Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1358/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://14-02-2020-6B_1358-2019&lang=de&
zoom=&type=show_document:1862 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1358/2019

Urteil vom 14. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederaufnahme eines Strafverfahrens (Urkundenfälschung, schwere
Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 30. September 2019

(BES.2018.178).

Sachverhalt:

A. 

Dr. A.________ erlitt am 9. August 1997 einen Unfall und wurde am 5. September
2001 von Prof. Dr. B.________ erstmals an der Halswirbelsäule operiert. Es
wurde eine Versteifung (Spondylodese) der Wirbel C6 und C7 durchgeführt. Am 22.
Juni 2004 erlitt A.________ erneut einen Unfall. Am 30. August 2004 führte
B.________ eine zweite Operation durch, bei der er die Bandscheibe zwischen den
Wirbeln C5 und C6 durch eine Prothese ersetzte. Da sich diese Prothese im Laufe
der Zeit lockerte, wurde sie in einer weiteren Operation am 9. Mai 2007 wieder
entfernt und - zusätzlich zur bestehenden Versteifung der Wirbel C6 und C7 -
eine Spondylodese der Wirbel C5 und C6 durchgeführt. Am 24. Juni 2010
erstattete die Beschwerdeführerin gegen B.________ Strafanzeige wegen
vorsätzlicher (allenfalls eventualvorsätzlicher) schwerer Körperverletzung und
Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft stellte nach Einholung eines
Gutachtens mit Verfügung vom 22. Mai 2013 das Strafverfahren ein und verwies
die Zivilklage auf den Zivilweg. Das Appellationsgericht wies mit Entscheid
BES.2013.53 vom 19. August 2014 eine Beschwerde von A.________ gegen diese
Verfügung ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid ist mangels weiterer
Anfechtung am 11. November 2014 in Rechtskraft erwachsen.

Am 6. November 2014 erhob A.________ erneut Strafanzeige gegen B.________, mit
der sie ihm mehrfache Vergehen gegen das Heilmittelgesetz, vorsätzliche (ev.
fahrlässige) schwere Körperverletzung, Urkundenfälschung (ev. Betrug) und
Warenfälschung vorwarf. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Januar 2016 trat
die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, weil die fraglichen
Straftatbestände und teilweise auch die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt gewesen seien. Mit Entscheid BES.2016.22 vom 22. Dezember 2016 wies das
Appellationsgericht eine Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid ab,
soweit es darauf eintrat, und leitete die Akten zur Prüfung der Voraussetzungen
einer Revision des Entscheids BES.2013.53 an das Berufungsgericht weiter.
Dieses trat mit Beschluss vom 1. September 2017 (DG.2017.8) nicht auf das
Revisionsgesuch ein, da gegen eine Einstellungsverfügung nicht die Revision,
sondern einzig eine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 der
Strafprozessordnung (StPO) zur Verfügung stehe. A.________ erhob sowohl gegen
den Entscheid BES.2016.22 als auch gegen den Entscheid DG.2017.8 Beschwerde ans
Bundesgericht. Mit Entscheid vom 27. November 2017 vereinigte dieses die beiden
Beschwerden, wies die Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2016 ab,
soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_290/2017), und trat auf die Beschwerde
gegen den Entscheid vom 1. September 2017 nicht ein (Verfahren 6B_1187/2017).
Es leitete die kantonalen Akten zwecks Prüfung der Wiederaufnahme der
Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
weiter.

Am 1. Oktober 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügung, wonach gemäss
rechtskräftiger Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2013 (Verfahren V100628 085)
keine Wiederaufnahme erfolge.

B. 

A.________ erhob Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1.
Oktober 2018. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die Beschwerde am 30.
September 2019 ab.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Entscheid des
Appellationsgerichts vom 30. September 2019 sei aufzuheben. Die Sache sei an
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Prüfung der neuen Tatsachen und
Beweismittel und zur Anordnung der Verfahrenswiederaufnahme zurückzuweisen. Der
vorinstanzliche Entscheid sei auch aufgrund einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots sowie aufgrund der unterbliebenen Aufklärung durch
B.________ über die Risiken der Bandscheibenprothese aufzuheben. Die Sache sei
an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückzuweisen, damit diese die
verlangten CE-Kennzeichnungen für verschiedene Prothesenmodelle einfordere.
Schliesslich sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, bei der Food
and Drug Administration (FDA) verbindlich abzuklären, ob die Person, die am 30.
August 2004 eine PCM-Prothese erhalten habe, an der klinischen Pilotstudie für
die Zulassung der PCM-Prothesen zur Therapie der Adjacent Segment Disease
teilgenommen habe.

Erwägungen:

1. 

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Entscheid des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2019. Im genannten Entscheid
geht es um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des mit
Verfügung vom 22. Mai 2013 eingestellten Strafverfahrens zu Recht verweigert
hat.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind äusserst weitschweifig und
wiederholend. Dabei wird sehr ausführlich der bisherige Verfahrensgang
wiedergegeben. Daneben enthält die Beschwerde zu einem grossen Teil
Ausführungen zu früheren Verfahren bzw. Entscheiden, die nicht Gegenstand des
vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden. Bereits aufgrund
dessen kann auf einen Grossteil der Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies
betrifft etwa den Einwand, das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz im
Verfahren BES.2013.53 sei nach Art. 16 und Art. 20 StPO nicht zuständig gewesen
zur Beurteilung der neuen Tatsachen und Beweismittel. Unzulässig ist auch die
Rüge der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe ihr im Verfahren
V100628 085 das rechtliche Gehör nicht gewährt.

2.

2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert
ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft,
mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren
als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt
ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art.
115 Abs. 1 StPO).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt,
wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne
von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im
Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten
durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf
Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie
gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem
Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend
gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f.
S. 191 f.; Urteil 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 3.1, zur Publikation
vorgesehen). Das Bundesgericht tritt deshalb auf solche Beschwerden der
Privatklägerschaft gegen Ärzte in konstanter Rechtsprechung nicht ein, soweit
sie in der Funktion eines öffentlich-rechtlichen Angestellten einen Schaden
verursachen (Urteile 6B_1290/2018 vom 4. April 2019 E. 3; 6B_730/2017 vom 7.
März 2018 E. 1.6; 6B_1181/2017 vom 13. November 2017 E. 3 f., 6B_603/2016 vom
26. Juni 2017 E. 1.1 und 6B_465/2016 vom 17. März 2017 E. 1.1). Diese
Rechtsprechung wurde unlängst in einem Grundsatzentscheid erneut bestätigt
(Urteil 6B_307/2019 vom 13. November 2019, zur Publikation vorgesehen), worauf
auch für den vorliegenden Fall vollumfänglich verwiesen werden kann.

Der Privatkläger muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen
Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung
auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation
strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann
auf das Rechtsmittel nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der
untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung
es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 mit Hinwei sen).

2.2. Zur Legitimation führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei Privatklägerin
gemäss Art. 118 StPO. Ihr sei eine ungenügend getestete und nicht sichere
Prothese eingesetzt worden. Diese habe sich mit der Zeit verschoben und starke
Schmerzen verursacht. Sie habe deswegen nachweislich gesundheitlichen sowie
wirtschaftlichen Schaden (Erwerbsausfall aufgrund von Arbeitsunfähigkeit)
erlitten. Sie verlange daher Schadenersatz und Genugtuung.

2.3. Vorliegend ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern allfällige
Ansprüche der Beschwerdeführerin zivilrechtlicher und nicht vielmehr
öffentlich-rechtlicher Natur sind. Die Beschwerdeführerin wurde von B.________
am Universitätsspital Basel operiert. Die ihm vorgeworfenen Delikte soll der
Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit am Universitätsspital Basel begangen haben.
Dabei handelt es sich um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit
eigener Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1 des heute geltenden Gesetzes des
Kantons Basel-Stadt vom 16. Februar 2011 über die öffentlichen Spitäler des
Kantons Basel-Stadt, Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG; SG 331.100). Gemäss § 3
des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 17. November 1999 über die Haftung des
Staates und seines Personals (Haftungsgesetz; SG 161.100) haftet der Staat für
den Schaden, den sein Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten
widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Gegenüber dem fehlbaren Personal steht der
geschädigten Person kein Anspruch zu (Abs. 2). Wo der Staat gemäss § 3 für
Schaden haftet, hat die geschädigte Person Anspruch auf Genugtuung, wenn sie in
ihren Persönlichkeitsrechten schwer verletzt worden ist (§ 4a). Handelte
B.________ als Angestellter des Universitätsspitals, beurteilen sich allfällige
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin gegen ihn
ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher
Natur. Zwar wäre es möglich, dass B.________ die Beschwerdeführerin
privatärztlich behandelte (vgl. § 13 ÖSpG), jedoch wäre es an dieser gelegen,
diesen Umstand in ihrer Beschwerde darzulegen. Ein Verzicht auf solche
Ausführungen ist vorliegend nicht möglich, da sich privatrechtliche
Auswirkungen aufgrund der in Frage stehenden Vorwürfe und des Adressaten der
Strafanzeigen gerade nicht ohne Weiteres aus den Akten ergeben. Der
Beschwerdeführerin sind die strengen Begründungsanforderungen hinsichtlich der
Beschwerdelegitimation bekannt, wurde sie doch bereits im Urteil 6B_290/2017
vom 27. November 2017 darauf aufmerksam gemacht. Auf die Beschwerde kann
mangels hinreichender Begründung der Legitimation in der Sache grundsätzlich
nicht eingetreten werden.

3.

3.1. Unbekümmert der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die
Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer
Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder
der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung
hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der
Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse
ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu
hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5
mit Hinweisen). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert
darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106
Abs. 2 BGG).

3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die neuen Tatsachen und Beweismittel
seien nie im gesetzlich vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde
geprüft worden. Gemäss Art. 323 StPO wären diese von der Staatsanwaltschaft in
einem Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen gewesen. Die Beschwerdeführerin rügt
eine Verletzung von Art. 2, Art. 5, Art. 6 und Art. 7 StPO sowie des in Art. 5
BV verankerten Legalitätsprinzips. Zudem macht sie eine Rechtsverweigerung
geltend. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Vorliegend wurde die
Möglichkeit einer Verfahrenswiederaufnahme zunächst von der Staatsanwaltschaft
geprüft. Sie kam in der Verfügung vom 1. Oktober 2018 zum Schluss, die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme lägen nicht vor. Im Beschwerdeverfahren
vor Vorinstanz wurde überprüft, ob die Wiederaufnahme zu Recht verweigert
wurde, was bejaht wurde. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ist eine
Prüfung der Wiederaufnahme nicht mit der Bejahung der Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme gleichzusetzen. Liegen die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme nicht vor, beispielsweise weil die zuständige Behörde die
Neuheit der Tatsachen und Beweismittel verneint, erfolgt keine (weitergehende
oder erneute) Prüfung in der Sache. Dies entspricht dem in der
Strafprozessordnung (Art. 323 StPO) vorgesehenen Vorgehen und stellt keine
Verletzung von Bundesrecht dar. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die aus
ihrer Sicht neuen Tatsachen und Beweismittel seien nicht von der zuständigen
Behörde im gesetzlich vorgesehenen Verfahren geprüft worden, erweist sich als
unbegründet.

3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei auf Ziff. 60, 63
f., 66 und 77 ihrer Beschwerde nicht eingegangen. Sie rügt damit sinngemäss
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch dieser Einwand ist unbegründet.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich an den von ihr genannten Stellen ihrer
Beschwerde vor Vorinstanz zu verschiedenen Themenbereichen. Zunächst wirft sie
dem Gutachter Prof. C.________ Begünstigung vor. Dieser Vorwurf bildet
allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Vorinstanz ging
daher zu Recht nicht darauf ein. Weiter machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen Ausführungen zum angeblich fehlerhaften Gutachten von C.________,
wobei sie sich unter anderem auf ein Schreiben von Swissmedic vom 17. September
2015 bezieht. Zudem macht sie geltend, B.________ sei nicht lege artis
vorgegangen bei ihrer Behandlung. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin als
neu bezeichneten Tatsachen und Beweismittel erwägt die Vorinstanz, diese seien
allesamt bereits in früheren Verfahren eingebracht worden. Die von der
Beschwerdeführerin angesprochenen Themenbereiche (Unvollständigkeit der
Krankenakten, Zuverlässigkeit bzw. Manipulation des Gutachtens, Vorwurf der
fahrlässigen schweren Körperverletzung, ordnungsgemässe Durchführung des
Eingriffs und hinreichende Patientenaufklärung) seien bereits rechtskräftig
abgehandelt worden. Auch das Schreiben von Swissmedic vom 17. September 2015
sei bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen.
Zudem gehe aus diesem nichts für die Frage einer beruflichen
Sorgfaltspflichtverletzung im Hinblick auf die Verursachung einer schweren
Körperverletzung durch die Operation hervor. Auf die von der Beschwerdeführerin
in Ziff. 60, 63 f., 66 und 77 ihrer Beschwerde genannten Themenbereiche und die
angeblich neuen Tatsachen und Beweismittel wurde damit im vorinstanzlichen
Entscheid eingegangen. Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ersichtlich. Die Vorinstanz musste - angesichts der vielen Wiederholungen in
der Beschwerde - nicht auf jedes Vorbringen mehrfach eingehen.

3.4. Die Beschwerdeführerin erblickt eine weitere Verletzung ihres rechtlichen
Gehörs darin, dass die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft nicht zur Einreichung
einer Duplik aufgefordert habe. Der Einwand ist unbegründet. Die Replik der
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Staatsanwaltschaft
am 15. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hatte
anschliessend die Gelegenheit, sich erneut vernehmen zu lassen. Sie verzichtete
jedoch darauf. Daraufhin erging der vorinstanzliche Entscheid. Inwiefern einer
der Parteien das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sein soll, ist nicht
ersichtlich.

3.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe zwei ihrer Anträge
(Antrag betreffend Einholung der CE-Kennzeichnung der Prothese und Antrag auf
weitere Abklärungen zur Pilotstudie bei der FDA) nicht behandelt. Dies trifft
nicht zu. Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin insgesamt
abgewiesen. Sie geht in ihrer Begründung auf sämtliche Anträge ein. Zum Antrag
auf Einholung der CE-Kennzeichnung für PCM-Prothesen erwägt sie, bei den
Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden CE-Kennzeichnung des
Implantats handle es sich um eine Wiederholung appellatorischer Kritik am
Entscheid BES.2013.53. Damit verneint die Vorinstanz einen Anspruch auf
Einholung der geforderten Kennzeichnung. Gleiches gilt für den Antrag der
Beschwerdeführerin bezüglich Abklärungen bei der FDA zur Pilotstudie für die
Zulassung der Prothese zur Therapie der Adjacent Segment Disease. Dazu führt
die Vorinstanz aus, die Einwände betreffend die angeblich fehlenden klinischen
Studien zum Einsatz der Prothese bei Adjacent Segment Disease seien bereits
früher bekannt gewesen und die Kritik sei insgesamt im Verfahren BES.2013.53
abgehandelt worden. Somit erübrigte es sich, bei der FDA (weitere) Auskünfte
betreffend der durchgeführten Studien einzuholen.

3.6. Die weiteren Ausführungen und Anträge der Beschwerdeführerin betreffen in
weiten Teilen die Sache selbst, worauf nicht eingetreten werden kann. Dies gilt
etwa für ihren Einwand, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, Beweise nicht abgenommen und die Aussagen ungleich gewürdigt.
Ebenfalls nicht eingegangen werden kann auf die Behauptung der
Beschwerdeführerin, die neuen Tatsachen und Beweismittel seien nicht bereits in
früheren Verfahren berücksichtigt worden, Beanstandungen betreffend das
Gutachten von C.________, die angeblich mangelhafte Aufklärung vor dem
operativen Eingriff und die Kritik an der ärztlichen Behandlung. Nachdem keine
Prüfung in der Sache erfolgt, kann auch auf die Anträge betreffend Einholung
der CE-Kennzeichnungen sowie Abklärungen bei der FDA nicht eingegangen werden.

4. 

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär