nicht fristgerecht geleistet hatte (Art. 383 Abs. 2
StPO).

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken;
die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung die
Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und
Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl.
Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet,
so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs.
2 StPO).

4. 

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die
Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer
Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und ob sie darauf zu Unrecht nicht
eintrat. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Stattdessen
beschränkt er sich darauf, auf eine beiliegende Kopie seiner Strafanzeige zu
verweisen. Daraus sei alles ersichtlich. Die Beschwerde enthält offensichtlich
keine taugliche Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb
darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist
bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill