Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1356/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes ("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/ index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://06-01-2020-6B_1356-2019&lang=de& zoom=&type=show_document:1784 in global code Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1356/2019 Urteil vom 6. Januar 2020 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte 1. A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. Gegenstand Kostenerlass; Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Oktober 2019 (BK 19 432 MOR). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführer ersuchten mit zwei separaten Eingaben vom 7. Oktober 2019 um Erlass, eventualiter Stundung der ihnen mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2019 (BK 19 46 und 47) auferlegten Verfahrenskosten. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 ab. Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 3. Es kann nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass bzw. eventualiter Stundung zu Unrecht abgelehnt hat. Damit befassen sich die Beschwerdeführer nicht. Sie beschränken sich vorliegend stattdessen darauf, dem Bundesgericht dieselbe Beschwerdeschrift zu unterbreiten, die sie bereits im Verfahren in der Sache eingereicht hatten. Die Ausführungen sind samt und sonders nicht sachbezogen. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 nicht einzutreten. 4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Januar 2020 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill