Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1344/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_1344/2019

Urteil vom 11. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Einstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 17. Oktober 2019 (UH190275-O/U/MAN).

Sachverhalt:

A. 

Am 3. Juni 2018 kam es zwischen A.________ und B.________ in ihrer gemeinsamen
Wohnung zu einer Auseinandersetzung. A.________ erstattete am Folgetag
Strafanzeige wegen Nötigung, Körperverletzung/Tätlichkeiten und geringfügiger
Sachbeschädigung und stellte Strafantrag. B.________ beantragte dessen
Bestrafung wegen Tätlichkeiten.

Am 31. Januar bzw. 5. Februar 2019 schlossen die Parteien unter Mitwirkung
ihrer Rechtsvertreter eine Vereinbarung, gemäss welcher beide Parteien ihr
Desinteresse an einer Strafverfolgung erklärten und ihre Strafanträge
zurückzogen.

Am 11. Februar 2019 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine
"Sistierungsverfügung Häusliche Gewalt" und setzte den Parteien eine Frist von
10 Tagen, um sich zu einer allfälligen Kostenauflage zu äussern bzw. um
allfällige Entschädigungsansprüche oder Genugtuungsforderungen geltend zu
machen.

Bei den Akten der Staatsanwaltschaft befindet sich kein Gesuch um Zusprechung
einer Prozessentschädigung oder Genugtuung.

Am 3. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen
beide Parteien ein, auferlegte ihnen die Verfahrenskosten von insgesamt Fr.
500.-- hälftig (Dispositiv-Ziffer 3) und richtete ihnen keine Entschädigung und
keine Genugtuung aus (Dispositiv-Ziffer 5).

B. 

A.________ erhob Beschwerde mit den Anträgen, die Einstellungsverfügung in den
Dispositiv-Ziffern 3 und 5 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen, eventualiter die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen
und ihm eine Entschädigung zuzusprechen.

Das Obergericht des Kantons Zürich hob mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober
2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv-Ziffer 3 der
Einstellungsverfügung bezüglich des Beschwerdeführers auf und nahm die Kosten
des Strafverfahrens bezüglich des Beschwerdeführers auf die Staatskasse; im
Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung schrieb es als gegenstandslos ab und wies es im Übrigen ab.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 250.-- auferlegte es dem
Beschwerdeführer zu 4/5 und nahm sie im Übrigen auf die Gerichtskasse. Es
entschädigte ihn für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 50.-- (zzgl. 7,7% MWSt Fr.
53.85).

C. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Präsidialverfügung
aufzuheben, soweit sie nicht die Verfahrenskosten betreffe, und ihm eine
Entschädigung von Fr. 1'507.80 (inkl. MWSt) zuzusprechen sowie das Verfahren im
Übrigen zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1).

Eventualiter seien die Präsidialverfügung in den Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5
aufzuheben, ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren, ihm die Gerichtskosten zur
Hälfte aufzuerlegen, indes zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und seinen Rechtsanwalt mit Fr.
1'948.05 (inkl. MWSt) zu entschädigen (Rechtsbegehren 2).

Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten der
Staatskasse des Kantons Zürich (Rechtsbegehren 3).

Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, zu Unrecht stelle die Vorinstanz nicht
auf die Eingabe vom 7. März 2019 seines damaligen Verteidigers (nachfolgend:
Verteidiger) ab mit der Begründung, die Eingabe befinde sich nicht in den Akten
der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer habe keinen Zustellungsnachweis
dafür erbracht, dass die Eingabe an die Staatsanwaltschaft versandt worden sei.
In dieser Eingabe habe der Verteidiger beantragt, die Verfahrenskosten auf die
Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung
auszurichten. Der Nachweis der Zustellung sei indes ohne Belang, da im
Strafverfahren kein Novenverbot bestehe und der Beschwerdeführer die Eingabe im
Beschwerdeverfahren erneut eingereicht habe. Die Vorinstanz hätte darauf
abstellen müssen. Da er im Beschwerdeverfahren nicht nur die Eingabe, sondern
auch die Honorarnote des Verteidigers über Fr. 1'400.-- (zzgl. 7,7% MWSt)
eingereicht habe, sei er seiner Obliegenheit nachgekommen, die Ansprüche zu
beziffern und zu belegen. Dass die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten,
spiele keine Rolle, denn auf den Anspruch auf staatliche Prozessentschädigung
habe man darin nicht verzichtet. Der Beizug eines Verteidigers sei geboten
gewesen, da er als Kadermitglied einer Bank auf einen einwandfreien Leumund
angewiesen sei.

1.2. Die Vorinstanz hält fest, in der Sistierungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2019 sei der Beschwerdeführer aufgefordert
worden, sich zur Kostenauflage und zu den Entschädigungsansprüchen zu äussern.
Diese Verfügung habe sein Verteidiger erhalten. In den Untersuchungsakten
befinde sich keine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den
Entschädigungsansprüchen. Der Beschwerdeführer habe betreffend die per 7. März
2019 datierte Eingabe seines Verteidigers keinen Nachweis erbringen können,
dass diese an die Staatsanwaltschaft versandt worden sei. Da der
Beschwerdeführer auf die Aufforderung, allfällige Ansprüche zu beziffern und zu
belegen, nicht reagiert habe, lasse dies auf einen Verzicht schliessen. Für die
Staatsanwaltschaft habe aufgrund der Umstände (Abschluss eines Vergleichs) kein
Anlass bestanden, für weitere Aufforderungen oder Abklärungen von Amtes wegen
besorgt zu sein. Der Beschwerdeführer könne einen Entschädigungsanspruch nicht
erstmals im Beschwerdeverfahren geltend machen.

1.3. Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person u.a.
Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde prüft
den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre
Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des
Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären.
Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person mindestens
anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu
belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und
auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel (Art. 42 Abs. 1
OR), wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (BGE 142
IV 237 E. 1.3.1 S. 240; Urteile 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.5;
6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 5.1). Art. 429 Abs. 2 StPO dispensiert die
beweispflichtige Person nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (Urteil 6B_740/2016
vom 2. Juni 2017 E. 3.1). Reagiert die beweispflichtige Person auf die
behördliche Aufforderung nicht, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen
(Art. 429 Abs. 2 StPO), lässt dies auf ihren Verzicht auf eine Geltendmachung
schliessen. Dies gilt zumindest dann, wenn für die Staatsanwaltschaft kein
besonderer Anlass für Abklärungen von Amtes wegen bestand (Urteile 6B_531/2019
vom 20. Juni 2019 E. 2.2; 6B_353/2018 vom 30. Mai 2018 E. 1.3). Ebenso wird in
der Literatur die Ansicht vertreten, die beschuldigte Person verliere ihre
Ansprüche und die Strafverfolgungsbehörde dürfe von einem impliziten Verzicht
auf Entschädigung ausgehen, wenn die zur Mitwirkung ausdrücklich aufgeforderte
beschuldigte Person eine Geltendmachung, Bezifferung oder Belegung der
Ansprüche unterlässt, obwohl sie dies hätte tun können (SCHMID/JOSITSCH,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu
Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31a und 31b zu Art. 429 StPO).

1.4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft
mit Verfügung vom 11. Februar 2019 aufgefordert wurde, sich zur Kostenauflage
und den Entschädigungsansprüchen zu äussern, sein Verteidiger die Verfügung
erhalten hatte und sich in den Untersuchungsakten kein Gesuch um Zusprechung
einer Entschädigung befindet. Ein solches Gesuch enthält im Übrigen auch die
Eingabe vom 7. März 2019 nicht ("i.V." unterzeichnet vom heutigen
Rechtsvertreter; kantonale Akten, act. 3/2), welche gemäss dem Beschwerdeführer
an die Staatsanwaltschaft geschickt worden sein soll und wofür er keinen
Zustellungsnachweis erbringen kann. Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers hält die Vorinstanz nicht fest, er hätte in dieser Eingabe
beantragt, es sei ihm "eine angemessene Entschädigung für die angemessene
Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten" (Beschwerde Ziff. 20 mit
Verweisung auf E. 4.3 der angefochtenen Präsidialverfügung). In der Eingabe vom
7. März 2019 wehrte sich der Beschwerdeführer einzig und allein gegen die
Kostenauflage, eine Prozessentschädigung machte er darin nicht geltend. Selbst
wenn die Eingabe im Untersuchungsverfahren eingereicht worden wäre, änderte
dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der
Staatsanwaltschaft keine Prozessentschädigung beantragt hatte. Die Vorinstanz
hält zu Recht fest, dass unter diesen Umständen kein Anlass für Abklärungen
durch die Staatsanwaltschaft bestanden habe und von einem Verzicht des
Beschwerdeführers auf eine Geltendmachung einer Prozessentschädigung auszugehen
sei. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer
sodann ohne nähere Begründung eine von ihm als "Honorarnote von Rechtsanwalt
Dr. iur. C.________" (Verteidiger) bezeichnete Aufstellung ins Recht, nämlich
ein "Timesheet" für die Zeitspanne vom 5. Juni 2018 bis 9. Januar 2019 (act. 3/
3a; welches den Aufwand für die Eingabe vom 7. März 2019 mithin nicht erfasst).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, diese Aufstellung wäre bei der
Staatsanwaltschaft eingereicht worden. Auf der Eingabe vom 7. März 2019 ist
keine entsprechende Beilage vermerkt. Zu Recht nimmt die Vorinstanz an, dass
allfällige Entschädigungsansprüche nicht erstmals im Beschwerdeverfahren
geltend gemacht werden können (Urteil 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 2.2).

Die Vorinstanz verletzt Art. 429 StPO nicht, indem sie einen
Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für das
Strafuntersuchungsverfahren verneint. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

2. 

Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens verletze Art. 428 Abs. 1 Satz 1
und Art. 436 Abs. 2 StPO.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz berücksichtige bei der
Bemessung des anteilsmässigen Obsiegens und Unterliegens nicht angemessen, dass
er mit der Grundsatzfrage (keine Kostenauflage an ihn) obsiegt habe und dies
den Entschädigungsanspruch präjudiziere. Die Vergütung hätte höher ausfallen
müssen, da man nicht in einem Zivilprozess sei und nicht einfach vom Streitwert
auszugehen sei. Er beantrage für seinen Rechtsvertreter eine Entschädigung von
Fr. 1'948.05.

2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit
eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,
in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (Urteil 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1).

2.3. Die Vorinstanz bemisst die Höhe der Gerichtsgebühr und der
Prozessentschädigung nach den anzuwendenden Bestimmungen der Gebührenverordnung
des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) sowie der Verordnung über die
Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) und gelangt (ungekürzt) auf eine
Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- sowie auf eine Entschädigung von ebenfalls Fr.
250.--.

Im gerichtlichen Verfahren bemisst sich die Entschädigung anders als im
Vorverfahren entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nach Zeitaufwand,
sondern nach den von der Vorinstanz berücksichtigten Bestimmungen der
kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Die Vorinstanz stellt nicht lediglich auf
den Streitwert ab, sondern berücksichtigt die massgeblichen Kriterien für die
Bemessung der Entschädigung im Beschwerdeverfahren, nämlich § 19 Abs. 2 i.V.m.
§ 9 sowie die §§ 4 und 2 AnwGebV/ZH.

Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildeten einzig die
strittigen Kosten- und Entschädigungsfolgen der eingestellten
Strafuntersuchung. Die Vorinstanz geht bei der Beurteilung des Obsiegens oder
Unterliegens zutreffend vom Gesamtstreitwert von Fr. 1'650.-- aus und gelangt
zum Schluss, der Beschwerdeführer sei im Beschwerdeverfahren zu 4/5 unterlegen,
da er einerseits mit seinem Antrag obsiege, ihm seinen Anteil an den Kosten des
Strafverfahrens von Fr. 250.-- nicht aufzuerlegen, und andererseits mit seinem
Antrag auf eine Entschädigung von Fr. 1'400.-- (oben E. 1.1 und 1.4)
unterliege. Entsprechend auferlegt die Vorinstanz ihm 4/5 der Kosten des
Beschwerdeverfahrens und spricht ihm (angesichts seines Unterliegens zu 4/5)
eine reduzierte Parteientschädigung zu. Dass die Kostenfrage die
Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357), rechtfertigt
kein für den Beschwerdeführer günstigeres Verhältnis des Obsiegens und
Unterliegens, zumal die präjudizierende Wirkung vorliegend ohne Belang war, da
die Prozessentschädigung verweigert wurde, weil eine solche im
Untersuchungsverfahren nicht beantragt worden war.

Die Vorinstanz bemisst die jeweils reduzierte Parteientschädigung und
Gerichtsgebühr im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.

3. 

Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den
heutigen Rechtsvertreter. Er rügt vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 29
Abs. 3 BV. Seine Beschwerde sei nicht aussichtslos gewesen.

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und somit auch die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sieht die StPO ausschliesslich für die
Privatklägerschaft vor (Art. 136 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art.
136 StPO), während die beschuldigte Person in jedem Verfahrensstadium, so auch
vor der Beschwerdeinstanz, um amtliche Verteidigung nachsuchen kann (Art. 133
Abs. 1 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 133 StPO). Die Kosten- und
Entschädigungsfolgen richten sich für die amtliche Verteidigung und den
unentgeltlichen Rechtsbeistand nach den gleichen Kriterien und wird nach dem
Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt
wird (Art. 136 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Denn gemäss Art. 138 Abs. 1
StPO richtet sich die Entschädigung des Rechtsbeistands sinngemäss nach Art.
135 StPO.

Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer für sein Obsiegen eine reduzierte
Entschädigung zu, welche sich sowohl für die erbetene als auch für die amtliche
Verteidigung sowie für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Beschwerdeverfahren nach den gleichen Kriterien und somit nicht nach
Zeitaufwand bemisst (§ 23 i.V.m. § 16 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Folgerichtig schrieb
die Vorinstanz das Gesuch diesbezüglich als gegenstandslos ab. Auch die
Bejahung der teilweisen Aussichtslosigkeit ist nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer hatte trotz Aufforderung bei der Staatsanwaltschaft keinen
Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO angemeldet, was nach
einhelliger Lehre und Rechtsprechung einem Verzicht gleichkommt (oben E. 1.3),
weshalb das erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Begehren von vornherein
aussichtslos war (oben E. 1.4 a.E.).

Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verordnungsrechts (vgl. BGE 145 I
121 E. 2.1 S. 133; 142 IV 70 E. 3.3.1 S. 79) ist nicht ersichtlich. Indem die
Vorinstanz das Gesuch als gegenstandslos abschreibt und im Übrigen abweist,
verletzt sie kein Bundesrecht.

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit des
Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III
138 E. 5.1 S. 139 f.; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Da sich eine
Mittellosigkeit annehmen lässt, ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
trotz Unterliegens praxisgemäss mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw