Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1356/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1356/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Gegenstand

Kostenerlass; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Oktober 2019 (BK 19 432 MOR).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Beschwerdeführer ersuchten mit zwei separaten Eingaben vom 7. Oktober 2019
um Erlass, eventualiter Stundung der ihnen mit Beschluss des Obergerichts des
Kantons Bern vom 1. April 2019 (BK 19 46 und 47) auferlegten Verfahrenskosten.
Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 ab.

Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl.
Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Es kann nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass bzw.
eventualiter Stundung zu Unrecht abgelehnt hat. Damit befassen sich die
Beschwerdeführer nicht. Sie beschränken sich vorliegend stattdessen darauf, dem
Bundesgericht dieselbe Beschwerdeschrift zu unterbreiten, die sie bereits im
Verfahren in der Sache eingereicht hatten. Die Ausführungen sind samt und
sonders nicht sachbezogen. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die
Vorinstanz mit ihrer Verfügung das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 nicht einzutreten.

4. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill