Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1371/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1371/2019

Urteil vom 16. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landesverweisung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
vom 23. Oktober 2019 (SK 19 243).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 23. Oktober 2019 die Rechtskraft
des mit Berufung angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
10. Mai 2019 in Bezug auf die Freisprüche, die Schuldsprüche (gewerbsmässiger
Betrug und des Versuchs dazu, Veruntreuung, gewerbsmässiger betrügerischer
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Zechprellerei, mehrfach begangene
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Urkundenfälschung, Beschimpfung,
mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), die Strafe
(Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern vom 19. Februar 2019 unter Anrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheits von 291 Tagen, Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.--,
Übertretungsbusse von Fr. 200.--) und die Zivilpunkte fest.

Das Obergericht ordnete (erneut) eine Landesverweisung für 5 Jahre an.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken;
die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur
soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194).

3. 

Das Obergericht des Kantons Bern ordnete bereits mit Urteil vom 19. Februar
2019 eine Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer an. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1111/2019 vom 25.
November 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, dass die Beschwerde
den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen zwar nicht genügen würde.
Angesichts der angeordneten Landesverweisung lasse sich indes rechtfertigen,
auf die Vorbringen einzugehen und die Sache nicht formell mangels Erfüllens der
Anforderungen mit Nichteintreten von der Hand zu weisen (Urteil, a.a.O., E. 2).
In der Folge beurteilte das Bundesgericht die gegen den Beschwerdeführer
angeordnete Landesverweisung in der Sache (Urteil, a.a.O., E. 4).

4. 

Auch die vorliegend zu beurteilende Beschwerde erfüllt die bundesrechtlichen
Anforderungen an eine Begründung nicht. Der Beschwerdeführer unterlässt es
erneut, sich mit dem vorinstanzlichen Urteil zu befassen, und begnügt sich zur
Hauptsache damit, exakt dieselben Einwände gegen die Landesverweisung zu
erheben, die er vor Bundesgericht bereits im Verfahren 6B_1111/2019 ohne Erfolg
vorgebracht hat. Auf die diesbezüglichen Urteilserwägungen kann an dieser
Stelle vollumfänglich verwiesen werden, ohne dass ihnen etwas beizufügen wäre
(Urteil, a.a.O., E. 4.1-4.4). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen am Rande
vorbringt, im Jahr 2009 vom islamischen zum christlichen Glauben konvertiert zu
sein, was die "death penalty" in Somalia bedeute, ergibt sich aus dem
vorinstanzlichen Urteil und dem Protokoll der Verhandlung vom 23. Oktober 2019
(unter Einschluss des darin wiedergegebenen Parteivortrags des amtlichen
Verteidigers) nicht, dass er diesen Einwand vor Vorinstanz vorgebracht hätte.
Der Beschwerdeführer rügt auch nicht, die Vorinstanz habe sich damit zu Unrecht
nicht befasst. Das Vorbringen ist insofern neu und folglich unzulässig (Art. 99
Abs. 1 BGG). Abgesehen davon erschöpft es sich in einer durch nichts belegten
Behauptung. Das in den kantonalen Akten (act. 1507) in Kopie vorhandene,
ausgefüllte Anmeldeformular der Basler Diözese (ohne Datum) zur
Erwachsenentaufe, Firmung und zum Übertritt vermag für sich allein eine
Konversion nicht zu belegen. Inwiefern das Obergericht mit der Anordnung der
Landesverweisung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
haben könnte, lässt sich der Beschwerde mithin nicht entnehmen. Darauf ist
mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

5. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill