Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1366/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1366/2019

Urteil vom 19. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Kammer, vom 23. Oktober 2019 (SB.2017.49).

Sachverhalt:

A. 

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 8.
Juni 2018 wegen Mordes an seiner ehemaligen Lebenspartnerin, begangen am 13.
Dezember 2000. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren.

B. 

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gegen dieses Urteil betreffend die
Strafzumessung gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das
Appellationsgericht zurück, damit dieses die Strafe in Anwendung des alten
Verjährungsrechts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung neu zumesse und
begründe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat
(Urteil 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019).

C. 

Am 23. Oktober 2019 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
A.________ wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und sechs
Monaten.

D. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober 2019 sei
aufzuheben und er sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestrafen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Strafzumessung verletze
Art. 64 und Art. 65 aStGB. Die Strafmilderung sei zu tief ausgefallen und es
fehle eine Begründung, weshalb die Vorinstanz die Strafe lediglich um sechs
Monate reduziere. Die Strafmilderung bemesse sich am gesamten Zeitablauf seit
der Tat, und nicht bloss am Zeitablauf seit Verstreichen von 9/10 der
Verjährungsfrist. Dabei berechne die Vorinstanz die verstrichene Frist falsch.
Seit der Tat seien nicht bloss 9/10, sondern 19/20 der Verjährungsfrist
abgelaufen.

1.2. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Urteil vom 23. Oktober 2019, der
Beschwerdeführer habe seine Ex-Freundin in den frühen Morgenstunden des 13.
Dezember 2000 in deren Wohnung aufgesucht und nach einer heftigen
Auseinandersetzung getötet. Zur Begründung ihrer Strafzumessung (noch ohne
Strafmilderung zufolge Zeitablaufs) verweist die Vorinstanz auf ihr Urteil vom
8. Juni 2018, in welchem sie 17 Jahre Freiheitsstrafe als der Tat und Schuld
des Beschwerdeführers angemessen erachtet hat.

Im Urteil vom 8. Juni 2018 ging die Vorinstanz von einem mittleren bis schweren
objektiven Tatverschulden aus. Der Beschwerdeführer habe die Tötung trotz des
erbitterten Widerstandes und des Todeskampfes seiner Ex-Freundin vollendet.
Verschuldenserhöhend falle ins Gewicht, dass er das Opfer zuerst mit blossen
Händen habe "erledigen" wollen. Erst als sich der Versuch als untauglich
erwiesen habe, habe er dem Opfer mit einem Dolch mehrfach in die Kehle
geschnitten. Dieses habe das Bewusstsein erst nach einigen Minuten verloren und
diese Zeit widerstandsunfähig am Boden liegend miterlebt. Währenddessen habe
sich der Beschwerdeführer in die Küche begeben und die Tatwaffe in einer
Plastiktasche verstaut. Anschliessend habe er den Tatort verlassen, ohne sich
mit dem im Sterben begriffenen Opfer zu beschäftigen. Zu den subjektiven
Tatkomponenten erwog die Vorinstanz, der Auslöser für die Bluttat sei die
Beendigung der Liebesbeziehung durch das Opfer und dessen Heiratsabsichten mit
einem anderen Mann gewesen. Der Beschwerdeführer sei gekränkt gewesen und habe
das Opfer auch nach der Trennung nicht aus seinem Einflussbereich entlassen
wollen. Zwar sei die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen, allerdings
könne sie auch nicht als spontane Überreaktion bezeichnet werden, denn der
Beschwerdeführer habe das Opfer nach intensivem telefonischen Kontakt spät
nachts in dessen Wohnung aufgesucht und die Tat anschliessend relativ zügig
begangen. Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer dem Opfer
die Tat bereits bei diversen Auseinandersetzungen angekündigt und mit
bestialischen Schilderungen untermalt habe. Die Bestrafung habe beim Tatmotiv
eine Rolle gespielt. Zusammenfassend sei das subjektive Tatverschulden als
mittel bis schwer zu gewichten. Angesichts des objektiven und subjektiven
Tatverschuldens erachtete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren als
angemessen.

In Bezug auf die Täterkomponenten berücksichtigte die Vorinstanz im Urteil vom
8. Juni 2018, dass der Beschwerdeführer 1990 aus Sri Lanka in die Schweiz
eingereist ist. Sein Asylgesuch sei am 13. Dezember 2000 abgelehnt worden,
wobei ihm der Entscheid aufgrund seiner Flucht nach der Bluttat nicht mehr
eröffnet worden sei. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz habe der
Beschwerdeführer im Raum Basel gelebt und verschiedene Hilfstätigkeiten in der
Gastronomie ausgeübt. Obschon es im Rahmen der Beziehung zum Opfer wiederholt
zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, würden die Strafregisterauszüge
keine Einträge aufweisen. Entsprechend sei die Vorstrafenlosigkeit neutral zu
gewichten. Nach der Tat habe der Beschwerdeführer die Schweiz fluchtartig
verlassen. Seine ungeplanten Selbstbegünstigungshandlungen (z.B. der Wechsel
des Fahrzeugs oder das Waschen blutiger Kleidung) würden sich neutral
auswirken. Hingegen zeuge es von einer gewissen Abgebrühtheit, dass der
Beschwerdeführer nach der Tat ein neues Leben begonnen, geheiratet, eine
Familie gegründet und während Jahren als unbescholtener Bürger in Neuseeland
gelebt habe, wie wenn nichts geschehen wäre. Es könne ihm jedoch nicht zum
Vorhalt gemacht werden, dass er aufgrund seiner unauffälligen Lebensführung
erst nach über zehn Jahren habe aufgespürt werden können. Insgesamt wirke sich
das Nachtatverhalten neutral auf die Strafzumessung aus. Während des
Strafverfahrens habe der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Berufungsverhandlung
die Aussage verweigert, die Anklage bestritten und damit weder Einsicht noch
Reue gezeigt. Dieses Verhalten wirke sich auf die Strafzumessung ebenfalls
neutral aus. Im Haftalltag verhalte sich der Beschwerdeführer tadellos.
Zusammenfassend seien die Täterkomponenten neutral zu gewichten.

Ergänzend zum Urteil vom 8. Juni 2018 erwägt die Vorinstanz im angefochtenen
Urteil, massgebend für die Strafmilderung zufolge Zeitablaufs sei, dass bis zum
erneuten Urteil vom 23. Oktober 2019 knapp neunzehn Jahre seit der Tat
verstrichen seien. Dies entspreche mehr als 9/10 der relativen (ordentlichen)
Verjährungsfrist. Die objektive Nähe der Verjährung sei erreicht, so dass eine
Strafmilderung nach Art. 64 aStGB in Betracht falle. Eine solche Strafmilderung
rechtfertige sich allerdings erst seit weniger als einem Jahr. Der Eintritt der
absoluten Verfolgungsverjährung liege noch über elf Jahre entfernt. Der
Beschwerdeführer habe sich seit der Tat nichts mehr zu Schulden kommen lassen,
weder in Neuseeland noch in der Schweiz. Er sei seit dem 22. Mai 2015 in Haft,
weshalb sich sein Wohlverhalten in Freiheit auf weniger als 14.5 Jahre
beschränke. Dies entspreche gut 3/4 der massgeblichen Frist von 18 Jahren,
welche die Strafmilderung überhaupt erst zur Anwendung kommen lasse. Zwar sei
dem Berufungskläger zugutezuhalten, dass er sich auch im Strafvollzug angepasst
gezeigt und insofern wohl verhalten habe. Dennoch falle diese Zeit aufgrund der
eingeschränkten Möglichkeiten zur Persönlichkeitsentfaltung weniger stark ins
Gewicht, als dieselbe Dauer der Bewährung in Freiheit. Angesichts dieser
Umstände rechtfertige sich bloss eine Strafminderung im untersten Bereich, d.h.
um sechs Monate. Die Freiheitsstrafe sei damit auf insgesamt 16 Jahre und sechs
Monate festzulegen.

1.3.

1.3.1. Die abstrakte Strafdrohung für Mord nach Art. 112 aStGB beträgt
lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren.

1.3.2. Nach Art. 63 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Es berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen. Diese Bestimmung entspricht weitgehend der
geltenden Regelung in Art. 47 StGB. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art.
47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59
mit Hinweis). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art.
63 aStGB bzw. Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1 S. 66
ff.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen
werden.

1.3.3. In dem für die Vorinstanz verbindlichen Rückweisungsentscheid (Urteil
6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4) hat das Bundesgericht entschieden,
dass für die Frage der Strafmilderung zufolge Zeitablaufs das alte
Verjährungsrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend sei. Im
Zeitpunkt des Entscheides der Vorinstanz vom 8. Juni 2018 seien nahezu 9/10 der
altrechtlichen relativen (ordentlichen) Verjährungsfrist von 20 Jahren
abgelaufen, weshalb geprüft werden müsse, ob die Strafe wegen Wohlverhaltens
während langer Zeit zu reduzieren sei.

Gemäss Art. 64 aStGB kann der Richter die Strafe mildern, wenn seit der Tat
verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser
Zeit wohl verhalten hat. Der heilende Einfluss der Zeit, der in den Fristen des
Art. 70 aStGB zur Verjährung führt, soll in den Fällen, bei denen die
Verjährungsfrist nahezu abgelaufen ist, die Strafmilderung ermöglichen, wenn
sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat. Neigt sich die ordentliche
Verjährungsfrist ihrem Ende zu und ist dem Täter bis dahin nichts Nachteiliges
mehr vorzuwerfen, so soll die Strafe gemildert werden können, auch wenn die
Verjährung inzwischen nach Art. 72 aStGB unterbrochen worden ist (BGE 92 IV 201
E. Ic S. 203). Hat der Täter durch sein eigenes Verhalten das Verfahren
verlängert und damit Unterbrechungen herbeigeführt oder hat er sich
nachträglich, seit Ablauf der ordentlichen Verjährungsfrist, nicht wohl
verhalten, so kann dem beim Entscheid über die Strafmilderung immer noch
Rechnung getragen werden. Denn auch wenn an sich eine der Voraussetzungen von
Art. 64 aStGB zutrifft, so ist der Richter nicht schon verpflichtet, von der
Strafmilderung Gebrauch zu machen. Vielmehr hat er nach seinem Ermessen darüber
zu entscheiden, ob die gesamten Umstände eine solche rechtfertigen (BGE 92 IV
201 E. Ic S. 203 f. mit Hinweisen).

Findet der Richter, die Strafe sei zu mildern, so erkennt er statt auf
lebenslängliches Zuchthaus auf Zuchthaus von mindestens zehn Jahren (Art. 65
Abs. 1 aStGB) bzw. statt auf Zuchthaus mit besonders bestimmter Mindestdauer
auf Zuchthaus (Art. 65 Abs. 2 aStGB), d.h. auf Zuchthaus von mindestens einem
Jahr (siehe Art. 35 aStGB). Ist ein Strafmilderungsgrund nach Art. 64 aStGB
gegeben, so hat dies entgegen dem Wortlaut von Art. 65 aStGB indessen nicht zur
Folge, dass anstelle der Strafdrohung der anzuwendenden Strafbestimmung jene
von Art. 65 aStGB tritt. Art. 65 aStGB bewirkt nach seinem Sinn und Zweck
lediglich eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach unten. Eine
Verpflichtung zur Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens besteht jedoch
nicht (BGE 116 IV 11 E. 2 S. 12 ff.).

1.3.4. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie
von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder
Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319;
136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Eine Beschwerde ist nicht alleine deshalb
gutzuheissen, um die Begründung zu verbessern oder zu vervollständigen, soweit
die Entscheidung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E.
2c S. 104 f.; mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Strafzumessung erweist sich als
bundesrechtskonform. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz sich von
sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen
überschritten hätte. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt
sich, auf welche Überlegungen die Vorinstanz ihren Entscheid stützt. Eine
Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen

1.4.2. Art. 64 und Art. 65 aStGB gewähren keinen Anspruch auf eine bestimmte
Höhe der Strafreduktion infolge Zeitablaufs. Erachtet der Richter eine solche
Reduktion als angezeigt, so ist diese nicht linear, anhand der verstrichenen
Verjährungsfrist zu bemessen und sie folgt keiner starren mathematischen Regel.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz berechne die
abgelaufene Verjährungsfrist falsch und es seien 19/20 und nicht bloss 9/10
(entsprechend 18/20) der relativen Verjährungsfrist abgelaufen, geht seine
Argumentation fehl. Denn aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
geringfügigen Differenz folgt nicht zwingend eine höhere Strafreduktion. Im
Übrigen geht auch die Vorinstanz davon aus, es seien "mehr als 9/10" der
Verjährungsfrist, und nicht bloss "exakt 9/10", abgelaufen.

1.4.3. Die Vorinstanz berücksichtigt in vertretbarer Weise, dass der Zeitpunkt,
seit welchem die Strafreduktion zufolge Zeitablaufs in Betracht fällt, erst vor
Kurzem eingetreten ist. Weiter trägt sie dem Umstand Rechnung, dass sich das
Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Freiheit auf weniger als 14,5 Jahre
beschränke und dessen Wohlverhalten in Haft weniger Gewicht zuzumessen sei, als
einer Bewährung in Freiheit. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen
des vorliegend zu beurteilenden Falles eine geringe Reduktion der Strafe von
einem halben Jahr als angemessen erachtet, stellt keinen Ermessensmissbrauch
dar, auch wenn die Reduktion auf den ersten Blick gering erscheinen mag. So ist
in diesem Zusammenhang insbesondere zu beachten, dass die späte Durchführung
des Strafverfahrens und die Nähe der Verjährung darauf zurückzuführen sind,
dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat ins Ausland flüchtete und
erst im Jahre 2011 ausfindig gemacht werden konnte. Die lange Zeitdauer seit
Begehung der Tat ist damit weitgehend vom Beschwerdeführer zu verantworten.
Dieser Umstand darf im Entscheid über die Strafmilderung durchaus
berücksichtigt werden (vgl. E. 1.3.3 hiervor) und führt vorliegend auch nicht
zu einer unzulässigen Doppelverwertung, zumal dem durch den Beschwerdeführer zu
vertretenden Zeitablauf seit Begehung der Tat, für die Begründung des
Verschuldens keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen wurde. Unter diesen
konkreten Umständen liegt die Reduktion der Strafe um ein halbes Jahr
jedenfalls noch im sachrichterlichen Ermessen und die ausgefällte
Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 6 Monaten ist im Ergebnis bundesrechtlich
nicht zu beanstanden.

2. 

Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer