Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1357/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1357/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Gegenstand

Kostenerlass; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Oktober 2019 (BK 19 433 MOR).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Oktober 2019 um Erlass, eventualiter
Stundung der ihm mit Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern vom 17.
August 2018 (BK 18 233), 19. Februar 2019 (BK 19 68), 15. März 2019 (BK 19
56+57), 14. November 2014 (BK 14 347) und 6. Juni 2014 (BK 14 183) auferlegten
Verfahrenskosten. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Oktober
2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt eine
"deutliche Reduktion der unzulässig auferlegten Kosten", eventualiter eine
Stundung oder Ratenzahlungen. Er ersucht weiter sinngemäss um Revision der
Verfahren BK 19 68 und BK 19 231 MOR.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl.
Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Vor
Bundesgericht kann es nur noch um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das Gesuch
um Erlass bzw. eventualiter Stundung zu Unrecht abgelehnt hat. Soweit der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf die Erwägungen der Vorinstanz, wenn
überhaupt, am Rande eingeht, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer rein
appellatorischen Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Die
blosse Behauptung, die Anträge hinreichend begründet zu haben, genügt nicht.
Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit die angefochtene Verfügung
gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill