Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1355/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1355/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Gegenstand

Kostenerlass; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Oktober 2019 (BK 19 431 MOR).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Oktober 2019 um Erlass, eventualiter
Stundung der ihm mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. März
2019 (BK 19 69) auferlegten Verfahrenskosten. Die Vorinstanz wies das Gesuch
mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl.
Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Es kann nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass bzw.
eventualiter Stundung zu Unrecht abgelehnt hat. Damit befasst sich der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Seine Ausführungen sind samt und
sonders nicht sachbezogen. Der eingereichten Beschwerdeschrift lässt sich nicht
im Ansatz entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung
Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill